Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 151/11
vom
8. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juni
2011 gemäß §
349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 7.
Februar 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit der Ausspruch der Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine sichergestellte Gaspistole eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Hierzu hat der [X.] in [X.] Antragsschrift ausgeführt:
1
-
3
-
"Die Revision des Angeklagten deckt zum Schuld-
und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings hat es die Strafkammer entgegen §
67 Abs. 2 Satz 2 StGB unterlassen, die Dauer des [X.] der 4-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu bestimmen. Dies kann vorliegend auch nicht durch das [X.] nachgeholt werden, weil das Urteil sich nicht zu der voraussichtli-chen Dauer der Unterbringung des Angeklagten nach §
64 StGB ver-hält. Daher bedarf es auch nicht der Aufhebung zugehöriger Feststel-lungen."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]von [X.]Schäfer
Mayer Menges
2
Meta
08.06.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 3 StR 151/11 (REWIS RS 2011, 5920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5920
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 492/12 (Bundesgerichtshof)
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren: Bemessung …
4 StR 21/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 409/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 401/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 145/13 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.