Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. V ZB 207/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5924

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZB
207/11

vom

31. Mai 2012

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 83 Nr. 6, § 87 Abs. 1
Außerhalb des [X.] vereinbarte Zuzahlungen des [X.] an den betreibenden Gläubiger, die diesen dazu veranlassen sollen, einen [X.] zurückzunehmen oder nicht zu stellen, verletzen die Rechte des Schuldners und führen zu einer Versagung des Zuschlags.
Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das Vollstreckungsgericht von einer Entschei-dung über den Zuschlag im Versteigerungstermin nur deshalb absieht, weil der betreibende Gläubiger Gelegenheit erhalten möchte, mit dem Meistbietenden über eine solche Zuzahlung zu verhandeln.
[X.], Beschluss vom 31. Mai 2012 -
V [X.]/11 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2012
durch den [X.] [X.] [X.], die
Richterin [X.], [X.]
[X.]zub
und die
Richterinnen [X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 17. August 2011
in der Fassung des [X.] vom 30. August 2011 wird [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 37.500

für die Gerichtsgebühren

für die anwaltli-che Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe:

I.
Die Beteiligte zu
1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang die-ses Beschlusses bezeichnete
Grundstück der Schuldner; dessen
Verkehrswert ist auf 70.000

festgesetzt worden. In dem Versteigerungstermin vom 30. Mai 2011 blieb die Beteiligte zu 2 Meistbietende mit einem Gebot von 37.500

g-te zu
1 beantragte darauf hin, den Zuschlag wegen Nichterreichens
der 7/10-Grenze des §
74a Abs.
1
[X.] zu versagen
und die Entscheidung über den [X.] für eine Woche auszusetzen.
1
-
3
-

Vor dem für den 7. Juni 2011 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag nahm die Beteiligte zu
1 den [X.] zurück und teilte mit, dass die Meistbietende beabsichtige, eine außergerichtliche Zuzahlung von 7.000

zu
2, außerhalb des Gebots 7.000

1 gezahlt zu haben, um
7.
Juni 2011 hat das Vollstreckungsgericht der Beteiligten zu 2 auf ihr Gebot von 37.500

den
Zuschlag erteilt.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den [X.] aufgehoben und
die Unwirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu
2 festge-stellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu
1 die Wiederherstellung des [X.].

II.
Das Beschwerdegericht meint, die Zuzahlung der Meistbietenden außer-halb des Verfahrens stelle ein verstecktes zusätzliches Gebot dar,
durch welches die Vorschriften über das Verteilungsverfahren (§§
105 ff. [X.]) umgangen [X.]. Denn der faktische ; bei der [X.] könnten dagegen nur 37.500

berücksichtigt werden. Zwar benachteilige die Zahlung hier keine anderen Gläubiger, da die Beteiligte zu

igender Höhe habe. Verletzt seien aber die Interessen der Schuldner, da nicht sichergestellt sei, dass sich die dinglich gesicherte Forderung, die der Beteiligten zu
1 ihnen gegenüber zustehe, um den außergerichtlich gezahlten Betrag reduziere. Daran ändere auch der Vor-trag der Beteiligten zu
1
im Beschwerdeverfahren nichts, der [X.] sei den Schuldnern gutgeschrieben worden. Ob etwas anderes
gelte, wenn der Ersteher und der Gläubiger zugunsten des Schuldners eine Anrechnung der Zahlung auf 2
3
4
-
4
-

die dinglich gesicherte Forderung vereinbarten, könne offen bleiben, da eine sol-che Vereinbarung hier nicht getroffen worden sei. Die Umgehung der Vorschriften des Verteilungsverfahrens führe zur Unwirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu
2.

III.
1. Die nach §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zutreffend an, dass ein Zuschlagsversagungsgrund gegeben ist. Zwar berührt die nach dem Schluss der Versteigerung
zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Vereinbarung über eine Zahlung außerhalb des [X.] nicht die Wirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu 2. Der [X.] ist aber gemäß §
83 Nr. 6 [X.] zu versagen.
2. Das Vollstreckungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es die Entscheidung über den Zuschlag in dem [X.] oder in einem sofort zu bestimmenden Termin verkündet

87 Abs.
1 [X.]). Ist seine Entschließung ermessensfehlerhaft und beruht der Zuschlag auf diesem Fehler, ist der Zuschlag nach §
83 Nr. 6 [X.] zu versagen (vgl. Senat, [X.] vom 14. Juli 2011

[X.], [X.], 1759). So liegt es hier.
a) Über den von der Beteiligten zu
1 nach dem Schluss der Versteigerung gestellten [X.] gemäß
§
74a Abs.
1 Satz 1 [X.] hätte das [X.] sogleich im Versteigerungstermin durch Versagung des Zuschlags (§
33 [X.]) entscheiden können
und müssen. Dass der [X.] in tat-sächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die einer Klärung außerhalb des Versteigerungstermins bedurften, ist nicht erkennbar. Einzig ersichtlicher Grund für die Anberaumung eines [X.] ist der Antrag der Beteilig-5
6
7
-
5
-

ten zu 1, die Entscheidung über den Zuschlag für

e-sem Antrag zu entsprechen war ermessensfehlerhaft, weil er ersichtlich dazu dien-nen der Meistbietenden die Rück-nahme des [X.]s gegen eine Zuzahlung außerhalb des [X.] in Aussicht gestellt werden sollte
(vgl. zu einem solchen Vorgehen [X.]/Kiderlen, Praxis des [X.], 11. Aufl., [X.] 5.4.1., S.

478
ff.; [X.]/Keller, [X.], 5. Aufl., [X.] f.).
Zu die-sem Zweck darf die Verkündung einer ansonsten möglichen Entscheidung über den Zuschlag jedoch nicht aufgeschoben werden. Denn die Vereinbarung einer Zuzahlung außerhalb der Versteigerung, die den Gläubiger zur Rücknahme eines
[X.]s veranlassen oder von der Stellung eines solchen
-
noch im [X.] möglichen (Senat, Beschluss vom 15. März 2007
-
V
ZB 95/06,
WM 2007, 1284)
-
Antrags abhalten soll, verletzt
die Rechte des [X.]
(unzutreffend daher [X.], Rpfleger 2011, 392, 393). Die Verfahrens-führung des Vollstreckungsgerichts muss eine solche Rechtsverletzung zu [X.] suchen.
[X.])
[X.] außerhalb des Verfahrens widersprechen den grundlegenden Anforderungen, die an die Durchführung einer Zwangsverstei-gerung zu stellen sind. Die zwangsweise Verwertung eines Grundstücks durch st[X.]tliche Stellen bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 14
GG geschützte Eigentum des Schuldners, der
lediglich im Hinblick auf den legi-timen Zweck des Vollstreckungsrechts,
nämlich die Durchsetzung titulierter Forde-rungen des Gläubigers,
gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 46, 325, 335; BVerfGK 15, 8, 13). Vor diesem Hintergrund muss das Zwangsversteigerungsverfahren zum einen so ausgestaltet
sein, dass das Grundstück bestmöglich verwertet wird
(vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007

V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218, 226 Rn.
21; Beschluss vom 30. September 2010

V
ZB 160/09, [X.], 2365, 2366 Rn.
7). Zum anderen muss es gewährleisten, dass der Erlös im Rahmen des förmlichen
8
-
6
-

Verteilungsverfahrens
als Zahlung des Schuldners an dessen Gläubiger gelangt. Denn der Grundrechtseingriff ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit das [X.] den -
gesamten -
Erlös aus der Verwertung des Grundstücks in amtlicher Eigenschaft für den Schuldner entgegennimmt und in einem geordneten, die Belange des Schuldners berücksichtigenden Verfahren an die Gläubiger [X.].
Das ist nicht gewährleistet, wenn der Meistbietende außerhalb des Verfah-rens eine Zahlung an den betreibenden Gläubiger
bewirken kann, um die Erteilung des Zuschlags, den der Gläubiger durch einen [X.] zu verhindern in der Lage ist, zu erreichen. Wirtschaftlich gesehen erhöht er hierdurch sein Gebot und damit den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks. Dieser gehört
ebenso wie der Anspruch auf den im [X.] erzielten [X.] zunächst zu dem Vermögen des Schuldners, aus dem die Gläubiger im Rah-men des sich an die Versteigerung anschließenden
Verteilungsverfahrens
(§§
105
ff. [X.]) befriedigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 1977

[X.], [X.]Z 68, 276, 278).
Auch wenn der Schuldner über den Erlös nicht frei verfügen kann, hat er einen Anspruch darauf, dass dieser vollständig in die
Tei-lungsmasse gelangt und nach den gesetzlichen Vorschriften an die Gläubiger ausgekehrt wird. Dies ist bei Vereinbarungen über Zuzahlungen außerhalb des [X.] schon deshalb
ausgeschlossen, weil nach dem Schluss der
Versteigerung (§
73 Abs. 2 [X.]) keine weiteren Gebote mehr zuläs-sig sind und das Vollstreckungsgericht auch nicht erneut in die Versteigerung ein-treten kann (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., §
73 [X.]. 3.3). Eine nachträglich verein-barte Zuzahlung bleibt daher im Verteilungsverfahren zwangsläufig unberücksich-tigt.
Für den Schuldner besteht deshalb die Gefahr, dass eine
Zuzahlung an den Gläubiger nicht bekannt wird und ihm damit nicht der gesamte Verwertungserlös 9
10
-
7
-

zugute kommt. Auch ist nicht sichergestellt, dass die Zahlung von dem Gläubiger -
sofern ihm dieser Teil des Erlöses überhaupt zusteht und nicht auf Kosten anderer Gläubiger erlangt ist -
als Leistung auf das verwertete Grundpfandrecht verein-nahmt wird und damit ggf. Erfüllungswirkung hinsichtlich der durch dieses
Recht gesicherten persönlichen Forderung gegen den Schuldner hat
(vgl. zu dieser [X.] [X.], Urteil vom 24. September 1992

[X.], [X.], 3228, 3229).
[X.]) Der Schuldner muss eine zur Erlangung des Zuschlags erbrachte Zah-lung
außerhalb des [X.] aber auch dann
nicht hinnehmen, wenn sie
-
wie hier
-
gegenüber dem Gericht offengelegt
und
deren Anrechnung auf die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung von dem Gläubiger [X.] wird und wenn ferner nicht zweifelhaft ist, dass der gezahlte Betrag, wäre das [X.] entsprechend erhöht worden, im Verteilungsverfahren
an diesen Gläubiger ausgekehrt worden
wäre.
Auch in diesem Fall verliert die Zuzahlung nicht den [X.]harakter einer irregulären, nämlich außerhalb des hierfür vorgesehe-nen
Verfahrens ohne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts und des Schuldners stattfindenden Erlöserzielung und -verteilung. Demgemäß erhält der Schuldner keine
dem Protokoll des Verteilungstermins entsprechenden
Nachweis über die außergerichtlich erfolgte Zahlung an den Gläubiger; er kann daher nicht sicher sein, dass es tatsächlich zu der zugesagten Anrechnung kommt
bzw. bei dieser bleibt, sondern muss sich auf die ungeprüften Angaben des Gläubigers hierzu [X.]. Das Beschwerdegericht weist zutreffend darauf hin, dass es dem Schuld-ner nicht zuzumuten
ist, sich nach Abschluss des

gerade der geordneten Gläu-bigerbefriedigung dienenden -
[X.] mit dem [X.] über die Anrechnung einer Zahlung streiten
zu müssen. Das [X.] ist angesichts der Formalisierung des [X.] weder berufen, einen Nachweis über die Anrechnung zu verlangen noch diesen zu 11
-
8
-

prüfen.
Entsprechendes gilt für eine zugunsten des Schuldners
getroffene An-rechnungsvereinbarung.
cc) Auch im Übrigen steht keinesfalls
fest, dass eine
außerhalb des Verfah-rens erfolgte Zuzahlung dem Schuldner nur günstig ist (so aber [X.]/Kiderlen, Praxis des [X.], 11. Aufl., [X.]. 5.4.1, S. 480
f.). Die Alternative zu dieser ist nämlich nicht der Zuschlag zu dem [X.] ohne Zu-zahlung, sondern die von dem Gläubiger in Aussicht gestellte Einstellungsbewilli-gung. Diese führt zu einem neuen Versteigerungstermin
und damit zu der [X.]hance auf einen insgesamt höheren
Erlös. Im Übrigen bietet der Versteigerungstermin dem Gläubiger ausreichende
Möglichkeit, den Meistbietenden vor dem Schluss der Versteigerung unter Hinweis auf einen ansonsten beabsichtigten Einstellungs-antrag zu einer Erhöhung des Gebots zu veranlassen.
b)
Der angefochtene Zuschlagsbeschluss beruht auf der ermessenfehler-haften Anberaumung eines [X.]. Wäre die Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin ergangen, hätte der Zuschlag gemäß §
33 [X.] versagt werden müssen. Unabhängig davon hätte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auch im Hinblick auf die ihm bekannt gewordene [X.] gemäß §
83 Nr. 6 [X.] versagen müssen, da eine hieraus folgende Beein-trächtigung der Rechte der Schuldner nicht eindeutig ausgeschlossen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2008

V
ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn. 16
f.).

IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Beteiligte zu
1 Schuldner die Gerichtskosten des von ihr erfolglos betriebenen Rechtsbeschwer-deverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz. Ein Ausspruch über die
außer-gerichtlichen
Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbe-12
13
14
-
9
-

schwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung ge-genüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007

V ZB
125/05, [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 7).
Der Gegenstandswert des [X.] ist für die Ge-richtsgebühren nach dem Wert des [X.] festzusetzen (§
47 Abs. 1 Satz 1 GKG)
und entspricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu
1 richtet sich, weil der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung geringer ist als der Wert des ihr zu-stehenden Rechts, nach Ersterem und beträgt 7

26 Nr. 1
RVG).

Krüger

Stresemann

[X.]zub

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2011 -
15 K 93/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.08.2011 -
6 [X.] -

15

Meta

V ZB 207/11

31.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. V ZB 207/11 (REWIS RS 2012, 5924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5924

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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