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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 220/12
2 AR 180/12
vom
28. März 2013
in der Strafvollzugssache
des
wegen Verlegung auf die Therapiestation
Az.: 4 [X.]/11 Landgericht Kassel
Az.: 3 Ws 1095/11 (StVollz) [X.] am Main
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 28. März 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am
9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß §
33a tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.
Fischer
Berger
Ott
1
Meta
28.03.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. 2 ARs 220/12 (REWIS RS 2013, 6980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6980
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