Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.06.2019, Az. IX B 123/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 6199

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Gegenstand

Vorliegen einer Divergenz


Leitsatz

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung und die zitierten Divergenzentscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25.10.2018 - 13 K 3216/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] --[X.]-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) liegen nicht vor.

3

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht ([X.]) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. [X.]-Beschluss vom 19. Dezember 2018 - IX B 142/17, [X.]/NV 2019, 284).

4

a) Daran gemessen liegt ein Verstoß gegen tragende Rechtsgrundsätze in den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angeführten [X.]-Entscheidungen vom 14. Juni 2007 - XI R 37/05 ([X.]/NV 2007, 2227), vom 29. November 2017 - II R 52/15 ([X.]E 260, 306, BStBl II 2018, 419) und vom 11. Mai 2010 - IX R 48/09 ([X.]/NV 2010, 1788) nicht vor.

5

b) Es ist keine Abweichung gegenüber dem [X.]-Urteil in [X.]/NV 2007, 2227 vorhanden. Denn das vorgenannte [X.]-Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt. In dem [X.]-Verfahren in [X.]/NV 2007, 2227 fehlte es für den nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen geänderten Feststellungsbescheid, der den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung ([X.]) enthielt, an einer eigenständigen Änderungsbefugnis. Der im hier anhängigen Verfahren streitige geänderte Feststellungsbescheid vom 27. August 2013 kann sich aber auf eine eigenständige Änderungsvorschrift stützen. Insoweit lassen sich den nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] alle Tatsachen für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit entnehmen und das [X.] hat auf der Grundlage dieser Feststellungen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 [X.] unter II.2. der Entscheidung mit umfangreicher Begründung bejaht. Gegen den Rechtssatz, wonach der Erlass eines Feststellungsbescheids nicht isoliert auf § 181 Abs. 5 [X.] gestützt werden kann, sondern einer gesonderten Änderungsvorschrift bedarf (vgl. dazu [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 181 [X.] Rz 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 181 [X.] Rz 114e), hat das [X.] daher nicht verstoßen.

6

c) Aus dem gleichen Grund scheidet die von der Klägerin angeführte Divergenz zum Urteil in [X.]E 260, 306, BStBl II 2018, 419 aus. Denn auch in diesem Verfahren fehlte es am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderungsvorschrift.

7

d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das [X.]-Urteil in [X.]/NV 2010, 1788 rügt, liegt dieser ebenfalls nicht vor. Auch dem Verfahren in [X.]/NV 2010, 1788 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn in diesem Verfahren fehlte in dem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Dies ist im hier streitigen Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1999 vom 27. August 2013 nicht der Fall.

8

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen.

9

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 123/18

21.06.2019

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 25. Oktober 2018, Az: 13 K 3216/17, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 129 AO, § 181 Abs 5 S 2 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.06.2019, Az. IX B 123/18 (REWIS RS 2019, 6199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6199


Verfahrensgang

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Az. IX B 123/18

Bundesfinanzhof, IX B 123/18, 21.06.2019.


Az. IX S 21/19

Bundesfinanzhof, IX S 21/19, 23.10.2019.


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