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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 207/10
vom
8. März 2012
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
März 2012 durch
den [X.] [X.], die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterinnen Dr. Brückner
und
Weinland
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu
1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 7.
April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gegen die [X.] in dem Beschluss des
Senats ist zwar zulässig, da rechtzeitig innerhalb der in §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG bestimmten Frist eingelegt ([X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2007
XII
ZB 99/07, Rn.
3, juris), aber in der Sache unbegründet. Der Gegenstandswert der Zuschlagsbeschwerde ist in dem Beschluss richtig nach dem Wert des [X.] gemäß §
54 Abs.
2 Satz
1 GKG bemessen worden (vgl.
1
-
3
-
Senat, Beschluss vom 5.
Oktober 2006
V
ZB 168/05, [X.] 2007, 99), dessen Aufhebung die Beteiligte zu
1 (Schuldnerin) beantragt hat.
Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2010 -
42 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 21.07.2010 -
7 T 160/10 -
Meta
08.03.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. V ZB 207/10 (REWIS RS 2012, 8345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8345
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