Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012, Az. VII ZR 24/11

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6069

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers


Leitsatz

Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 17. August 1984, 3 AZR 597/83, AP Nr. 2 zu § 67 ZPO).

Tenor

Die von ihrem Streithelfer geführte Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Streithelfer der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.000 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architekten- und Statikerleistungen in Zusammenhang mit der Errichtung ihres Einfamilienhauses in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Streithelfer der Kläger geführte Berufung ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist den Klägern am 20. Dezember 2010 und ihrem Streithelfer am 22. Dezember 2010 zugestellt worden. Am 21. Januar 2011 ist die Beschwerde des Streithelfers der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision beim [X.] eingegangen.

II.

2

Die vom Streithelfer der Kläger geführte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der [X.] von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht eingelegt worden ist, § 544 Abs. 1 Satz 2, § 552 Abs. 1 ZPO entsprechend.

3

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der - unselbständige - Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte [X.] laufenden Rechtsmittelfrist einlegen ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2001 - [X.] 194/99, NJW 2001, 1355; Urteil vom 15. Juni 1989 - [X.], [X.], 642 = [X.] 1989, 252, jeweils m.w.[X.]). Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist ([X.], Urteil vom 15. Juni 1989 - [X.], aaO). Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die [X.]. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr. Selbst bei einem von der [X.] und dem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel handelt es sich nur um ein Rechtsmittel ([X.], Urteil vom 15. Juni 1989 - [X.], aaO m.w.[X.]).

4

2. a) Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Sie meint jedoch, hier liege ein abweichend zu behandelnder Sonderfall vor. Denn der Streithelfer sei infolge der ihm gegenüber erfolgten [X.] faktisch zur eigentlichen Prozesspartei geworden. Er allein habe gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.]s Berufung eingelegt und das Berufungsverfahren betrieben. Seine Berufung sei durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden; er habe hiernach die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Daraus folge die [X.] der Entscheidung an den Streithelfer und damit auch seine Befugnis, selbständig Rechtsmittel gegen jene Entscheidung einzulegen. Habe der Streithelfer das zugrundeliegende Verfahren ohne Mitwirkung der [X.] betrieben und sei er selbst durch die Entscheidung beschwert, müsse er auch selbständig Rechtsmittel gegen die ihn beschwerende Entscheidung einlegen können, wobei es bei der Frage der Fristwahrung auf die Zustellung an ihn ankomme.

5

b) Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelte es sich auch bei der nur vom Streithelfer eingelegten und geführten Berufung nicht um eine solche des Streithelfers selbst, sondern nach wie vor (nur) um ein Rechtsmittel der [X.]. Lediglich aus den bei ihr vorliegenden Umständen bestimmt sich etwa, ob die zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer gegeben sind. Auch die Frage, ob ein Vorbringen des Streithelfers etwa verspätet ist, ist so zu beurteilen, als wenn es von der [X.] selbst stammen würde ([X.], Urteil vom 15. Juni 1989 - [X.], aaO).

6

Legt nur der Streithelfer ein Rechtsmittel ein, so wird er gleichwohl nicht selbst [X.]. Vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte [X.] und bringt sie in die Stellung des Rechtsmittelklägers ([X.], Beschluss vom 17. August 1984 - 3 [X.], [X.] Nr. 2 zu § 67 ZPO, juris m.w.[X.]). Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers können nicht weiter reichen als die Befugnisse der [X.]. Hat deshalb die [X.] eine für sie gesetzte [X.] versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung auch nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden ([X.], aaO mit Verweis auf [X.], 416, 417). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die [X.] sich bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, am Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch in diesem Fall setzt die Zustellung des Urteils an den Streithelfer für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf, so dass die [X.] auch in der Revisionsinstanz weiterhin [X.] bleibt, obwohl sie den Rechtsstreit schon seit dem zweiten Rechtszug nicht mehr selbst betreibt. Daher ist die für sie gesetzte [X.] auch für den Streithelfer maßgebend ([X.], aaO juris Rn. 4). Nichts anderes gilt für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

7

Eine andere Entscheidung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Streithelfer durch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts selbst beschwert ist. Das folgt schon daraus, dass diese Entscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht weitergehend angefochten werden kann als die Hauptsache. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht dementsprechend im Übrigen auch nur Zulassungsgründe hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache geltend.

8

3. Die von ihrem Streithelfer geführte Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist damit unzulässig. Es handelt sich um einen nicht streitgenössischen Nebenintervenienten. Er hat die mit dem 20. Januar 2011 abgelaufene [X.] von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils an die Kläger nicht gewahrt.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                                 Bauner                                              Eick

                           Halfmeier                                             [X.]

Meta

VII ZR 24/11

24.05.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 18. November 2010, Az: 24 U 19/10, Urteil

§ 66 ZPO, § 67 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012, Az. VII ZR 24/11 (REWIS RS 2012, 6069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6069

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 24/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 2/12 (Bundesgerichtshof)

Streithilfe: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des …


IX ZB 2/12 (Bundesgerichtshof)


9 Sa 383/09 (Landesarbeitsgericht Köln)


VIII ZB 96/15 (Bundesgerichtshof)

Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Berufung


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.