Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 6/15
vom
30. Juni 2015
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
30. Juni 2015
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu
1 gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu
1 ist bereits unzulässig. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig nicht unter eine innerpro-zessuale Bedingung gestellt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2007 -
XII
ZB 80/07, [X.], 98 Rn. 15; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., vor §
128 Rn.
20).
Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu
1 an dem erfor-derlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die angegriffene [X.] bereits nicht beschwert. Nach Rücknahme ihrer insolvenzrechtlichen
1
2
-
3
-
Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu
1 nach Nr.
2364 KV-GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
15 IN 234/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.12.2014 -
2 T 131/14 -
Meta
30.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. IX ZB 6/15 (REWIS RS 2015, 8887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8887
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.