Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2018, Az. 3 StR 95/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8604

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280518B3STR95.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 95/18

vom
28. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
1.
b) und 2. auf dessen Antrag
-
am 28.
Mai
2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
Dezember 2017
a)
im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu der Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt wird;
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt unterblieben i[X.]
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] getroffen. Von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Das auf die
Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Bewertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der beiden Betäubungsmitteltaten zueinander hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen betrieb der An-geklagte in der von ihm bewohnten Hälfte eines Doppelhauses seit [X.] 2015 eine Cannabisplantage. Bei der Durchsuchung am 26.
Juni
2017 wurden in
[X.] im Obergeschoss und in zwei Zimmern des Dachgeschosses im Frühjahr desselben Jahres gesetzte und noch nicht abgeerntete Pflanzen in verschiedenen Wachstumsstadien mit einem Gesamtgewicht von 4,6
Kilo-gramm und einem Wirkstoffgehalt vom 189
Gramm THC gefunden. In einem der [X.] lag zudem griffbereit in einem offenen Regal hinter einem Vorhang ein "[X.]" mit einer Klingenlänge von zehn Zentimetern, das zum Einsatz gegen Menschen bestimmt war (Tat
II. Fall
1 der Urteilsgründe). Außerdem wurden im Kühlschrank der Küche im ersten [X.] eingeschweißt zwei Kilogramm gemahlenes [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 146
Gramm THC und 40
Gramm getrocknete Marihuanablüten mit 3,3
Gramm THC sichergestellt, die als Reste aus einer 1
2
3
-
4
-
früheren Ernte übriggeblieben waren (Tat
II. Fall
2 der Urteilsgründe). Die auf-gefundenen Rauschmittel waren -
abgesehen von geringen Eigenkonsum-mengen
-
jeweils zum Verkauf bestimmt.
Das [X.], das einen Zusammenhang zwischen der vormaligen Ernte und dem Besitz des Messers nicht zu erkennen vermocht hat, hat ledig-lich die Tat
II. Fall
1 der Urteilsgründe als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln, die Tat
II. Fall
2 der Urteilsgründe dagegen als bloßes [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Dabei hat es
-
ohne dies näher zu begründen
-
zwei im Verhältnis der Tatmehrheit zueinan-der stehende Taten angenommen.
b)
Zwar geht das [X.] im Ansatz zutreffend
von zwei Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus. Denn gesonderte Anbauvorgänge, die auf gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, sind grundsätzlich als für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni
2011
-
3
StR
485/10, juris Rn.
5; Urteil vom 20.
Dezember
2012 -
3
StR
407/12, NStZ
2013, 546, 548
jew. [X.]). Dass der
Angeklagte
die [X.] aus beiden Anbauvorgängen gleichzeitig in Besitz hatte, begründet insbesondere keine Bewertungseinheit. Eine solche Bewertungseinheit, bei der eine Mehrzahl auf den Vertrieb von Betäubungsmitteln gerichteter
Tätigkeiten tatbestandlich zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juli
2017 -
GSSt
4/17, juris Rn.
18
f. [X.] [zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen]; LK/[X.], StGB, 12.
Aufl., Vor §§
52
ff. Rn.
40), liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die verschiedenen Betätigun-gen, die jeweils von dem pauschalierenden, verschiedene Tätigkeiten umfas-senden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst werden, sich 4
5
-
5
-
im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheit-lichen Rauschgiftmenge beziehen ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2017
-
3
StR
487/16, [X.], 711, 712 [X.]). Da das bei jedem Erntevorgang gewonnene Marihuana jeweils eine eigene Handelsmenge darstellt, scheidet eine Bewertungseinheit schon deshalb aus, weil die den Vertrieb fördernden Tätigkeiten hinsichtlich der [X.] jeweils nicht denselben Güterumsatz betreffen. Auch der bloße gleichzeitige Besitz zweier [X.] vermag mehrere selbständige Fälle des Handeltreibens nicht zu einer Bewertungsein-heit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verbinden ([X.] Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteil vom 2.
April 2015 -
3
StR
642/14, juris Rn.
7; Beschluss vom 24.
Januar
2017 -
3
StR
487/16, [X.], 711, 712 jew. [X.]).
Anders ist es nur dann, wenn die beiden [X.] -
sei es auch nur teilweise
-
zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden.
Doch hat das [X.] bei der Annahme von Tatmehrheit nicht be-dacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus an-deren Gründen zueinander in Tateinheit im Sinne des §
52
Abs.
1
StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich -
teilweise
-
über-schneiden ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2017 -
3
StR
487/16, [X.], 711, 712 [X.]; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 10.
Juli 2017 -
GSSt
4/17, juris Rn.
23 [zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen]; vom 28.
Juni
2011
-
3
StR
485/10, juris Rn.
5). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Ver-trieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass -
etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. auch [X.], Urteil vom 2.
April
2015 -
3
StR
642/14, juris Rn.
8; Beschluss vom 10.
Juli
2017
6
-
6
-
-
GSSt 4/17, juris Rn.
29 [zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen])
-
die tat-sächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt ([X.], Urteil vom 2.
April
2015
-
3
StR
642/14, juris Rn.
7
[X.]; LK/[X.], StGB, 12.
Aufl., Vor §§
52
ff. Rn.
43; [X.], BtMG, 5.
Aufl., Vor §§
29
ff. Rn.
628
ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
Oktober
1998 -
4
StR
315/98,
NStZ-RR 1999, 119, 120).
Nach den Feststellungen besaß
der Angeklagte die beiden zum Handel bestimmten Mengen nicht lediglich gleichzeitig. Vielmehr verfügte er über beide [X.] gemeinsam. Beide entstammten dem fortlaufenden Betrieb einer Marihuanaplantage und befanden sich in unmittelbarem räum-lichen Zusammenhang, da sich jedenfalls ein Anbauraum, in dem die weitere Ernte heranwuchs, auf dem gleichen Geschoss des Doppelhauses wie die
Küche
befand, in der die Reste aus der vorangegangenen Ernte gelagert [X.]. Mithin hat der Angeklagte sich wegen -
in einem Fall bewaffneten
-
Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei [X.] konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können.
2.
Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, dass die festgesetzten Ein-zelstrafen in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren und sechs Monaten entfallen. Doch kann die Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als Einzelstrafe bestehen bleiben (§
354 Abs.
1 StPO analog), 7
8
9
-
7
-
weil der
Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat durch die abweichende [X.] Bewertung hier nicht berührt wird.
3.
Dagegen kann die [X.] der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt
hat in seiner Zuschrift insoweit Folgendes ausgeführt:
"Die gegebene Begründung (UA S.
26
-
28) ist hinsichtlich der Vernei-nung eines Hangs widersprüchlich [nachfolgend
a)] und hinsichtlich der Ablehnung der Voraussetzungen des §
64 S.
2 StGB lückenhaft [nach-folgend
b)].
a)
Ein 'Hang' [X.] §
64 S.
1 StGB liegt nicht nur im Falle einer chroni-schen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beru-hende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer [X.] Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Abhängigkeit bestehen muss ([X.]R StGB §
64 Abs.
1 Hang
5; [X.], Beschluss vom 12.
Juli
2016 -
3
StR
243/16).
Das [X.] hat festgestellt, dass der
Angeklagte -
von einer zwischenzeitlichen Abstinenzphase abgesehen
-
seit seiner Jugend Cannabis zu sich nimmt, täglich je nach der Menge zusätzlich ge-nossenen Alkohols zwischen 0,5 und 1,5
Gramm konsumiert (UA S.
4, 6) und diesen Eigenbedarf den Ernten seiner [X.] entnimmt. Dennoch hat die [X.] einen Hang im vorbeschriebenen Sinne mangels Anzeichen für eine [X.] Gefähr-dung und aufgrund der gezeigten Arbeits-
und Leistungsfähigkeit
-
'insbesondere' beim Betrieb der Plantage
-
verneint (UA S.
27). [X.] hat das [X.] jedoch im [X.] an die [X.] zur Begründung des Fehlens einer Erfolgsaussicht [X.] §
64 S.
2 StGB ausgeführt, 'dass es aufgrund der festzustellenden verharmlosenden inneren Einstellung des Angeklagten zu Cannabis und des (wohl) über [X.] hinweg erfolgten Missbrauchs zu einer Verinnerlichung der Neigung zum [X.] gekommen ist' (UA S.
28). Das ist wider-sprüchlich. Denn der Sache nach ist die [X.] damit -
im [X.]
-
8
-
gensatz zu den Ausführungen von UA S.
27
-
doch von einem Hang im Sinne einer eingewurzelten, durch Übung erworbenen intensiven Neigung zum Rauschmittelkonsum ausgegangen.
b)
Die Verneinung hinreichend konkreter Erfolgsaussicht [X.] §
64 S.
2 StGB ist nicht ausreichend dargelegt. Die vorzitierte Begründung [siehe vorstehend
a)] belegt lediglich einen Hang [X.] §
64 S.
1 StGB, was gerade Voraussetzung für die Maßregelanordnung i[X.] Ausführungen dazu, ob der Angeklagte therapiebereit ist, fehlen. Auch die weitere Begründung, 'dass der Angeklagte den Umgang mit Cannabis zu seiner Profession erhoben hat' (UA S.
28), vermag ohne weitere Erläuterung mangelnde Erfolgsaussicht nicht zu begründen. Insbesondere lässt sich daraus allein nicht
schließen, dass aufgrund einer verfestigten Einstellung des Angeklagten im Maßregelvollzug eine etwaig fehlende [X.] nicht geweckt werden kann (vgl. dazu [X.] StraFo 2011, 323, 324)."
Dem schließt sich der Senat an. Über eine mögliche Anordnung der Maßregel wird deshalb neu zu verhandeln und zu entscheiden sein.
Becker
Gericke
Spaniol

Berg
Hoch
11

Meta

3 StR 95/18

28.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2018, Az. 3 StR 95/18 (REWIS RS 2018, 8604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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