Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2021, Az. B 14 AS 103/21 B, B 14 AS 104/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 107/21 B, B 14 AS 108/21 B

14. Senat | REWIS RS 2021, 5391

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Tenor

Die Verfahren der Klägerin mit den Aktenzeichen [X.] [X.]/21 B, [X.] [X.]/21 B, [X.] [X.]/21 B, [X.] [X.]/21 B, [X.] [X.]/21 B und [X.] [X.]/21 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen [X.] [X.]/21 B (§ 113 Abs 1 SGG).

Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des [X.] vom 4. Februar 2021 - [X.] 3 AS 761/19, [X.] 3 AS 762/19, [X.] 3 AS 1260/19, [X.] 3 AS 1261/19, [X.] 3 AS 1262/19 und [X.] 3 AS 1263/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die am [X.] beim [X.] eingegangenen Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihr am [X.] zugestellt wurden, [X.] unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von [X.] ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf [X.] als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die [X.] ([X.]) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat weder ihren Antrag auf [X.] noch die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.3.2021 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), gestellt bzw vorgelegt. Der am [X.] beim [X.] eingegangene Antrag nebst Erklärung ist verspätet.

3

Das [X.] hat die Klägerin in den angefochtenen Entscheidungen mit insoweit zutreffenden Erläuterungen zur [X.] ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der [X.]-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim [X.] einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von [X.] muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die von der Klägerin persönlich beim [X.] erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des [X.] sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim [X.] entsprechen. Auch auf diese [X.] hat das [X.] die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 103/21 B, B 14 AS 104/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 107/21 B, B 14 AS 108/21 B

01.06.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Leipzig, 19. Dezember 2018, Az: S 21 AS 1098/13

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2021, Az. B 14 AS 103/21 B, B 14 AS 104/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 107/21 B, B 14 AS 108/21 B (REWIS RS 2021, 5391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5391

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