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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 226/11
vom
7. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.:
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.:
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni
2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 25.
Januar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der unvollständige Satz auf [X.] gefährdet den Bestand des [X.] nicht.
[X.] Rothfuß Elf
Graf Sander
Meta
07.06.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. 1 StR 226/11 (REWIS RS 2011, 6024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6024
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