Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2017, Az. 1 BvR 783/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 11530

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Substantiierte Rüge einer Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG) setzt Darlegung dessen voraus, was bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung vorgebracht worden wäre - hier: Rüge einer Gehörsverletzung durch Verweisungsbeschluss vor mündlicher Verhandlung - fehlender Beschwerdevortrag zu Einwänden gegen Verweisung - Verweisung auf rügeloses Einlassen unzureichend


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] erfüllt.

2

1. Es kann dahinstehen, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13. März 2017 im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG insoweit Bedenken unterliegt, weil er vor Ablauf einer der Beschwerdeführerin gesetzten Äußerungsfrist ergangen ist (vgl. [X.] 61, 37 <41 f.> m.w.N.), wenngleich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist bereits Stellung genommen hat.

3

2. Denn die Beschwerdeführerin trägt nicht ausreichend (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) vor, weshalb der Verweisungsbeschluss auf einem möglichen Verstoß beruhen soll.

4

Ein Beschwerdeführer muss bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG substantiiert darlegen, was er im Ausgangsverfahren vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, da nur so geprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. [X.] 28, 17 <20>; 112, 185 <206 f.>; stRspr). Daran fehlt es, weil die Beschwerdeführerin lediglich vorträgt, sie hätte sich in einer mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und so die Zuständigkeit des Amtsgerichts herbeigeführt (vgl. § 39 Satz 1 ZPO). Sie trägt aber nicht vor, was sie schriftsätzlich noch gegen die Verweisung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingewandt hätte, sodass nicht geprüft werden kann, weshalb dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 783/17

04.05.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Aschaffenburg, 22. März 2017, Az: 32 O 96/17, Verfügung

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 281 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2017, Az. 1 BvR 783/17 (REWIS RS 2017, 11530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11530

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1997/18

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