Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 1 StR 304/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5446

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 304/11

vom
28. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni
2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18.
Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Im Hinblick auf den Schriftsatz vom 24. Juni 2011 merkt der [X.] an: Die Ablehnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB ist jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei, da nach den Feststellungen, insbesondere auf [X.], keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 64 Satz 2 StGB besteht.
[X.] Rothfuß

Elf

Graf Sander

Meta

1 StR 304/11

28.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 1 StR 304/11 (REWIS RS 2011, 5446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5446

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