Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. IX ZB 6/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8887

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 6/15
vom

30. Juni 2015

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
30. Juni 2015
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu
1 gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu
1 ist bereits unzulässig. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig nicht unter eine innerpro-zessuale Bedingung gestellt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2007 -
XII
ZB 80/07, [X.], 98 Rn. 15; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., vor §
128 Rn.
20).

Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu
1 an dem erfor-derlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die angegriffene [X.] bereits nicht beschwert. Nach Rücknahme ihrer insolvenzrechtlichen

1
2
-

3

-
Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu
1 nach Nr.
2364 KV-GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
15 IN 234/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.12.2014 -
2 T 131/14 -

Meta

IX ZB 6/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. IX ZB 6/15 (REWIS RS 2015, 8887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8887

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