Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. 1 StR 39/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6428

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 39/14

vom
9. April
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. April
2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung die Verwertung von in [X.] im Rahmen eines dortigen Strafverfahrens abgehörten und anschlie-ßend aufgrund eines [X.] übermittelten Telefonaten bean-standet, ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision war die [X.] weder um-h-tet, zur Feststellung der (bereits in der Hauptverhandlung beanstandeten) [X.] der [X.] auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde [X.] [X.] Abhörmaßnahmen zu überprüfen.

Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates ge-wonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechts-hilfe ersuchenden Staates ([X.], Beschluss vom 21. November 2012

1 [X.], Rn. 21, [X.], 32
mwN). Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Ver--
3
-
letzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. [X.] aaO, Rn. 22;
BGH,
Urteil vom 8. April 1987

3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; s.a. [X.] 2008, 317 ff.). Daher ist auch eine Über-prüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab sei-ner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte unzulässig (vgl. [X.] aaO).

Vor diesem Hintergrund hat der [X.] entschieden, dass selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Bestimmungen des [X.] eine Über-lassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen (vgl. z.B.

für [X.]

Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 [X.] zum [X.]), diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend, sondern [X.] bestehen jedoch im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] für die Rechtshilfe durch Überlassung von [X.]n aus einem in [X.] durchgeführten Strafverfahren nicht. Dass hier ein Verstoß gegen völ-kerrechtlich verbindliche und dem Individualrechtsschutz dienende
Garantien oder gegen allgemein rechtsstaatliche Grundsätze bei der Beweiserhebung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Nachdem die zuletzt gegen den Angeklagten wegen anderer Taten in [X.] ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichts [X.] vom 17. Februar 2012 und des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Urteils noch keine Rechtskraft erlangt hatten, hat die [X.] die dort verhängten Strafen auch unter dem Aspekt eines schuldangemes-senen Gesamtstrafübels bei der Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. dazu -
4
-
BGH, Beschluss vom 11. März 2009

5 ARs 3/09; Urteil vom 10. Juni 2009

2 [X.]) im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dies gilt, zumal keine Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Eintritt der Rechtskraft der [X.] Verurteilungen bestehen, auch vor dem Hintergrund von
Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/[X.] des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der [X.] ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. [X.] 220/32 vom 15. August 2008, vgl. Art. 2 des Rahmenbeschlusses).
Raum Graf Jäger

Cirener [X.]

Meta

1 StR 39/14

09.04.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. 1 StR 39/14 (REWIS RS 2014, 6428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6428

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6 AuslA 25/08 (Oberlandesgericht Köln)


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