(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Gericht nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.
(3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung eingetragen.
(4) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
30.08.2020 | Synopse |
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