Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26.06.2017, Az. 2 BvR 1353/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 9089

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines eA-Antrags: Ablehnung subsidiären Schutzes gem § 4 Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzgl der Situation in Afghanistan als offensichtlich unbegründet bedarf auch dann gesonderter Begründung, wenn Asylantrag hinsichtlich individuellen Vorbringens gem § 30 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und insofern mit gesonderter Begründung versehen wurde - hier: Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Subsidiarität bei unterlassener Gehörsrüge vor Fachgerichten


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Zugang des Beschlusses über den Abänderungsantrag offenbar am 12. Juni 2017, angekündigter Termin für die Abschiebung am 28. Juni 2017) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]G wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Sie war auch nicht von vornherein aussichtslos.

2

In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass das [X.] den Asylantrag auch bezogen auf die Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne die Offensichtlichkeitsentscheidung bezogen auf § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 [X.] gesondert zu begründen, und dass das Verwaltungsgericht auf diesen bereits im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren erhobenen Einwand nicht konkret eingegangen ist. Zwar enthalten sowohl der Bescheid des [X.]s als auch der ursprüngliche Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführliche Erwägungen dazu, weshalb das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers als in wesentlichen Punkten nicht substantiiert, in sich widersprüchlich und offenkundig den Tatsachen nicht entsprechend zu erachten und der Asylantrag deshalb nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 [X.] als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei; diese Erwägungen werden im Verfahren vor dem [X.] nicht angegriffen. Diese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet zu begründen, dass der Asylantrag auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes wegen ernsthafter individueller Bedrohung einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 [X.] nicht lediglich "einfach" unbegründet, sondern - mit den sich aus § 36 [X.] ergebenden asylverfahrensrechtlichen Konsequenzen - offensichtlich unbegründet sein soll. Denn insoweit geht es um allgemeine Gründe für das Schutzersuchen einer aus [X.] stammenden Zivilperson, die nicht mit dem individuellen Vortrag des Beschwerdeführers zusammenhängen (zu dieser Unterscheidung vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 349/97 -, Juris, Rn. 5 f.). Andere Gründe gemäß § 30 [X.] beziehungsweise Art. 31 Abs. 8 [X.]-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, [X.]), das Schutzersuchen auch insoweit als offensichtlich unbegründet abzulehnen, sind nicht genannt worden.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1353/17

26.06.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Frankfurt, 9. Juni 2017, Az: 10 L 4380/17.F.A, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 4 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG 1992, § 30 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26.06.2017, Az. 2 BvR 1353/17 (REWIS RS 2017, 9089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9089

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2435/17

1 BvR 1979/17

2 BvQ 12/20, 2 BvQ 13/20

20 NE 20.1360

14 L 2416/20.A

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