Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VIII ZR 327/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1102

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[X.] [X.] ZR 327/03
vom 19. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2004 durch [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander [X.]. Streitwert für das Revisionsverfahren: 700 •

Gründe: [X.] Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 15. Februar 2000 eine Wohnung im [X.] der Klägerin in der [X.]in [X.]Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin, die Vertragsinhalt wurden, lautet: "1.
Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er a) ... ... e) Antennen anbringt oder verändert ... - 3 - h) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt, die Mieträume, Anlagen oder Einrichtungen verändern, 2. Das Wohnungsunternehmen wird die Zustimmung nicht ver-weigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. ..." Die Mietwohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluß für [X.] ausgestattet. Ohne Zustimmung der Klägerin installierte der Beklagte, der [X.] Staatsangehöriger ist, eine Parabolantenne an der Hauswand des Gebäudes im Bereich des Balkons der von ihm gemieteten Wohnung. Nachdem die Klägerin den Beklagten ergebnislos unter Fristsetzung [X.] hatte, die Antenne zu entfernen, hat sie Klage mit dem Antrag erho-ben, den Beklagten zu verurteilen die Antenne abzubauen und zu entfernen. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, dem vorgenommenen Anbau der Antenne zuzustimmen, hilfsweise der [X.] ohne Einwirkung auf die Bausubstanz zu-zustimmen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zum Abbau der Antenne verurteilt und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, der Anbringung der [X.] (60 cm Durchmesser) im Balkonbereich ohne Einwirkung auf die [X.] zuzustimmen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zustimmung gewandt hat, hat das [X.] zurückgewiesen und die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen. Nach Einlegung und Begründung der Revision durch die Klägerin haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die zwischenzeitliche Beendigung - 4 - des Mietverhältnisses und den Auszug des Beklagten aus der Wohnung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende [X.] gestellt. I[X.] Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten des Revisionsverfahrens nach billigem Ermessen gegeneinander auf-zuheben, § 91 a Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kann nach summarischer Prü-fung ergehen; aus prozeßökonomischen Gründen ist das erkennende Gericht hier nicht gezwungen, schwierige Rechts- oder auch [X.] zu klären ([X.], Beschluß vom 18. Februar 1954 - [X.], NJW 1954, 1038). Im Streitfall ist ungeklärt, inwieweit die "mobile" Parabolantenne die Außenansicht des Hauses beeinträchtigt hätte und auch, welches Interesse der Beklagte am Empfang der von ihm genannten Sender hatte. Eine Zurückver-weisung der Sache zur Klärung dieser Fragen erscheint aus den obengenann-ten Gründen nicht sachgerecht. Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 327/03

19.10.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VIII ZR 327/03 (REWIS RS 2004, 1102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1102

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