Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 124/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5482

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 124/12
vom
19. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
schweren Raubes
u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten A.

und [X.]

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-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 19.
Juni 2012 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1, §
357 StPO einstimmig be-schlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten A.

und [X.]

wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 8.
Dezember 2011, auch soweit es den Mitangeklagten [X.]

betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten we-gen ihres Verhaltens am Abend des 19.
April 2011 zum Nachteil der Zeugen S.

und F.

schuldig sind des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung und mit versuchtem Sichverschaffen von Betäu-bungsmitteln;
b)
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch
aa)
über die deswegen gegen den Angeklagten A.

verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten und über die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe,
bb)
über die deswegen gegen den Angeklagten [X.]

ver-hängten Einzelstrafen von drei Jahren und drei
Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten und über die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe,
-
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cc)
über die gegen den Angeklagten [X.]

verhängte Ein-heitsjugendstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten A.

und [X.]

, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

wegen versuchten schweren Raubes, schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Be-täubungsmitteln, Raubes, schweren Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Sichverschaffen
von Betäu-bungsmitteln sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen den Ange-klagten [X.]

hat es wegen schweren Raubes sowie wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Sichver-schaffen von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Vorverurteilung eine einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Den Mitangeklagten [X.]

, der seine Revision vor deren Anhängigkeit beim [X.] zurückgenommen hat, hat es wegen versuchten schweren Raubes, schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln, Raubes, schweren Raubes sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit [X.]
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cher Körperverletzung und versuchtem Sicherverschaffen von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verur-teilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der [X.] haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Nach den Feststellungen begaben sich die drei Angeklagten am Abend des 19. April 2011 aufgrund eines gemeinsamen [X.]s zunächst in die Wohnung des Zeugen S.

und verlangten von diesem unter
konkluden-ter Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr Geld oder Drogen heraus. Der An-geklagte A.

nahm dabei das Rohr eines Staubsaugers in die Hand und hielt dies, während er die Forderung nach Geld oder Drogen wiederholte, [X.] in Richtung des Opfers. Die Angeklagten durchsuchten die Wohnung und h-dem der in der Wohnung anwesende Zeuge Kn.

geäußert hatte, S.

ha-be Drogen im selben Haus in der Wohnung des [X.].

gelagert, forder-ten sie den S.

auf, mit ihnen zu dieser Wohnung zu gehen und ihnen dort Zutritt zu verschaffen. In der Wohnung schlug der Angeklagte [X.]

, dem ge-meinsamen [X.] folgend, mehrfach auf den [X.].

ein und forderte ihn auf, das [X.] preiszugeben. Trotz der Schläge machte F.

keine Angaben. Dem S.

gelang die Flucht, darauf ließen die Angeklagten von F.

ab und verfolgten den S.

, ohne an Betäubungsmittel gelangen zu können.
2. Das [X.] hat dieses Geschehen als zwei selbständige Taten gewertet: als schweren Raub zum Nachteil des Zeugen S.

sowie als ver-suchten Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zum Nachteil des [X.].

. Diese 2
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Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es liegt vielmehr nur eine Tat vor.
Den gemeinsamen Plan, neben Geld auch Drogen von dem Zeugen S.

gewaltsam zu erlangen, haben die Angeklagten ununterbrochen [X.], als sie sich nach ergebnisloser Suche nach Drogen in der Wohnung S.

in diejenige des F.

begaben, um sich dort nunmehr unter Gewaltanwen-dung auch gegen diesen Betäubungsmittel des S.

zu beschaffen. Die in der Wohnung des S.

begonnene Raubtat
hat daher in der vergeblichen Suche nach Drogen in der Wohnung des F.

lediglich ihre Fortsetzung ge-funden. Damit belegen die Feststellungen nur einen vollendeten schweren Raub zum Nachteil des S.

durch Wegnahme dessen Geldes. Dass die Angeklagten daneben vergeblich weitere Beute in Form von Betäubungsmitteln des S.

erzielen wollten, führt nicht zur Annahme eines weiteren versuchten [X.]. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie zur Erlangung der erstrebten weiteren Beute nicht nur zunächst S.

bedrohten, sondern später auch F.

schlugen (vgl. LK/[X.], StGB, 12.
Aufl., § 249 Rn.
67; S/S-Eser/[X.], StGB, 28.
Aufl., § 249 Rn.
13). Die auf die Wegnahme der Drogen zielenden Tathandlungen sind daher lediglich als tateinheitlich zu dem vollen-deten schweren Raub [X.] versuchtes Sichverschaffen von Betäu-bungsmitteln nebst gefährlicher Körperverletzung zu werten.
Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den Tatvorwurf in seiner abweichenden rechtlichen Bewertung nicht anders als geschehen hätten [X.] können.
Die auf die Sachrüge veranlasste Abänderung des Schuldspruchs er-streckt sich auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten [X.]

(§ 357 StPO); 4
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denn die rechtsfehlerhafte Würdigung als zwei in Tatmehrheit zueinander ste-hende Taten betrifft alle Angeklagten in gleicher Weise.
3. Damit entfallen bezüglich des Angeklagten A.

die wegen der beiden Taten verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten und damit auch die Gesamtstrafe. [X.] gilt für die bezüglich des Angeklagten [X.]

wegen der beiden Taten verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und drei
Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten sowie die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe.
Die Änderung des Schuldspruchs entzieht ebenso der gegen den Ange-klagten [X.]

verhängten Jugendstrafe die Grundlage. Der [X.] kann -
ins-besondere angesichts der nur knapp über der Grenze zur Aussetzungsfähigkeit liegenden Strafe und der auch vom
[X.] anerkannten positiven Entwick-lung des Angeklagten in der letzten [X.] -
nicht ausschließen, dass die [X.] bei Wegfall einer selbständigen Tat die Jugendstrafe geringer bemes-sen hätte.
4. Das angefochtene Urteil hat unter lediglich einem Gliederungspunkt fünf (bei zutreffender Würdigung: vier) selbständige Taten festgestellt. Das gibt dem [X.] Anlass zu dem Hinweis, dass es sich in [X.] aus Gründen der Übersichtlichkeit stets empfiehlt, die Einzelfälle jeweils mit einer Ordnungs-

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zahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur Sa-che, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung, bei der Strafzu-messung und bei weiteren Sanktionsentscheidungen gleichermaßen kenn-zeichnet (vgl. [X.], Beschluss vom 28. November 2000 -
5 StR 453/00, [X.]R StPO §
267 Abs.
1 Satz 1 Sachdarstellung 12).

Becker [X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer Gericke

Meta

3 StR 124/12

19.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 124/12 (REWIS RS 2012, 5482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5482

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