Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 1 StR 232/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1845

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[X.]/00vom27. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2000 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]sTrier vom 29. Februar 2000 im Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes, schwerer räuberi-scher Erpressung in zwei Fällen, mehreren Verstößen gegen das [X.] und mehreren Fällen von Fahnenflucht zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt.Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte [X.] zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruchkann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafkammerhat zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß er "bereits mehrfach in [X.] -scheinung getreten ist". Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegenBeleidigung liegt dem je eine Entscheidung gemäß § 45 [X.] und § 47 [X.]sowie eine Verurteilung zu [X.] zu Grunde. Die Strafkammer hat da-bei übersehen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das24. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Daher waren alle Eintragungen im [X.] (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG) und durften [X.]. § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des [X.] werden.[X.]

Meta

1 StR 232/00

27.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 1 StR 232/00 (REWIS RS 2000, 1845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1845

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