Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 15.05.2014, Az. III ZR 255/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5496

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Wohnsitzgerichtsstand für Klage gegen Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des Vertragspartners dienenden Vertrag


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 21 S. 1) vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?

Tenor

Die Ents[X.]heidung über die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2012 - 7 U 213/11 - wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:

Kann ein Verbrau[X.]her gemäß Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen (ABl. [X.] Nr. L 21 S. 1) vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag ni[X.]ht unmittelbar in den Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet ist, der Vertrag jedo[X.]h der Verwirkli[X.]hung des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs dient, der mit einem zwis[X.]hen den Parteien zuvor ges[X.]hlossenen und bereits abgewi[X.]kelten anderen, vom Anwendungsberei[X.]h der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?

Gründe

I.

1

Der in [X.] wohnende Kläger ma[X.]ht gegenüber den in [X.] im Immobilienges[X.]häft tätigen Beklagten Ansprü[X.]he aus einem Ges[X.]häftsbesorgungsverhältnis geltend.

2

Der Beklagte zu 2 vermittelte dem Kläger für eine "K.    I.      KG" den Abs[X.]hluss eines [X.] vom 8. Oktober 2005 über den Erwerb einer Eigentumswohnung in einer no[X.]h zu erri[X.]htenden Ferienanlage in [X.]    an der [X.] ([X.]) von einem [X.] Bauträger. Die Anlage wurde mit einem [X.] Prospekt (au[X.]h) in [X.] vertrieben. Am 17. Juni 2006 s[X.]hlossen der Bauträger als Verkäufer und der Kläger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem [X.] in Aussi[X.]ht genommenen Kaufvertrag.

3

Na[X.]hdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 62.490 € entri[X.]htet hatten, geriet die Verkäuferin 2008 in wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. Der Beklagte zu 2 bot dem Kläger an, si[X.]h um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begaben si[X.]h darauf hin na[X.]h [X.] und erteilten dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollma[X.]ht zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Bezug auf den 2006 ges[X.]hlossenen [X.]. Der Kläger überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhabers[X.]he[X.]k über 27.647 €, einen Teilbetrag der dritten Kaufpreisrate. Der Beklagte zu 2 ließ den S[X.]he[X.]k auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. [X.] überwies der Kläger dem Beklagten zu 2 weitere 1.448,72 €, die dieser seinen Angaben zufolge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des [X.] eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsä[X.]hli[X.]h erfolgte die Lös[X.]hung der Hypothek ni[X.]ht.

4

Na[X.]hdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwis[X.]hen den Parteien gekommen war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollma[X.]ht. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rü[X.]kzahlung der überlassenen Gelder.

5

Das vom Kläger angerufene [X.], in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die örtli[X.]he Zuständigkeit ni[X.]ht gegeben sei. Die hiergegen geri[X.]htete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

6

Gemäß Art. 267 AEUV ist unter Aussetzung des Revisionsverfahrens eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] einzuholen, weil die Ents[X.]heidung des Senats über die Revision des [X.] von der Beantwortung der an den Geri[X.]htshof gestellten Frage zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] abhängt.

7

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, unter den Begriff des "Ausri[X.]htens" der Ges[X.]häftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] falle ni[X.]ht jegli[X.]hes absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge es einerseits, dass dieser in anderen [X.] in irgendeiner Form Werbung betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvors[X.]hrift im Hinbli[X.]k auf ihren Ausnahme[X.]harakter eins[X.]hränkend auszulegen. Der konkrete Vertragsabs[X.]hluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers beruhen. Hieran fehle es vorliegend. Die Beklagten betrieben zwar unstreitig über das [X.] und böten dabei die Vermittlung von Immobilienges[X.]häften in [X.] an. Dabei möge, wie der Kläger meine, diese angebotene Vermittlung au[X.]h die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Immobilienges[X.]häft beinhalten. Der hier in Rede stehende Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag vom [X.] 2008 sei aber ni[X.]ht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im [X.] zurü[X.]kzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage, habe der Beklagte zu 2 im [X.] 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er si[X.]h um die von dem Kläger im Jahr 2006 in [X.] erworbene Ferienwohnung kümmern wolle. Dieses gezielt an den Kläger geri[X.]htete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Re[X.]hts[X.]haffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei gemäß den zuvor dargestellten Grundsätzen keine ausgeri[X.]htete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.], so dass Art. 15, 16 [X.] ni[X.]ht zur Anwendung kommen könnten. Der zwis[X.]hen den [X.] abges[X.]hlossene Maklervertrag möge zwar auf einer werbenden Tätigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] beruht haben. Die re[X.]htli[X.]hen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Abs[X.]hluss des Kaufvertrags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im [X.] 2008 ihre Ges[X.]häftsbeziehungen wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines neuen selbständigen Vertrags erfolgt, der ni[X.]ht auf die allgemein werbende Tätigkeit der Beklagten zurü[X.]kzuführen sei, sondern auf den zwis[X.]hen den Parteien bestehenden persönli[X.]hen Kontakt.

8

Unerhebli[X.]h sei, dass das Vertrauen des [X.] aus dem ursprüngli[X.]h zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Maklervertrag aus dem [X.] habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im [X.] abges[X.]hlossen worden sei. Zwis[X.]hen dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag aus dem [X.] und der von dem Kläger im [X.] wahrgenommenen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderli[X.]hen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe si[X.]h ni[X.]ht aufgrund dieser Werbung dazu ents[X.]hlossen, die Vollma[X.]ht vom Juli 2008 zu unters[X.]hreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönli[X.]h gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts Vertrauen entgegengebra[X.]ht habe.

9

2. Ob dies im Ergebnis der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung standhält, hängt von der Beantwortung der dem Geri[X.]htshof der [X.] vorgelegten Frage ab.

a) Im vorliegenden Verfahrensstadium ist unmaßgebli[X.]h, ob der Vortrag des [X.] s[X.]hlüssig für einen vertragli[X.]hen Anspru[X.]h gegen sämtli[X.]he Beklagten ist. Zwar hängt die auf Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] gestützte Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Verbrau[X.]hers zuständigen Geri[X.]hts davon ab, dass die geltend gema[X.]hte Forderung aus einem Vertragsverhältnis folgt. Ob ein sol[X.]hes Verhältnis mit allen drei Beklagten bestand, begegnet Bedenken. Da si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht, von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus folgeri[X.]htig, mit der S[X.]hlüssigkeit des Vorbringens des [X.] ni[X.]ht befasst hat, ist diese aber im Revisionsverfahren bezügli[X.]h aller drei Beklagter zu unterstellen. Die dem Geri[X.]htshof der [X.] gestellte Frage zur Zuständigkeit na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] ist wegen der mögli[X.]hen vertragli[X.]hen Ansprü[X.]he hinsi[X.]htli[X.]h sämtli[X.]her Beklagten glei[X.]hermaßen erhebli[X.]h.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Re[X.]htsstreit eine Verbrau[X.]hersa[X.]he im Sinne der Art. 15 ff [X.] darstellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist au[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Ebenfalls ni[X.]ht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgeri[X.]ht das Vorliegen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.], die voraussetzt, dass der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in dessen Wohnsitzstaat eine berufli[X.]he Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten seien auss[X.]hließli[X.]h in [X.] tätig. Au[X.]h die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

d) Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des [X.] zuständigen [X.] (Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.]) darauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] auf den vorliegenden Sa[X.]hverhalt Anwendung findet, die ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers erfordert und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt. Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist dabei, dass der Vertrag zwis[X.]hen dem Verbrau[X.]her und dem Unternehmer im Fernabsatz ges[X.]hlossen wurde ([X.], Urteil vom 6. September 2012 - [X.]/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).

Das Berufungsgeri[X.]ht hat unterstellt, dass die von den in [X.] ansässigen Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]htet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sa[X.]h- und Streitstandes au[X.]h ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrau[X.]hervertrag ges[X.]hlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] erfüllt sind, hat [X.] zu ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 - [X.]/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es si[X.]h zwar um eine grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter vorbehaltene Bewertung. Dessen ungea[X.]htet merkt der Senat an, dass die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im [X.] unter der Domänenkennung ".[X.]om" in deuts[X.]her Spra[X.]he anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmögli[X.]hkeit eine E-Mailans[X.]hrift mit der Domänenkennung ".de" angaben und si[X.]h deuts[X.]hspra[X.]higer Prospekte bedienten, Indizien für das Ausri[X.]hten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen, die der Geri[X.]htshof der [X.] in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sa[X.]hen [X.] und [X.] ([X.]/08 und [X.]/09, [X.], 505 Rn. 93) aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Beklagtenseite auf ihrer [X.]seite eine [X.] Telefonnummer für ihr "Ba[X.]koffi[X.]e" angab.

Demgegenüber erfüllt der im [X.] 2008 zustande gekommene Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprü[X.]he herleitet, bei isolierter Betra[X.]htung ni[X.]ht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.]. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deuts[X.]her Spra[X.]he kommunizierten, ist weder einer der vom Geri[X.]htshof der [X.] in dem vorerwähnten Urteil vom 7. Dezember 2010 (aaO) - allerdings ni[X.]ht ers[X.]höpfend - aufgezählten Gesi[X.]htspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbes[X.]hreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Spra[X.]he oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung in der anderen Spra[X.]he, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen [X.]referenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrau[X.]hern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erlei[X.]htern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des [X.], Erwähnung von Kunds[X.]haft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit der Beklagten in [X.] auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt no[X.]h sind verglei[X.]hbare Indizien hierfür ersi[X.]htli[X.]h. Es handelt si[X.]h vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst na[X.]h Abwi[X.]klung des zwis[X.]hen der Beklagtenseite und dem Kläger ges[X.]hlossenen [X.] in [X.] zustande kam. Auf der Grundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene ges[X.]häftsbesorgende Tätigkeit (Herbeiführung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Ehefrau gekauften Wohnung) au[X.]h ihrem Inhalt na[X.]h jedenfalls ni[X.]ht unmittelbar dem Berei[X.]h der au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]hteten Vermittlung von Vertragsabs[X.]hlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.

Damit stellt si[X.]h die Frage, ob zwis[X.]hen dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] und dem 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag eine hinrei[X.]hende Verbindung besteht, die es re[X.]htfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] anzuwenden.

aa) Der Senat neigt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Urteile des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 17. Oktober 2013 ([X.]/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) und vom 6. September 2012 ([X.]/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225) dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwis[X.]hen dem Vermittlungs- und dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag als ausrei[X.]hend zu betra[X.]hten, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] au[X.]h für den [X.] aus dem [X.] zu bejahen. Der Geri[X.]htshof hat in diesen Ents[X.]heidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologis[X.]hen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] dem Ziel der Verordnung, den Verbrau[X.]her als s[X.]hwä[X.]here Vertragspartei zu s[X.]hützen, zuwiderlaufen, der Bestimmung zusätzli[X.]he unges[X.]hriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwis[X.]hen dem Ausri[X.]hten der berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers und dem Vertragss[X.]hluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B. [X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 54; Clavora, [X.] 2009, 917, 918; bisher a.A. z.B.: [X.]/[X.], [X.]/[X.], Stand September 2010, Art. 15 [X.] I-VO Rn. 18; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 8; Kropholler/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 26; dahin tendierend au[X.]h Senat, Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298 Rn. 12) oder den Abs[X.]hluss des [X.] (Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42). Zur Kausalität hat der Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 weiter ausgeführt, dass sie zwar keine notwendige Bedingung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] sei, dass aber dann, wenn ein sol[X.]her Kausalzusammenhang bestehe, dieser Umstand, ebenso wie der Fernabsatz, als Indiz für eine "ausgeri[X.]htete Tätigkeit" im Sinne der Vors[X.]hrift anzusehen sei (aaO Rn. 29).

Im vorliegenden Sa[X.]hverhalt war die auf [X.] ausgeri[X.]htete Tätigkeit der Beklagten ursä[X.]hli[X.]h für den Abs[X.]hluss des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags, so dass es na[X.]h den vorstehenden Ausführungen des Geri[X.]htshofs in Betra[X.]ht kommt, diesen Umstand als ein gewi[X.]htiges Indiz für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] auf diesen Vertrag zu werten. Die Beklagten vermittelten den Abs[X.]hluss von Options- und Kaufverträgen über in [X.] belegene Immobilien. Diese Tätigkeit führte zu den 2005 und 2006 vom Kläger und seiner Ehefrau ges[X.]hlossenen Verträgen über den Erwerb der Eigentumswohnung in [X.]   . Ohne diese auf die Tätigkeit der Beklagtenseite zurü[X.]kzuführenden Verträge wäre es au[X.]h ni[X.]ht zum Abs[X.]hluss des der Klageforderung zugrunde liegenden Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags gekommen, der zur Lösung der Probleme bei der Abwi[X.]klung des Kaufvertrags dienen sollte. Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist diese Ursä[X.]hli[X.]hkeit au[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h - gewissermaßen zufällig - dur[X.]h das bei Gelegenheit der Vermittlungstätigkeit der Beklagtenseite gewonnene persönli[X.]he Vertrauen des [X.] in den Beklagten zu 2 begründet worden. Vielmehr besteht zwis[X.]hen der im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]hteten Immobilienvermittlungstätigkeit der Beklagten und dem Abs[X.]hluss des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger und dessen Ehefrau ein maßgebender inhaltli[X.]her Zusammenhang. Zwar waren die aus dem ursprüngli[X.]hen Vermittlungsvertrag folgenden (Hauptleistungs-)Pfli[X.]hten der Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehegattin spätestens mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags über die Wohnung am 17. Juni 2006 erfüllt. Damit war aber das vom Kläger angestrebte und au[X.]h von Seiten der Beklagten erwartete wirts[X.]haftli[X.]he Ziel des [X.] no[X.]h ni[X.]ht errei[X.]ht. Endzwe[X.]k au[X.]h dieses Vertrags war, dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung verkaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsä[X.]hli[X.]h nutzen konnten. Der Errei[X.]hung eben jenes Ziels diente der mit dem Beklagten zu 2 ges[X.]hlossene Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag, na[X.]hdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanziellen S[X.]hwierigkeiten des Bauträgers ins Sto[X.]ken geraten war. Diese innere Verbindung zwis[X.]hen dem Vermittlungs- und dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag spri[X.]ht dafür, beide Re[X.]htsverhältnisse in eine Gesamtbetra[X.]htung einzubeziehen und damit au[X.]h den [X.] dem Anwendungsberei[X.]h des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] zuzuordnen.

Hierfür streitet insbesondere au[X.]h der vom Geri[X.]htshof in den vorgenannten Ents[X.]heidungen betonte Gesi[X.]htspunkt des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes. Der Kläger und seine Ehefrau sind hinsi[X.]htli[X.]h des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags in glei[X.]her Weise als Verbrau[X.]her s[X.]hutzwürdig wie bei Abs[X.]hluss des [X.], da dieser aus den vorstehenden Gründen in dem Ges[X.]häftsbesorgungsverhältnis glei[X.]hsam eine Fortsetzung fand.

bb) Allerdings steht ni[X.]ht mit der na[X.]h der a[X.]te-[X.]lair Doktrin (vgl. z.B.: [X.], Urteile 15. September 2005 - [X.]/03 - [X.], Slg. 2005, [X.] Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - [X.], Slg. 1982, 3415 Rn. 16; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34) erforderli[X.]hen Si[X.]herheit fest, dass diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] offenkundig ri[X.]htig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass au[X.]h für die Geri[X.]hte der übrigen Mitgliedstaaten und den Geri[X.]htshof der [X.] die glei[X.]he Gewissheit bestünde. Vielmehr spre[X.]hen dur[X.]haus gewi[X.]htige Gründe au[X.]h dagegen, in der vorliegenden Fallgestaltung Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] auf den [X.] anzuwenden.

So hat der Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 6. September 2012 ([X.]/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 27) betont, dass Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] als Ausnahmevors[X.]hrift gegenüber den allgemeinen Geri[X.]htsstandregelungen zwangsläufig eng auszulegen ist (so au[X.]h Senatsbes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298 Rn. 11). Dies könnte der ausdehnenden Anwendung der Bestimmung auf Re[X.]htsverhältnisse entgegen stehen, die, wie der vorliegende Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag, nur in Verbindung mit einem zuvor ges[X.]hlossenen, anderen Vertrag einer auf einen anderen Mitgliedstaat ausgeri[X.]hteten Unternehmertätigkeit zuzuordnen sind. Hinzu tritt, dass der Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 ([X.]/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) als Kausalität, die ein Indiz für eine Ausri[X.]htung der Tätigkeit des Unternehmers auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen kann (siehe aaO Rn. 26, 29), ersi[X.]htli[X.]h nur einen Ursa[X.]henzusammenhang in den Bli[X.]k genommen hat, der unmittelbar zwis[X.]hen dem vom Unternehmer eingesetzten Mittel und dem Vertragss[X.]hluss mit dem Verbrau[X.]her besteht (vgl. aaO Rn. 20). S[X.]hließli[X.]h trifft auf den Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag selbst, wie ausgeführt, keiner der anderen Gesi[X.]htspunkte zu, die der Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 ([X.]/08, [X.]/09 - [X.] und [X.], [X.], 505 Rn. 93) - allerdings ni[X.]ht abs[X.]hließend - als geeignete Anhaltspunkte aufgezählt hat, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers geri[X.]htet ist. Au[X.]h verglei[X.]hbare Indizien sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.][X.]) Maßgebli[X.]h ist vorliegend au[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] im Einzelfall, die [X.] vorbehalten ist ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 aaO). Vielmehr hat die dem Geri[X.]htshof vorgelegte Frage über den vorliegen den Sa[X.]hverhalt hinaus Bedeutung und kann si[X.]h abstrakt in einer Vielzahl ähnli[X.]her Konstellationen stellen.

S[X.]hli[X.]k                      Herrmann                      Hu[X.]ke

             Tombrink                       Remmert

Meta

III ZR 255/12

15.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 18. Juli 2012, Az: 7 U 213/11

Art 15 Abs 1 Buchst c Alt 2 EGV 44/2001, Art 16 Abs 1 Alt 2 EGV 44/2001, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 15.05.2014, Az. III ZR 255/12 (REWIS RS 2014, 5496)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2888 WM 2016, 1894 REWIS RS 2014, 5496

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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