Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. 4 StR 23/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6018

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 23/14

vom
29.
April
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers
am 29.
April 2014
gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 und Abs.
1a StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten P.

gegen das Ur-
teil
des [X.] vom 4.
Juli 2013
wird die Straf-verfolgung hinsichtlich dieses Angeklagten im Fall
B.II.19 der Urteilsgründe
(7.
Tatkomplex) auf den Vorwurf des vorsätz-lichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tatein-heit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefähr-licher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung be-schränkt.
2.
Die weiter gehende Revision des
Angeklagten
wird
verwor-fen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen schweren Ban-
dendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen
gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Kör-perverletzung, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne 1
-
3
-
Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hier-gegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß §
154a Abs.
2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1.
Der [X.] beschränkt im Fall
B.II.19 der Urteilsgründe (7.
Tatkomplex) die Verfolgung gemäß §
154a Abs.
2 StPO auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschä-digung.
Zwar hat die [X.] zur Tat
B.II.18 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte P.

mit dem entwendeten Pkw weg-
gefahren ist, "ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen" (UA S.
23), auch hat der Angeklagte diese Tat gestanden (UA S.
30). Der [X.] folgt aber gleichwohl dem Antrag des [X.], von der Verfolgung des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im sich an die Tat
B.II.18 unmittelbar anschließenden Fall
19 abzusehen, da diese Gesetzesverletzung bei der Zu-messung der Strafe für die in diesem Fall weiter verwirklichten Straftatbestände nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§
154a Abs.
1 Nr.
1,
Abs. 2 StPO).
2.
Jedenfalls im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Ange-klagten keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet (§
349 Abs.
2 StPO). Insofern bemerkt der [X.] ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 27.
Januar 2014 lediglich, dass auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den bei den Taten
B.II.18 und 19 verwirklichten Straftatbeständen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Denn der Angeklagte bemerkte nach dem Diebstahl des Pkws um 0.05
Uhr (UA S.
23) erst gegen 2
3
4
-
4
-
1.00
Uhr die Verfolgung durch die Polizeibeamten (UA S.
24), hielt den von ihm gesteuerten Pkw schließlich an und rammte anschließend -
"um sich einen Fluchtweg zu bahnen" (UA S.
37) und damit aufgrund eines neuen Tatent-schlusses
-
das Polizeifahrzeug (UA S.
26).
3.
Auch die Strafaussprüche haben Bestand.
a)
Zwar ist dem [X.] die vom [X.] angeregte [X.] gemäß §
354 Abs.
1a StPO nach der Verfolgungsbeschränkung gemäß §
154a Abs.
2 StPO hinsichtlich der im Fall
B.II.19 der Urteilsgründe verhängten [X.] verwehrt (vgl. [X.], Beschluss vom
14.
Juni 2007
-
2
BvR
1447/07, Rn.
118
ff.). Diese wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und anderen Straftatbeständen verhängte [X.] wird jedoch von dem vom [X.] beanstandeten Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des §
46 Abs.
3 StGB, der allein die [X.] wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls betrifft (siehe nachfolgend
b), nicht berührt. Der [X.] schließt daher aus, dass diese Einzel-strafe von dem vom [X.] beanstandeten Rechtsfehler oder auch der Verfolgungsbeschränkung gemäß §
154a StPO beeinflusst ist (ent-sprechend §
354 Abs.
1 StPO).
b)
Ungeachtet der Frage, ob der von der [X.] bei der Zumes-sung der [X.]n wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls mehr-fach angesprochene Umstand, dass die Taten "organisiert" waren und "sich der Angeklagte in die Organisation der Täter mit dem vorbereiteten Quartier in [X.]

, dem Pilotfahrzeug und den Fahrten zur Auskundschaftung mög-
licher Tatobjekte einbinden [ließ]" (UA S.
43), gegen das Doppelverwertungs-verbot des §
46 Abs.
3 StGB verstößt oder ob damit lediglich -
was zulässig 5
6
7
-
5
-
wäre
-
das besonders ausgeklügelte System der Tatvorbereitung und Tatbege-hung zum Ausdruck gebracht werden sollte, sind die vom [X.] insofern verhängten [X.]n jedenfalls angemessen im Sinne des §
354 Abs.
1a StPO.
Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des §
354 Abs.
1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Fest-stellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeb-lichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach §
46 StGB für die Strafzumes-sung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist
vorliegend auch möglich, weil alle für eine
Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom [X.] getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß §
354 Abs.
1a StPO bedurfte es
nicht, da
wegen des mit Gründen versehenen
Antrags des Gene-ralbundesanwalts vom 27.
März 2014, auf den der [X.] seine Entscheidung insofern stützt,
angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden
Strafzumessungsentscheidung des [X.] erlangt hat
(vgl. [X.] aaO Rn.
96). Da der Angeklagte sich auf diesen, sei-nen Verteidigern zugestellten Antrag des [X.]
nicht geäußert hat und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der [X.]
auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts
und der
Stellungnahme des [X.]
die für
die Strafzumessung relevan-ten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom [X.] wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls verhängten [X.]n angemessen sind (vgl. [X.]
aaO Rn.
102).

8
-
6
-
c)
Auch die von der [X.] verhängte Gesamtstrafe hat Bestand. Zwar enthält deren Zumessung den ergänzenden Hinweis
auf "alle für und ge-gen den Angeklagten sprechenden Umstände" (UA S.
45). Insbesondere im Hinblick auf die neben der [X.] von zwei Jahren verhängten zehn [X.] [X.]n zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten, die Unterschiedlichkeit der durch die Straftaten des Angeklagten betroffenen Rechtsgüter und die Höhe des Gesamtschadens schließt der [X.] aus, dass die Gesamtstrafe auf dem vom [X.] beanstandeten Rechts-fehler oder der
Verfahrensbeschränkung gemäß §
154a Abs.
2 StPO beruht (entsprechend §
354 Abs.
1 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
9

Meta

4 StR 23/14

29.04.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. 4 StR 23/14 (REWIS RS 2014, 6018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6018

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4 StR 282/16

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