Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2022, Az. B 7 AS 19/22 B

7. Senat | REWIS RS 2022, 9345

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - erneute oder weitere Klärungsbedürftigkeit bei vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung


Tenor

[X.]ie Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. November 2021 werden als unzulässig verworfen.

[X.]ie Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M, [X.], beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] sind unzulässig (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Kläger berufen sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne die Voraussetzungen dieses [X.] hinreichend darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl [X.] vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - [X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl [X.] vom 16.12.1993 - 7 [X.]/93 - [X.] 3-1500 § 160a [X.]6 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8). Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, muss die Beschwerde aufzeigen, dass die Frage erneut oder weiter klärungsbedürftig ist. Dies ist ua dann der Fall, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und neue erhebliche Gesichtspunkte gegen sie vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl nur [X.] vom 10.11.2021 - [X.] KR 62/21 B - Rd[X.] 8 mwN).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachten die Kläger die Frage, ob bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche der Umstand der Alleinerziehung Berücksichtigung finden muss. Diese Frage ist nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zu verneinen. Danach führen persönliche Lebensumstände des Leistungsberechtigten wie der Umstand, alleinerziehend zu sein, nicht zu einer Veränderung bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete, sondern können bei der konkreten Angemessenheit - der Kostensenkungsobliegenheit - zu berücksichtigen sein ([X.] vom 22.8.2012 - [X.]4 [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 64 Rd[X.]0 f; [X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 44/12 R - Rd[X.]4; vgl auch zB [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.] 35; [X.] vom 5.8.2021 - [X.] [X.]/20 R - Rd[X.]1, vorgesehen für [X.]; vgl zum zusätzlichen Wohnraumbedarf bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts zuletzt [X.] vom 29.8.2019 - [X.]4 [X.]/18 R - [X.]E 129, 72 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]03, Rd[X.]7 ff). Warum diese Frage weiterhin oder erneut klärungsbedürftig sein sollte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Allein der Hinweis der Kläger darauf, diese Rechtsprechung sei "nicht nachvollziehbar", weil sie in Widerspruch zum (pauschalierten) Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs 3 SGB II) stehe und § 1 Abs 1 SGB I nicht hinreichend berücksichtige, genügt insoweit nicht.

5

PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

6

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. [X.]

Meta

B 7 AS 19/22 B

30.11.2022

Bundessozialgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 20. August 2018, Az: S 29 AS 1952/17, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2022, Az. B 7 AS 19/22 B (REWIS RS 2022, 9345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9345

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