Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. 1 StR 395/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 896

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[X.]/03vom4. November 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. November 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen unddie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hatmit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 275StPO, der der [X.] beigetreten ist, Erfolg. Der unbedingteRevisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des [X.].Das [X.] hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am [X.], dem vierten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. [X.] § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die [X.] zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259,260); sie endete demnach am 23. Mai 2003. Zur Akte gelangt ist jedoch dieUrteilsurkunde erst am 28. Mai 2003. Ein nicht voraussehbarer unabänderli-- 3 -cher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Einefalsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nichtrechtfertigen (vgl. [X.], 204).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 395/03

04.11.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. 1 StR 395/03 (REWIS RS 2003, 896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 896

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