Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.09.2013, Az. I R 16/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 2735

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Gegenstand

Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union


Leitsatz

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien), können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt . Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633) .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine [X.]mbH, leistete im Streitjahr (2004) eine Spende in Höhe von 10.000 € an eine im Register für juristische Personen der [X.] eingetragene Vereinigung (im Folgenden: Verein). Mitglieder des 2004 gegründeten Vereins können natürliche Personen und Körperschaften sein (Art. 3 der Satzung). Der Verein ist selbst Mitglied der [X.]. Sein Zweck besteht nach Art. 2 der Satzung in der Errichtung eines Kirchengebäudes in [X.] sowie in der Unterrichtung und Lehre der [X.] und der Förderung der [X.] Kultur; ferner verfolgt er gegenüber den [X.]läubigen der [X.] Ziele der [X.] Solidarität, der Wohltätigkeit und der humanitären Hilfe und gewährt hierbei insbesondere den [X.]läubigen in [X.] Unterstützung (z.B. hinsichtlich der Wohnstätte). Nach Art. 22 der Satzung hat die Mitgliederversammlung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins einen Beschluss über die Bestimmung des eventuell verbleibenden Einnahmerests des Vermögens zu treffen. Dieser "erfolgt zugunsten einer anderen nichtwirtschaftlichen Organisation, wobei solchen der Vorrang einzuräumen ist, die mit dem [X.] in Verbindung stehen oder zu der [X.] gehören, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter Verwendungsvorschriften".

2

Alleiniger [X.]esellschafter-[X.]eschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr [X.] Er ist weder Mitglied der [X.] noch bestanden zwischen ihm und dem Verein persönliche Beziehungen. Mit der der [X.] erteilten Spendenbescheinigung bestätigte der Verein, dass die im Dezember 2004 erhaltene Zuwendung bei der Errichtung einer russisch-orthodoxen Kathedrale in [X.] verwendet werde.

3

Mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid 2004 verneinte das zunächst zuständige Finanzamt den Spendenabzug gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] vom 15. Oktober 2002 ([X.], 4144, BStBl I 2002, 1169) --KSt[X.] 2002 a.[X.]-- mangels Vorlage einer Spendenbescheinigung. Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht ([X.]) stattgegeben (Urteil des [X.] Bremen vom 8. Juni 2011  1 K 63/10 (6), [X.] 2012, 1321). Die Zuwendung der Klägerin sei keine verdeckte [X.]ewinnausschüttung (v[X.]A) an ihren [X.] ([X.]). Die Spende sei der Vermögens- und Ertragslage der Klägerin angepasst gewesen; persönliche Beziehungen zwischen [X.] und dem Verein oder der [X.] hätten nicht bestanden. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Abzug der Zuwendung als Spende seien erfüllt. Eine betriebliche Veranlassung für die Zuwendung sei nicht erkennbar. Der Spendenabzug bestimme sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des [X.] 2002 i.d.[X.] des [X.]esetzes zur Umsetzung steuerlicher [X.]-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (B[X.]Bl I 2010, 386, [X.], 334) --KSt[X.] 2002 n.[X.]-- i.V.m. dem durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (B[X.]Bl I 2008, 2794, [X.], 74) neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 2 KSt[X.] 2002 n.[X.] Beide Vorschriften seien nach § 34 Abs. 8a Satz 5 und Abs. 5a KSt[X.] 2002 n.[X.] auch im Streitjahr (2004) anwendbar. Der Verein habe i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c sowie Nr. 2 Satz 3 bis 5 KSt[X.] 2002 n.[X.] seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der [X.] ([X.]), mit [X.] bestünde ein Amtshilfeabkommen. Auch seien die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KSt[X.] 2002 n.[X.] erfüllt, da der Verein nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung ([X.]) im Streitjahr steuerbefreit gewesen wäre, wenn er in diesem Jahr inländische Einkünfte erzielt hätte.

4

Der Senat hat die Revision mit Beschluss vom 27. Februar 2012 ([X.]. I B 104/11) zugelassen. Während des Revisionsverfahrens ist die Zuständigkeit für die Besteuerung der Klägerin auf den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) übergegangen.

5

Das [X.] beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da die Klägerin nicht die für den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2002 n.F. erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

8

1. Der Wechsel der Zuständigkeit betreffend die Besteuerung der Klägerin während des Revisionsverfahrens hat zugleich einen [X.] zur Folge, so dass die Revisionsentscheidung gegenüber dem [X.] zu treffen ist (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 11. September 2008 VI R 63/04, [X.], 2018; [X.]räber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 122 Rz 3, m.w.N.).

9

2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2002 n.F., der auch für das Streitjahr (2004) anzuwenden ist (§ 34 Abs. 8a Satz 5 [X.] 2002 n.F.), gehören --vorbehaltlich der [X.]ewinnhinzurechnung für v[X.]A (§ 8 Abs. 3 [X.] 2002 a.F./n.[X.] zu den vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen auch Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 [X.]. Wird die Zuwendung an eine Körperschaft geleistet, die in einem Mitgliedstaat der [X.] oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, setzt der Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c [X.] 2002 n.F. u.a. --d.h. neben den weiteren Anforderungen in Satz 3 ff. der [X.] voraus, dass die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.[X.]. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] 2002 n.F. steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Letzteres erfordert die Wahrung der für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 51 ff. [X.] zu beachtenden Voraussetzungen.

3. Der Senat kann offen lassen, ob er an die Würdigung des [X.], nach der die Zuwendung an den Verein nicht durch das [X.]esellschaftsverhältnis zwischen [X.] und der Klägerin veranlasst war und nicht zu einer v[X.]A geführt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, [X.], 988), gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) gebunden ist (offen Winheller/Mogck, Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen 2012, 140). Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil --was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist-- die Zuwendung zwar einerseits von der Klägerin zur Förderung der Zwecke des Vereins geleistet wurde und deshalb nicht zu ihren sonstigen Betriebsausgaben gehört (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 I R 126/85, [X.], 544, [X.] 1988, 220), andererseits jedoch --entgegen der Ansicht der [X.] die Anforderungen an den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2002 n.F. nicht erfüllt sind. Dabei erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen, ob der Verein ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 [X.] verfolgt hat und der Nachweis darüber erbracht worden ist, dass die tatsächliche [X.]eschäftsführung den Anforderungen des § 63 [X.] entsprochen hat. Jedenfalls liegen die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 [X.] (i.[X.]. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c und § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2002 n.F.) nicht vor.

a) Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist nicht nach der durch das [X.]esetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz --EhrenamtSt[X.]--) vom 21. März 2013 (B[X.]Bl I 2013, 556, [X.], 339) geschaffenen Regelung des § 60a [X.] n.F. einem Feststellungsverfahren vorbehalten. Demgemäß ist auch das anhängige Revisionsverfahren nicht nach § 74 [X.]O auszusetzen. Zwar ist die verfahrensrechtliche Neuregelung des § 60a [X.] ab dem 29. März 2013 anwendbar (Art. 12 Abs. 2 EhrenamtSt[X.]); auch werden nach § 60a Abs. 1 [X.] n.F. die satzungsmäßigen Voraussetzungen des § 61 [X.] mit Bindungswirkung gegenüber den Steuerpflichtigen festgestellt, die Spenden erbringen. Das Feststellungsverfahren wird jedoch nach § 60a Abs. 2 [X.] n.F. nur auf Antrag oder --von Amts wegen-- bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt (zu [X.]-Körperschaften s. [X.], Der Betrieb --[X.]-- 2013, 774, 776; Förster, [X.] Steuerrecht --DStR-- 2013, 1516, 1519). Im Streitfall ist für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale nichts ersichtlich; vielmehr hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass der Verein nicht der inländischen (beschränkten) Steuerpflicht unterliege ([X.]-Urteil, S. 7).

b) Die Verfolgung der in den §§ 52 bis 54 [X.] genannten Zwecke ist nur im Falle der Selbstlosigkeit der Tätigkeit und damit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 [X.] nur dann steuerbegünstigt, wenn bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf ([X.]rundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 [X.]). Durch den [X.]rundsatz der Vermögensbindung soll sichergestellt werden, dass das Vermögen, das die Körperschaft unter den Vorgaben des [X.]emeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Darüber hinaus muss die Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 [X.] in der Satzung so genau bestimmt sein, dass die Steuerbegünstigung des Zwecks, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, aufgrund der Satzung geprüft werden kann. Diese sog. satzungsmäßige Vermögensbindung --d.h. die satzungsmäßige Festschreibung der künftigen [X.] hat die Funktion eines [X.]es (Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 2/98, [X.], 297). Folge hiervon ist, dass weder auf außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder auf Regelungen in anderen Satzungen Bezug genommen werden darf noch auf die steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende [X.]eschäftsführung verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 91/09, [X.], 1111, m.w.N.).

aa) Im Streitfall ist der [X.] über die Vermögensbindung nicht geführt. Zum einen enthält die Satzung keine Regelungen zur Vermögensverwendung bei Wegfall des Zwecks des Vereins ([X.]-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 20/08, [X.], 445, [X.] 2010, 719). Zum anderen kann den für den Fall der Auflösung des Vereins getroffenen Satzungsregelungen nicht entnommen werden, dass das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Vielmehr hat die Mitgliederversammlung nach Art. 22 der Satzung einen Beschluss über die Verwendung des [X.] zugunsten einer anderen nichtwirtschaftlichen Organisation zu treffen, wobei vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter Verwendungsvorschriften solchen der Vorrang einzuräumen ist, die mit dem Patriarchat in [X.] in Verbindung stehen oder zu der [X.] gehören. Da die Satzung das konkrete Tätigkeitsfeld der Empfängerorganisationen ([X.]) nicht benennt, kann sie auch die Vermögensverwendung zugunsten der steuerbegünstigten Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 [X.] nicht sicherstellen (vgl. auch Senatsurteil in [X.], 297). Anderes ergibt sich nicht aus der durch das [X.]esetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (B[X.]Bl I 2007, 2332, [X.], 815; dazu BTDrucks 117/07, [X.]) zwischenzeitlich aufgehobenen Sondervorschrift des § 61 Abs. 2 [X.] a.F., nach der bei Vorliegen zwingender [X.]ründe auf die genaue Angabe des künftigen Verwendungszwecks im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung verzichtet werden konnte. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass solche "zwingenden [X.]ründe" im Streitfall gegeben waren, setzt der Tatbestand des § 61 Abs. 2 [X.] a.F. jedenfalls --woran es vorliegend fehlt-- eine Satzungsbestimmung des Inhalts voraus, dass das Vermögen der Körperschaft im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall seines Zwecks zugunsten steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 [X.] zu verwenden ist.

bb) Von der Wahrung der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist nicht nach § 62 [X.] a.F. abzusehen. Die Regelung sah dies zwar u.a. für staatlich beaufsichtige Stiftungen vor (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2004 I R 94/02, [X.], 350, [X.] 2005, 721; dazu BTDrucks 16/2712, 78 f.). Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht um eine Stiftung, sondern um einen rechtsfähigen Verein [X.] Rechts (vgl. dazu [X.]rundmann/[X.], Einführung in das [X.] Recht, 2007, 144 ff.) und damit um eine mitgliedschaftlich organisierte Vereinigung (Verband).

c) Entgegen der Ansicht des [X.] verstößt die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c [X.] 2002 n.F., soweit aus ihr --i.[X.]. § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2002 n.F.-- abzuleiten ist, dass auch für die von § 62 [X.] a.F. nicht ausgenommenen Spendenempfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat der [X.] die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 [X.] (i.[X.]. § 55 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) zu beachten ist, nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 des Vertrags zur [X.]ründung der Europäischen [X.]emeinschaft i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] [X.], der Verträge zur [X.]ründung der Europäischen [X.]emeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --E[X.]-- (Amtsblatt der Europäischen [X.]emeinschaften 2002, Nr. [X.], 1), nunmehr Art. 63 des [X.] Arbeitsweise der [X.] i.d.[X.] zur Änderung des [X.] [X.] und des Vertrags zur [X.]ründung der Europäischen [X.]emeinschaft --A[X.]V-- (Amtsblatt der [X.] 2008, Nr. [X.], 47). Demgemäß kann es auch im Streitfall nicht in Betracht kommen, die allgemein für inländische Spendenempfänger geltenden Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung (dazu Senatsurteil vom 9. Mai 2012 I R 73/10, [X.], 1, [X.] 2013, 566) mit Rücksicht darauf abzumildern, dass der Verein in [X.] ansässig ist.

aa) Zwar hat der [X.]erichtshof der Europäischen [X.]emeinschaften --jetzt [X.]erichtshof der [X.]-- (Eu[X.]H) mit Urteil vom 27. Januar 2009 [X.]/07, [X.] ([X.]. 2009, [X.]) entschieden, dass die Beschränkung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an im Mitgliedstaat des Spenders ansässige Einrichtungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen kann. Zugleich hat er jedoch deutlich gemacht, dass der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nicht die Übernahme des im Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung gegebenen [X.]emeinnützigkeitsstatus umfasst, sondern nur darauf gerichtet ist, die Ungleichbehandlung zwischen inländischen und [X.]-ausländischen Einrichtungen zu beseitigen. Demgemäß verstößt es auch nicht gegen die [X.]rundfreiheit des Art. 56 E[X.] (heute: Art. 63 A[X.]V), wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an im [X.]-Ausland ansässige Einrichtungen den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (Eu[X.]H-Urteil in [X.]. 2009, [X.], Rz 54 f.; Eu[X.]H-Urteile vom 16. Juni 2011 [X.], [X.], [X.]. 2011, [X.]; vom 10. Februar 2011 [X.]/10, Missionswerk [X.], [X.]. 2011, [X.]). Der Eu[X.]H hat diese Ansicht bereits in seinem Urteil vom 14. September 2006 [X.]/04, [X.] [X.] ([X.]. 2006, [X.], dort betreffend die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung) vertreten; der erkennende Senat hat sich dem mit Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02 ([X.], 269, [X.] 2010, 331) angeschlossen und ausgeführt, dass Maßstab der [X.]emeinnützigkeit auch der ausländischen Einrichtung allein das innerstaatliche ([X.]) Recht sei. Hieran ist mit der Folge festzuhalten, dass für den Spendenabzug nichts anderes gelten kann (gleicher Ansicht [X.]-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, [X.], 1633; [X.] Münster, Urteil vom 8. März 2012, 2 K 2608/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1539; [X.], Juris [X.] Steuerrecht --[X.]-- 18/2013 [X.]. 1; Förster, [X.], 1516, 1517; [X.]/[X.], [X.] 2009, 701, 704 ff.: [X.] der Mitgliedstaaten; [X.], [X.] 16/2009 [X.]. 2; [X.], [X.] 4/2009, Fach 11a, 1227, 1232; derselbe, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2009/2010, S. 46 f.; Schreiben des [X.] vom 16. Mai 2011, [X.], 559).

bb) Demnach ist auch das für Spenden an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der [X.] aus § 61 [X.] n.F. i.[X.]. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c [X.] 2002 n.F. sowie § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2002 n.F. abzuleitende Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es führt vielmehr gerade zu einer [X.]leichbehandlung der Spendenempfänger mit Sitz innerhalb der [X.] und entspricht damit zugleich dem auf die Verhinderung von Diskriminierungen gerichteten Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit. Folglich besteht auch keine Veranlassung, die formellen Satzungsanforderungen nach § 61 [X.] für Einrichtungen mit Sitz im [X.]-Ausland zu lockern.

aaa) Soweit das [X.] zur Begründung seiner abweichenden Beurteilung auf die staatliche Vereinigungsaufsicht verweist, hat es außer [X.] gelassen, dass diese nach den wiedergegebenen Bestimmungen des [X.] (allenfalls) darauf zielt, die satzungsmäßige Verwendung des nach Abschluss der Liquidation des Vereins verbleibenden Vermögens zu kontrollieren. [X.]enügen aber die Satzungsregelungen nicht den für den Spendenabzug unabdingbaren Vorgaben des § 61 [X.], so kann hieran auch eine staatliche Aufsicht über die Wahrung eben dieser --aus Sicht des [X.]n [X.]emeinnützigkeitsrechts unzureichenden-- Bestimmungen nichts ändern.

bbb) Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des [X.], dass ein Festhalten an der strengen Satzungskonformität unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Eu[X.]H in [X.]. 2009, [X.] und [X.]. 2006, [X.] zu einem Verstoß gegen den [X.] führe, da andernfalls Spendenempfänger mit Sitz im [X.]-Ausland, dessen Recht solche Satzungsvoraussetzungen nicht kennen, von vornherein aus dem Anwendungsbereich der innerstaatlichen Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen ausgeschlossen wären. Zwar verbietet es das Effektivitätsprinzip, dass die Ausübung der durch die [X.]emeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (Senatsurteil in [X.], 1, [X.] 2013, 566; Eu[X.]H-Urteile vom 7. Januar 2004 [X.], [X.], [X.]. 2004, [X.], Rz 67; vom 19. September 2006 [X.]/04 und [X.], i-21 [X.]ermany und [X.], [X.]. 2006, [X.], Rz 57; von [X.]/ [X.] in [X.]rabitz/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], Art. 4 [X.]V Rz 81); Letzteres ist auch dann zu beachten, wenn unionsrechtliche Vorgaben bei Vollzug nationaler Bestimmungen zu beachten sind (sog. mittelbarer mitgliedstaatlicher Vollzug; Streinz, [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl., Art. 4 [X.]V Rz 55). Die Vorinstanz hat jedoch auch in diesem Zusammenhang die tragenden Erwägungen der Rechtsprechung des Eu[X.]H nicht hinreichend beachtet, die nicht auf eine Verpflichtung des [X.] zur Übernahme des [X.]-ausländischen [X.]emeinnützigkeitsrechts, sondern lediglich im Sinne eines Diskriminierungsschutzes auf eine [X.]leichbehandlung von Zuwendungen an Einrichtungen innerhalb der [X.] gerichtet sind. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Effektivitätsprinzip als Verbot der Vollzugsdiskriminierung ([X.], Allgemeines Verwaltungsrecht unter [X.] Einfluß, 1999, S. 117 f.) berührt sein soll, wenn auch für den Abzug von Spenden an ausländische Körperschaften anhand der vorgelegten Satzung geprüft wird, ob diese gleich einem Inlandssachverhalt die Voraussetzungen der formellen Vermögensbindung (§ 61 [X.]) wahrt.

4. Der Senat erachtet die aufgezeigte Unionsrechtslage als eindeutig. Sie entspricht sowohl den zitierten Eu[X.]H-Urteilen als auch der Rechtsprechung des [X.]. Einer Vorlage an den Eu[X.]H gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bedurfte es deshalb nicht (vgl. Eu[X.]H-Urteil vom 6. Oktober 1982  283/81, [X.], [X.]. 1982, 3415). Die Sache ist demnach spruchreif. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O).

Meta

I R 16/12

17.09.2013

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Bremen, 8. Juni 2011, Az: 1 K 63/10 (6), Urteil

§ 61 AO, § 55 Abs 1 Nr 4 AO, § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c KStG 2002 vom 08.04.2010, § 34 Abs 8a S 5 KStG 2002 vom 08.04.2010, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 5 Abs 2 Nr 2 Halbs 2 KStG 2002 vom 19.12.2008, Art 58 EG, Art 63 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.09.2013, Az. I R 16/12 (REWIS RS 2013, 2735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2735

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