Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 10.03.2016, Az. III ZR 255/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14716

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit für Klage gegen den Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des Vertragspartners dienenden Vertrag


Leitsatz

Zur Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und des [X.] vor dem [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der in [X.] wohnende Kläger ma[X.]ht gegenüber den in [X.] im Immobilienges[X.]häft tätigen Beklagten Ansprü[X.]he aus einem Ges[X.]häftsbesorgungsverhältnis geltend.

2

Der Beklagte zu 2 vermittelte dem Kläger für eine "K.    Immobilien KG" den Abs[X.]hluss eines [X.] vom 8. Oktober 2005 über den Erwerb einer Eigentumswohnung in einer no[X.]h zu erri[X.]htenden Ferienanlage in [X.]an der [X.] ([X.]) von einem [X.] Bauträger. Die Anlage wurde mit einem [X.] Prospekt (au[X.]h) in [X.] vertrieben. Am 17. Juni 2006 s[X.]hlossen der Bauträger als Verkäufer und der Kläger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem [X.] in Aussi[X.]ht genommenen Kaufvertrag.

3

Na[X.]hdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 62.490 € entri[X.]htet hatten, geriet die Verkäuferin 2008 in wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. Der Beklagte zu 2 bot dem Kläger an, si[X.]h um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begaben si[X.]h daraufhin na[X.]h [X.] und erteilten dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollma[X.]ht zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Bezug auf den 2006 ges[X.]hlossenen [X.]. Der Kläger überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhabers[X.]he[X.]k über 27.647 €, einen Teilbetrag der dritten Kaufpreisrate. Der Beklagte zu 2 ließ den S[X.]he[X.]k auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. [X.] überwies der Kläger dem Beklagten zu 2 weitere 1.448,72 €, die dieser seinen Angaben zufolge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des [X.] eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsä[X.]hli[X.]h erfolgte die Lös[X.]hung der Hypothek ni[X.]ht.

4

Na[X.]hdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwis[X.]hen den Parteien gekommen war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollma[X.]ht. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rü[X.]kzahlung der überlassenen Gelder.

5

Das vom Kläger angerufene [X.], in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die örtli[X.]he Zuständigkeit ni[X.]ht gegeben sei. Die hiergegen geri[X.]htete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

6

Der Senat hat mit Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 ([X.], 2133) dem [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V die Frage vorgelegt, ob ein Verbrau[X.]her gemäß Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. der für den Streitfall no[X.]h maßgebenden Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen (EuGVVO a.F. - ABl. [X.] Nr. L 21 S. 1; mit Wirkung vom 10. Januar 2015 ersetzt dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen, ABl. [X.] Nr. L 351 S. 1; siehe Art. 81 Satz 2 dieser Verordnung) vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben kann, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag ni[X.]ht unmittelbar in den Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet ist, der Vertrag jedo[X.]h der Verwirkli[X.]hung des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs dient, der mit einem zwis[X.]hen den Parteien zuvor ges[X.]hlossenen und bereits abgewi[X.]kelten anderen, vom Anwendungsberei[X.]h der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird. Der Geri[X.]htshof hat die Vorlage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697) bes[X.]hieden.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

8

Über das Re[X.]htsmittel ist antragsgemäß dur[X.]h Versäumnisurteil zu ents[X.]heiden. Das Urteil beruht aber inhaltli[X.]h ni[X.]ht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berü[X.]ksi[X.]htigung des gesamten Sa[X.]h- und Streitstands (vgl. z.B. [X.]surteil vom 18. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 621 Rn. 6; [X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff).

I.

9

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, unter den Begriff des "[X.]" der Ges[X.]häftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] (a.F.) falle ni[X.]ht jegli[X.]hes absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge es einerseits, dass dieser in anderen [X.] in irgendeiner Form Werbung betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvors[X.]hrift im Hinbli[X.]k auf ihren Ausnahme[X.]harakter eins[X.]hränkend auszulegen. Der konkrete Vertragsabs[X.]hluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers beruhen. Hieran fehle es vorliegend. Die Beklagten betrieben zwar unstreitig über das [X.] und böten dabei die Vermittlung von Immobilienges[X.]häften in [X.] an. Dabei möge, wie der Kläger meine, diese angebotene Vermittlung au[X.]h die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Immobilienges[X.]häft beinhalten. Der hier in Rede stehende Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag vom [X.] 2008 sei aber ni[X.]ht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im [X.] zurü[X.]kzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage, habe der Beklagte zu 2 im [X.] 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er si[X.]h um die von dem Kläger im Jahr 2006 in [X.] erworbene Ferienwohnung kümmern wolle. Dieses gezielt an den Kläger geri[X.]htete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Re[X.]hts[X.]haffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei gemäß den zuvor dargestellten Grundsätzen keine ausgeri[X.]htete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] (a.F.), so dass Art. 15, 16 [X.] (a.F.) ni[X.]ht zur Anwendung kommen könnten. Der zwis[X.]hen den [X.] abges[X.]hlossene Maklervertrag möge zwar auf einer werbenden Tätigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] (a.F.) beruht haben. Die re[X.]htli[X.]hen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Abs[X.]hluss des Kaufvertrags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im [X.] 2008 ihre Ges[X.]häftsbeziehungen wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines neuen selbständigen Vertrags erfolgt, der ni[X.]ht auf die allgemein werbende Tätigkeit der Beklagten zurü[X.]kzuführen sei, sondern auf den zwis[X.]hen den Parteien bestehenden persönli[X.]hen Kontakt.

Unerhebli[X.]h sei, dass das Vertrauen des [X.] aus dem ursprüngli[X.]h zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Maklervertrag aus dem [X.] habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im [X.] abges[X.]hlossen worden sei. Zwis[X.]hen dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag aus dem [X.] und der von dem Kläger im [X.] wahrgenommenen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderli[X.]hen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe si[X.]h ni[X.]ht aufgrund dieser Werbung dazu ents[X.]hlossen, die Vollma[X.]ht vom Juli 2008 zu unters[X.]hreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönli[X.]h gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts Vertrauen entgegengebra[X.]ht habe.

II.

Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

Na[X.]h dem derzeitigen Sa[X.]h- und Streitstand ist entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass für die Klage ein Geri[X.]htsstand am Wohnsitz des [X.] besteht. Ob ein sol[X.]her Geri[X.]htsstand - zumal für alle Beklagten (siehe hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 - [X.], [X.], 2133 Rn. 10) - na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.F. begründet ist, hängt unter Bea[X.]htung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebes[X.]hluss des [X.]s ergangenen Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 23. Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697) von no[X.]h na[X.]hzuholenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ab.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Re[X.]htsstreit eine Verbrau[X.]hersa[X.]he im Sinne der Art. 15 ff [X.] a.F. darstellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist au[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

2. Ebenfalls ni[X.]ht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgeri[X.]ht das Vorliegen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] a.F., die voraussetzt, dass der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in dessen Wohnsitzstaat eine berufli[X.]he Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten seien auss[X.]hließli[X.]h in [X.] tätig. Au[X.]h die Revision erhebt insoweit keine [X.].

3. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des [X.] zuständigen Landgeri[X.]ht (Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.F.) darauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] a.F. auf den vorliegenden Sa[X.]hverhalt Anwendung findet, die ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers erfordert und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt. Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist dabei, dass der Vertrag zwis[X.]hen dem Verbrau[X.]her und dem Unternehmer im Fernabsatz ges[X.]hlossen wurde ([X.], Urteil vom 6. September 2012 - [X.]/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat unterstellt, dass die von den in [X.] ansässigen Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit au[X.]h auf Deuts[X.]hland ausgeri[X.]htet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sa[X.]h- und Streitstandes au[X.]h ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrau[X.]hervertrag ges[X.]hlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] a.F. erfüllt sind, hat [X.] zu ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 - [X.]/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es si[X.]h zwar um eine grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter vorbehaltene Bewertung. Dessen ungea[X.]htet stellen die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im [X.] unter der Domänenkennung ".[X.]om" in deuts[X.]her Spra[X.]he anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmögli[X.]hkeit eine E-Mailans[X.]hrift mit der Domänenkennung ".de" angaben und si[X.]h deuts[X.]hspra[X.]higer Prospekte bedienten, Indizien für das Ausri[X.]hten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat dar, die der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sa[X.]hen [X.] und [X.] ([X.]/08 und [X.]/09, NJW 2011, 505 Rn. 93) aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Beklagtenseite auf ihrer [X.]seite eine [X.] Telefonnummer für ihr "Ba[X.]koffi[X.]e" angab.

Demgegenüber erfüllt der im [X.] 2008 zustande gekommene Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprü[X.]he herleitet, bei isolierter Betra[X.]htung ni[X.]ht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. [X.] a.F. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deuts[X.]her Spra[X.]he kommunizierten, ist weder einer der vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 7. Dezember 2010 (aaO) - allerdings ni[X.]ht ers[X.]höpfend - aufgezählten Gesi[X.]htspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbes[X.]hreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Spra[X.]he oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung in der anderen Spra[X.]he, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen [X.]referenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrau[X.]hern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erlei[X.]htern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des [X.], Erwähnung von Kunds[X.]haft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit der Beklagten in [X.] auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt no[X.]h sind verglei[X.]hbare Indizien hierfür ersi[X.]htli[X.]h. Es handelt si[X.]h vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst na[X.]h Abwi[X.]klung des zwis[X.]hen der Beklagtenseite und dem Kläger ges[X.]hlossenen [X.] in [X.] zustande kam. Auf der Grundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene ges[X.]häftsbesorgende Tätigkeit (Herbeiführung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Ehefrau gekauften Wohnung) au[X.]h ihrem Inhalt na[X.]h jedenfalls ni[X.]ht unmittelbar dem Berei[X.]h der au[X.]h auf Deuts[X.]hland ausgeri[X.]hteten Vermittlung von Vertragsabs[X.]hlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.

b) Zwis[X.]hen dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] und dem 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag besteht jedo[X.]h bei Anwendung der vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem aufgrund des Vorlagebes[X.]hlusses des [X.]s (Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 - [X.], [X.], 2133) ergangenen Urteil vom 23. Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinrei[X.]hende Verbindung, die es re[X.]htfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.F. anzuwenden.

aa) Na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs ist Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] a.F., soweit er si[X.]h auf einen Vertrag bezieht, der in dem Berei[X.]h einer von einem berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden "auf" den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers "ausgeri[X.]hteten" berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit ges[X.]hlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 [X.] a.F. dahin auszulegen, dass er auf einen zwis[X.]hen einem Verbrau[X.]her und einem berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden ges[X.]hlossenen [X.] finden kann, der als sol[X.]her ni[X.]ht in den Berei[X.]h der von dem berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden "auf" den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers "ausgeri[X.]hteten" berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwis[X.]hen denselben Parteien im Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit ges[X.]hlossen wurde. Es ist Sa[X.]he des nationalen Geri[X.]hts zu prüfen, ob die eine sol[X.]he Verbindung begründenden Umstände gegeben sind, insbesondere die re[X.]htli[X.]he oder tatsä[X.]hli[X.]he Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des [X.] im Verhältnis zu dem [X.], da er der Verwirkli[X.]hung des mit dem [X.] angestrebten wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs dienen soll.

bb) Na[X.]h dieser Maßgabe ist auf den 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Landgeri[X.]hts S.   gegeben ist, soweit der Kläger ein Vertragsverhältnis mit den Beklagten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 [X.] a.F. s[X.]hlüssig vorgetragen hat. Denn der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag weist eine im Sinne des Urteils vom 23. Dezember 2015 des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union enge Verbindung mit dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] auf.

(1) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien der beiden Verträge identis[X.]h sind. Das Berufungsgeri[X.]ht hat seiner Beurteilung einen zwis[X.]hen den Parteien, das heißt zwis[X.]hen dem Kläger und den Beklagten zu 1 bis 3, ges[X.]hlossenen Maklervertrag zugrunde gelegt. Im Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Weiteren zu unterstellen, dass au[X.]h der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag aus dem [X.], aus dem der Kläger die von ihm geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he herleitet, mit allen drei Beklagten ges[X.]hlossen wurde ([X.]sbes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 10).

(2) Der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg, der mit dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] und dem 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag angestrebt wurde, war identis[X.]h. Endzwe[X.]k des [X.] war, wie der [X.] bereits in dem Vorlagebes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 ausgeführt hat (aaO Rn. 18), dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung verkaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsä[X.]hli[X.]h nutzen konnten. Der Errei[X.]hung eben jenes Ziels diente der im [X.] ges[X.]hlossene Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag, na[X.]hdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanziellen S[X.]hwierigkeiten des Bauträgers ins Sto[X.]ken geraten war. Vor dem Hintergrund dieser inneren Verbindung zwis[X.]hen dem Vermittlungs- und dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag bestand der Zwe[X.]k des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags darin, den mit dem Maklervertrag angestrebten konkreten wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg zu errei[X.]hen, wie au[X.]h der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem Urteil vom 23. Dezember 2015 erkannt hat (aaO Rn 34 ff). Ein darüber hinausgehender Zwe[X.]k des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags ist ni[X.]ht erkennbar. Der von Vermittlungs- und Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag angestrebte wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg ist mithin identis[X.]h.

(3) Aus dem vorstehend dargestellten Zusammenhang der Verträge ergibt si[X.]h weiter, dass der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag im Verhältnis zu dem Vermittlungsvertrag einen bloß ergänzenden Charakter hat, wie es na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 23. Dezember 2015 maßgebli[X.]h ist (aaO Rn. 35, 37, 40). Mit dem Vermittlungsvertrag wurden der angestrebte wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg erstmals definiert und in seiner Folge die Options- und Kaufverträge ges[X.]hlossen. Er bildete in Bezug auf den angestrebten wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg die Grundlage der zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Re[X.]htsbeziehungen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten das bezwe[X.]kte Ergebnis bei [X.], ungestörtem Ges[X.]häftsablauf allein in Folge des [X.] und der dur[X.]h ihn ermögli[X.]hten Options- und Kaufverträge errei[X.]hen können. Nur weil die Fertigstellung der Anlage wegen der finanziellen S[X.]hwierigkeiten des Bauträgers ins Sto[X.]ken geriet, nahmen der Kläger und seine Ehefrau die zusätzli[X.]he, in dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag vereinbarte Hilfe dur[X.]h die Beklagten in Anspru[X.]h. Mit diesem Vertrag sollte mithin der bereits dur[X.]h den Vermittlungsvertrag und die Options- und Kaufverträge bestimmte wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg unterstützt und endgültig herbeigeführt werden (siehe bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 18). Hieraus ergibt si[X.]h der ledigli[X.]h ergänzende Charakter des in Rede stehenden Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags zum zuvor ges[X.]hlossenen Vermittlungsvertrag, wovon au[X.]h der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union ausgegangen ist (Urteil vom 23. Dezember 2015 aaO, Rn. 35).

III.

Das angefo[X.]htene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zur abs[X.]hließenden Klärung der Zuständigkeit na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.F. zu prüfen haben, ob der Kläger s[X.]hlüssig ein Vertragsverhältnis mit den Beklagten zu 1 bis 3, aus dem er die von ihm geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he herleitet, und eine Identität der Parteien dieses Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags mit den Parteien des [X.] aus dem [X.] vorgetragen hat.

Re[X.]htsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspru[X.]h zu. Dieser ist beim Bundesgeri[X.]htshof in [X.] von einem an diesem Geri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wo[X.]hen ab der Zustellung des Versäumnisurteils dur[X.]h Einrei[X.]hung einer Einspru[X.]hss[X.]hrift einzulegen.

Die Einspru[X.]hss[X.]hrift muss das Urteil, gegen das der Einspru[X.]h geri[X.]htet wird, bezei[X.]hnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Re[X.]htsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in wel[X.]hem Umfang gegen dieses Urteil Einspru[X.]h eingelegt werde.

In der Einspru[X.]hss[X.]hrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie [X.], die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden [X.]s die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu re[X.]hnen, dass das na[X.]hträgli[X.]he Vorbringen ni[X.]ht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvors[X.]hriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

[X.]                    Hu[X.]ke                       Tombrink

              Remmert                  Reiter

Meta

III ZR 255/12

10.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 23. Dezember 2015, Az: C-297/14, Urteil

Art 15 Abs 1 Buchst c Alt 2 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 16 Abs 1 Alt 2 EGV 44/2001 vom 22.12.2000

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 10.03.2016, Az. III ZR 255/12 (REWIS RS 2016, 14716)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2888 WM 2016, 1894 REWIS RS 2016, 14716

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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