Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.10.2016, Az. I R 54/14

1. Senat | REWIS RS 2016, 3466

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Gegenstand

Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges


Leitsatz

1. Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S. des Art. 54 AEUV begründen.

2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung --werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet--, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2014  4 K 12276/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr 2009 nach § 5 [X.]bs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]) von der Körperschaftsteuer befreit ist.

2

Die Klägerin, ein College der [X.] im [X.], wurde ausweislich ihrer Gründungsurkunde aus dem Jahr XXXX [vor Jahrhunderten] als "immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie, der Philosophie und der guten Künste" errichtet. Sie ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks in [X.] (Inland) und erzielte daraus im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) erließ für das Streitjahr einen Schätzungsbescheid zur Körperschaftsteuer, in dem er von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 375.000 € ausging.

4

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht ([X.]) stattgegeben ([X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juli 2014  4 K 12276/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2014, 2168).

5

Das F[X.] rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Das [X.] ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--); es hat sich, ohne einen [X.]ntrag zu stellen, der Rechtsauffassung des F[X.] angeschlossen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Dessen Feststellungen zu der persönlichen [X.] der Klägerin, zu deren Satzungsbestimmungen sowie zu deren tatsächlicher Geschäftsführung reichen für eine abschließende Entscheidung durch den [X.] nicht aus.

9

1. Die Klägerin erzielte aus ihrem Grundstück in A Vermietungseinkünfte i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die als inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.] grundsätzlich der beschränkten [X.] unterfallen. Ob aber die Klägerin, die dem Recht des [X.] untersteht, nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur --ungeachtet einer ggf. nach ausländischem Recht bestehenden Rechtspersönlichkeit ([X.]surteile vom 3. Februar 1988 I R 134/84, [X.], 14, [X.] 1988, 588; vom 26. August 1993 I R 44/92, [X.] 1994, 318)-- einem [X.] Körperschaftsteuersubjekt entspricht (sog. [X.], [X.]surteil vom 24. August 2011 I R 46/10, [X.], 339, [X.] 2014, 764; [X.]sbeschluss vom 4. April 2007 I R 110/05, [X.], 535, [X.] 2007, 521; vgl. auch Urteil des [X.] --[X.]-- vom 15. März 1995 II R 24/91, [X.], 497, [X.] 1995, 653) und damit eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 2 Nr. 1 [X.] darstellt, lässt sich anhand der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.

a) Die für den [X.] erforderliche Feststellung der einschlägigen ausländischen Rechtsnormen sowie die Ermittlung der notwendigen gesellschaftsrechtlichen Merkmale sind Teil der vom [X.] zu klärenden tatsächlichen Rechtsgrundlagen ([X.]surteil vom 6. Juni 2012 I R 52/11, [X.], 356, [X.] 2014, 240; [X.]-Urteil vom 20. Januar 2015 II R 42/12, [X.] 2015, 1079). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Einzelumstände ([X.]surteil vom 20. August 2008 I R 34/08, [X.], 521, [X.] 2009, 263). Der [X.] kann als Revisionsgericht eine solche Tatsachenwürdigung nur daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang steht. Ist das zu bejahen, so ist die Tatsachenwürdigung selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich wäre (vgl. z.B. [X.]surteile vom 19. Oktober 2005 I R 48/04, [X.]E 211, 524, [X.] 2006, 334; vom 14. Juli 2004 I R 111/03, [X.]E 206, 437, [X.] 2005, 307; vom 27. Februar 2003 I R 46/01, [X.]E 202, 241, [X.] 2004, 132; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, [X.]E 202, 494, [X.] 2004, 136). Eine solche Bindung besteht hingegen nicht, wenn aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das [X.] eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art ableitet (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 14. Dezember 2011 XI R 33/10, [X.] 2012, 1009; vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, [X.]E 210, 70; vom 25. August 1999 [X.], [X.] 2000, 416). Hierin liegt ein materiell-rechtlicher Fehler, der auch ohne entsprechende Rüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. z.B. [X.]surteil vom 27. Mai 1981 I R 123/77, [X.]E 133, 412, [X.] 1982, 211; [X.]-Urteil vom 5. März 1968 II R 36/67, [X.]E 92, 416, [X.] 1968, 610).

b) Soweit mit der Feststellung des [X.], die Klägerin weise die Rechtsform einer Stiftung [X.] Rechts auf, überhaupt eine Vergleichbarkeit zu einer Stiftung des [X.] Zivilrechts oder öffentlichen Rechts angesprochen worden sein soll, wird diese Einschätzung durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Es fehlen tragfähige Feststellungen zu der rechtlichen Struktur der Klägerin. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin --angesichts ihrer Gründung im [X.] nicht zwingend um ein Gebilde handelt, auf welches die Vorschriften des geltenden --geschriebenen oder ungeschriebenen-- Stiftungs- oder Gesellschaftsrechts Anwendung finden.

Die Erwägung des [X.], aus der Gründungsurkunde ergebe sich, dass die Klägerin als "immerwährendes Kollegium" errichtet worden sei und diese von einem "ewigen" Bestehen der Klägerin ausgehe, lässt allenfalls den --für eine Vergleichbarkeit zu einer Stiftung des [X.] Rechts nicht hinreichenden-- Schluss auf eine unbegrenzte Lebensdauer zu. Zudem kann dieses Merkmal angesichts des im [X.] Recht für die als Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einzustufende offene Handelsgesellschaft und --über § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB)-- auch für die Kommanditgesellschaft geltenden § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB, nach dem der Tod eines Gesellschafters nur bei Fehlen einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung zur Auflösung der Gesellschaft führt, nicht ohne Weiteres für eine Vergleichbarkeit zu einer juristischen Person des [X.] Rechts angeführt werden (vgl. dazu [X.], Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2012, 441, 447). Zu weiteren Merkmalen der Klägerin, welche zu den Eigenschaften einer Stiftung i.S. der §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des öffentlichen Rechts korrespondieren könnten, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen.

Soweit "wegen der Einzelheiten" ohne nähere Eingrenzung auf die Gründungsurkunde der Klägerin verwiesen wird, bestimmt dies nicht die Tatsachen, welche das [X.] daraus herangezogen hat. Fehlende tatsächliche Feststellungen können nicht durch allgemeine Bezugnahmen auf Schriftsätze oder andere Unterlagen ersetzt werden. Bei der Verweisung muss der Gegenstand des in Bezug Genommenen hinreichend genau bezeichnet werden ([X.]surteil vom 21. Januar 1981 I R 153/77, [X.]E 133, 33, [X.] 1981, 517).

2. Zudem lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr gemeinnützig und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 [X.] steuerbefreit war. Nach dieser Vorschrift sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung --[X.]--), von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist insoweit ausgeschlossen, als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe --ausgenommen selbst bewirtschaftete [X.] unterhalten werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 3 [X.]).

a) Sämtliche Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 [X.] --und damit auch die Befreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 [X.]-- gelten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht für beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 [X.]. Jedoch fallen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit inländischen Einkünften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, dann nach der Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 [X.], wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der [X.] ([X.]) oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den [X.] vom 3. Januar 1994 ([X.] 1994, Nr. L 1, 3) in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften i.S. des Art. 54 des [X.] Arbeitsweise der [X.] i.d.[X.] zur Änderung des [X.] [X.] und des [X.] [X.] --A[X.]V-- (Amtsblatt der [X.] 2008, Nr. [X.] 115, 47) oder des Art. 34 des Abkommens über den [X.] sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser [X.] befindet, und mit diesen [X.] ein Amtshilfeabkommen besteht.

aa) Nach Art. 54 A[X.]V gelten als Gesellschaften die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Dies schließt Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff aus ([X.]sbeschluss vom 14. Juli 2004 I R 94/02, [X.]E 206, 350, [X.] 2005, 721; [X.], Beschluss vom 27. September 2005  3 W 170/05, Der Betrieb --DB-- 2005, 2293; Müller-Graff in [X.], [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl., Art. 54 A[X.]V Rz 3; [X.] in von der Groeben/Schwarze/Hatje, [X.], 7. Aufl., Art. 54 A[X.]V Rz 22; [X.]/Schlotter, [X.] 2006, 483, 485; [X.]/[X.], [X.] --[X.]-- 2008, 1, 6; [X.], [X.] 2015, 97, 100 f.; derselbe in [X.]/[X.]/[X.]-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 5 [X.] Rz 117; für eine Beschränkung auf religiöse und weltanschauliche Gruppierungen [X.] in [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], Art. 54 A[X.]V Rz 6).

Soweit aber im gemeinnützigen Bereich tätige Einrichtungen Güter oder Dienstleistungen, die zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich oder sachdienlich sind, erwerbsorientiert und gegen Entgelt anbieten, stehen sie anderen Wirtschaftsteilnehmern gleich. Vor diesem Hintergrund können auch vermögensverwaltende Tätigkeiten --wie im Streitfall die Vermietung von [X.] ohne unmittelbaren Bezug zu gemeinnützigen Tätigkeiten Erwerbszwecken in diesem Sinne dienen ([X.] in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 22 Rz 27; derselbe, Betriebs-Berater --[X.]-- 2002, 1893, 1895; [X.], [X.] 2004, 1220, 1224; [X.], [X.] 2005, 469, 472; [X.], Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2005, 147, 152 f.; [X.]/Meier-Behringer, [X.] 2006, 1823, 1826; von [X.], [X.] 2007, 269, 270 f.; [X.]/[X.], [X.] Steuer-Zeitung [X.], 69, 77; [X.], [X.], 154, 158; vgl. auch [X.], Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2015, 665, 666; [X.]/[X.], Recht der [X.] 2005, 611, 612; a.[X.], [X.] 2004, 1154, 1155 f.; für eine Beschränkung auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Schiffer, [X.]s Steuerrecht 2005, 508, 509).

Hiergegen kann nicht erfolgreich eingewendet werden, das Merkmal des Erwerbszwecks diene in erster Linie der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. [X.] in [X.]/Hilf/ [X.], a.a.O., Art. 54 A[X.]V Rz 6). Ist für das Vorliegen eines Erwerbszwecks --wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Genossenschaften in Art. 54 A[X.]V ergibt-- bereits unerheblich, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird [X.] in Schwarze, [X.]-Kommentar, 3. Aufl., Art. 54 A[X.]V Rz 7), und sind damit die daraus folgenden Wettbewerbsvorteile gegenüber sonstigen mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Marktteilnehmern für die [X.] unschädlich, muss dies erst recht bei gemeinnützigen Steuersubjekten für eine mögliche Quersubventionierung entgeltlich erbrachter Tätigkeiten durch den (übrigen) steuerbegünstigten Bereich gelten.

bb) Zwar entscheidet der Gerichtshof der [X.] ([X.]) nach Art. 267 Satz 1 Buchst. a A[X.]V im Wege der Vorabentscheidung auch dann über die Auslegung von Unionsrecht, wenn --wie im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2 [X.]-- auf dessen Inhalt durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats verwiesen wird ([X.]-Urteile Dzodzi vom 18. Oktober 1990 [X.]-297/88 und 197/89, [X.]:[X.]:1990:360, Rz 36 f.; Gmurzynska-Bscher vom 8. November 1990 [X.]-231/89, [X.]:[X.]:1990:386, Rz 25; [X.] vom 17. Juli 1997 [X.]-28/95, [X.]:[X.]:1997:369, Rz 32; vgl. auch [X.]-Urteil [X.] vom 16. Juni 1998 [X.]-53/96, [X.]:[X.]:1998:292, Rz 32). Der [X.] erachtet die Rechtslage jedoch für eindeutig. Sie entspricht den Aussagen des [X.], nach denen Einrichtungen, die Güter oder Dienstleistungen anbieten, aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als "Unternehmen" i.S. des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V anzusehen sind, da ihr Angebot --ungeachtet einer fehlenden [X.] mit dem von Wirtschaftsteilnehmern konkurriert, die den gleichen Zweck verfolgen ([X.]-Urteile [X.]assa di Risparmio di Firenze vom 10. Januar 2006 [X.]-222/04, [X.]:[X.]:2006:8, Rz 122 f.; [X.] vom 1. Juli 2008 [X.]-49/07, [X.]:[X.]:2008:376, Rz 27 f.). Werden gemeinnützig tätige Einrichtungen aufgrund dieser Erwägungen für Zwecke der Beihilfen als staatliche Begünstigungen den übrigen Marktakteuren gleichgestellt, muss dies auch hinsichtlich des durch die Grundfreiheiten gewährten Schutzes gegenüber mitgliedstaatlichen Diskriminierungen und Beschränkungen gelten (vgl. [X.], [X.], 154, 157; [X.], Zeitschrift für [X.] 2007, 235, 237 f.; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, 2007, S. 415 f.; [X.]/[X.] Profit Law Yearbook 2004, 105, 117 ff.). Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Satz 1 Buchst. a A[X.]V bedarf es nicht (vgl. [X.]-Urteile Da [X.]osta vom 27. März 1963  28-30/62, [X.]:[X.]:1963:6; [X.]ILFIT vom 6. Oktober 1982 [X.]-283/81, [X.]:[X.]:1982:335).

b) Ausgangspunkt und Maßstab der Gemeinnützigkeit ist allein das (innerstaatliche) [X.] Recht, gleichviel, ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die [X.] ist auch aus Gründen des Unionsrechts --insbesondere der [X.] nicht verpflichtet, den [X.] ausländischen Rechts anzuerkennen ([X.]-Urteile [X.]entro di Musicologia [X.] vom 14. September 2006 [X.]-386/04, [X.]:[X.]:2006:568, Rz 47; Persche vom 27. Januar 2009 [X.]-318/07, [X.]:[X.]:2009:33, Rz 48; [X.]surteile vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, [X.]E 216, 269, [X.] 2010, 331; vom 17. September 2013 I R 16/12, [X.]E 243, 319, [X.] 2014, 440; [X.]-Urteil vom 21. Januar 2015 [X.], [X.]E 248, 543, [X.] 2015, 588). Ausgangspunkt und Maßstab ist sonach allein § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 [X.] i.V.m. §§ 52 ff. [X.].

Nach § 59 [X.] ist Voraussetzung der Steuervergünstigung, dass sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 [X.] entspricht, und dass er von der Körperschaft ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] müssen die [X.] und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass bereits aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

§ 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.F. des Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 ([X.], 2794, [X.], 74), wonach die Satzung die Festlegungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60) enthalten muss, ist gemäß Art. 97 § 1f Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EG[X.]) auf Körperschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden. Für die im Jahr [X.][X.] errichtete Klägerin sind damit die in Anlage 1 zu § 60 enthaltenen Festlegungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen ohne Bedeutung (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. April 1997 I B 21/96, [X.] 1997, 732; [X.]surteil vom 29. August 1984 I R 203/81, [X.]E 142, 51, [X.] 1984, 844).

c) Anhand der vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Gründungsurkunde der Klägerin lässt sich weder beurteilen, ob die Klägerin gemeinnützige Zwecke verfolgt noch, ob diese ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist zwar insbesondere in der Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]) zu sehen. Sie ist jedoch gleichwohl zu versagen, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z.B. bei einer Zugehörigkeit zu einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Das [X.] hat festgestellt, dass die Klägerin nach ihrer Gründungsurkunde als "immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie, der Philosophie und der guten Künste" errichtet wurde. Diese Feststellungen lassen eine Aussage dahingehend zu, dass die Klägerin die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Religion i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] verfolgt. Jedoch ergibt sich aus den Feststellungen des [X.] weder, dass das aus dem [X.]. Jahrhundert stammende Gründungsdokument der Klägerin hinsichtlich seiner Zwecksetzungen auch im Streitjahr noch uneingeschränkt Geltung beanspruchte, noch ob es --angesichts der vom [X.] darüber hinaus in Bezug genommenen "Statuten"-- ausschließliche Grundlage der Verfassung der Klägerin war. Zudem bleibt sowohl offen, ob sich die Zwecksetzungen der Klägerin ausschließlich auf das Kollegium beziehen als auch, ob dieses einen --im vorgenannten [X.] fest abgeschlossenen Personenkreis darstellt.

Zwar haben Satzungen und sonstige Verfassungen nicht lediglich den Zweck, die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen. Sie dienen auch und oft sogar vorrangig dazu, die [X.] und die Befugnisse ihrer Organe festzulegen, so dass die Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht zwingend erforderlich ist ([X.]surteil in [X.]E 216, 269, [X.] 2010, 331; vgl. auch [X.]surteil vom 18. Dezember 2002 I R 15/02, [X.]E 201, 395, [X.] 2003, 384). Jedoch ergibt sich --wie es § 59 [X.] erfordert-- nur dann aus der Satzung, dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird, wenn der [X.] und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten.

Diesbezügliche Feststellungen hat das [X.] nicht getroffen. Insbesondere ist die Annahme des [X.], der Satzung der Klägerin könne an keiner Stelle Gegenteiliges entnommen werden, für sich genommen nicht ausreichend. Zudem stellt die [X.] Bezugnahme auf die weiteren Bestimmungen der Satzung und der Statuten keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Folgerung des [X.] dar.

d) Auch lässt sich aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Klägerin die Voraussetzungen, die § 61 Abs. 1 [X.] für die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) aufstellt, erfüllt. Aus dem im Jahr [X.][X.] abgefassten Gründungsdokument der Klägerin ergibt sich --insoweit unstreitig-- weder der Zweck, für den das Vermögen im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll noch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 [X.]).

Nach § 62 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 ([X.], 3866, BStBl I 2002, 1056) --[X.] a.F.-- brauchte bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden. Durch Art. 10 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes 2007 ([X.] 2007) vom 13. Dezember 2006 ([X.], 2878, [X.], 28) wurden staatlich beaufsichtigte Stiftungen von dem Anwendungsbereich des § 62 [X.] a.F. ausgenommen. Gemäß Art. 97 § 1f Abs. 1 Satz 1 EG[X.] gilt § 62 [X.] i.d.F. des [X.] 2007 für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. ab dem 19. Dezember 2006 (vgl. Art. 20 Abs. 1 [X.] 2007), errichtet werden. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Stiftungen, die vor diesem Datum errichtet wurden, sich grundsätzlich weiterhin auf die Befreiung von der satzungsmäßigen Vermögensbindung des § 62 [X.] a.F. berufen können (BTDrucks 16/2712, S. 82; [X.] in [X.], [X.], § 62 Rz 5; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 62 [X.] Rz 33; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 [X.] a.F.).

Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich auch dann von den satzungsmäßigen [X.] suspendiert, wenn er allgemein einer ausländischen staatlichen Aufsicht unterliegt. Es ist aber zu verlangen, dass die ausländische Stiftungsaufsicht den [X.] Aufsichtserfordernissen in ihren wesentlichen materiellen Belangen entspricht. Dies gilt --anders als das [X.] meint-- auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der [X.]. Mangels eines einheitlichen Stiftungsrechts --und insbesondere eines einheitlichen [X.] (vgl. den zweiten Erwägungsgrund des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über das Statut der [X.] vom 8. Februar 2012 [X.]OM(2012) 35 final — 2012/0022 ([X.]), abgedruckt in [X.] 74/12) ergibt sich schon unter [X.] die Notwendigkeit, auch der ausländischen Stiftungsaufsicht den inländischen Aufsichtsstandard abzuverlangen. Es ist Sache des [X.], den gebotenen Abgleich zwischen den Aufsichtsgesetzen der [X.] Bundesländer einerseits und dem für den Steuerpflichtigen maßgeblichen ausländischen Aufsichtsrecht andererseits vorzunehmen ([X.]surteil in [X.]E 216, 269, [X.] 2010, 331).

Dem genügt die Feststellung des [X.], die Klägerin unterliege als Stiftung [X.] Rechts der dortigen Stiftungsaufsicht, nicht. Zum einen ergibt sich hieraus nicht, dass die Klägerin --wie § 62 [X.] a.F. voraussetzt (vgl. [X.]surteil in [X.]E 243, 319, [X.] 2014, [X.] [X.] Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und es sich nicht um eine mitgliedschaftlich organisierte Vereinigung handelt (siehe oben zu II.1.b). Zum anderen enthält die Feststellung des Bestehens einer ausländischen Aufsicht weder Aussagen über deren nähere rechtliche Ausgestaltung noch über deren Vergleichbarkeit zu den Aufsichtsregelungen der [X.] Bundesländer. Unerheblich ist dabei die Feststellung des [X.], dass sich die Bestimmungen für gemeinnützige Einrichtungen aus dem [X.] "[X.]harities Act" sowie den Rechtsfortbildungen des common law ergäben und von der "[X.]harity [X.]ommission" überwacht würden, die bezüglich der Klägerin bisher keine Beanstandungen erhoben habe. Daraus lassen sich weder Aussagen über die nähere Ausgestaltung des für die Klägerin geltenden ausländischen (steuerlichen) Gemeinnützigkeitsrechts ableiten noch darüber, ob dieses Bestimmungen zur Stiftungsaufsicht enthält, welche denen des innerstaatlichen Rechts entsprechen.

e) Darüber hinaus ist derzeit vor dem Hintergrund der tatrichterlichen Feststellungen unklar, ob die Klägerin auch den gesetzlichen Anforderungen an ihre tatsächliche Geschäftsführung genügt (vgl. § 63 [X.]).

Soweit das [X.] darauf abstellt, ein "auditor" bzw. Wirtschaftsprüfer habe bestätigt, dass die Klägerin ihr Einkommen und Vermögen ausschließlich für die gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke verwende, lässt dies weder eine abschließende Beurteilung dahingehend zu, dass die Klägerin im Streitjahr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genügt hat. Noch ist daraus ersichtlich, dass die Klägerin ihre vereinnahmten Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet hat (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Schon mangels näherer Feststellungen des [X.] zu den Maßstäben, an denen sich die erfolgten Prüfungen ausgerichtet haben, kann nicht beurteilt werden, ob der in Bezug genommenen Bestätigung Aussagen über eine Konformität mit den Anforderungen des [X.] Gemeinnützigkeitsrechts entnommen werden können.

3. Das vorinstanzliche Urteil ist hiernach aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um die aufgezeigten Feststellungen nachzuholen.

Zur Beantwortung der sich daran etwaig anschließenden Frage, ob --wie bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland nach § 51 Abs. 2 [X.] erforderlich-- natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert wurden oder die Tätigkeit der Klägerin neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der [X.] im Ausland beitragen konnte, besteht derzeit ebenso wenig Veranlassung wie zur Beantwortung der Frage, ob der darin enthaltene Inlandsbezug mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist (vgl. [X.] Köln, Urteil vom 20. Januar 2016  9 K 3177/14, E[X.] 2016, 653).

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 54/14

25.10.2016

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juli 2014, Az: 4 K 12276/11, Urteil

Art 54 AEUV, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 267 Buchst a AEUV, § 51 Abs 2 AO, § 52 Abs 1 AO, § 52 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 52 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 55 Abs 1 Nr 1 AO, § 55 Abs 1 Nr 4 AO, § 55 Abs 1 Nr 5 AO, § 59 AO, § 60 Abs 1 S 1 AO, § 61 Abs 1 AO, § 63 AO, § 62 AO vom 01.10.2002, Art 97 § 1f Abs 1 S 2 AOEG, Art 97 § 1f Abs 2 AOEG, § 2 Nr 1 KStG 2002, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 5 Abs 2 Nr 2 KStG 2002, § 60 Abs 1 S 2 AO vom 19.12.2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.10.2016, Az. I R 54/14 (REWIS RS 2016, 3466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3466

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