Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. 2 StR 583/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5618

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[X.] vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. [X.] des [X.] vom 19. Juli 2006 dahingehend geändert, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre und drei Monate her-abgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Dieb-stahls in zwei Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in fünf Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen in fünf Fällen, Hausfriedensbruch in zwei Fäl-len und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 9. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und wegen Sachbeschädigung zu einer weiteren Strafe von drei [X.] verurteilt. 1 Die Revision hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe hat keinen Bestand. 3 Der Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom 9. Januar 2006 wegen verschiedener Taten, die er im Februar bis Juli 2005 begangen hatte, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die [X.] hat zwar zu Recht diese Strafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen, da die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheits-strafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist. Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310 f.). Dass die [X.] dies bedacht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Gesamtstrafenaus-spruch ist deshalb fehlerhaft. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht. Der [X.] konnte den gebotenen Härteausgleich entsprechend dem Antrag des [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2006 nach § 354 Abs. 1 a StPO durch Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate selbst vornehmen. - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenentschei-dung zu Gunsten des Angeklagten. 4 [X.]Appl

Meta

2 StR 583/06

24.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. 2 StR 583/06 (REWIS RS 2007, 5618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5618

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