Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 4 StR 464/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1014

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 464/13
vom
19. November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 19.
November 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
Juni 2013 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der [X.] aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zustän-digen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen

Diebstahls, räuberischer Erpressung und schwerer [X.] Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Von einer Einbe-ziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts G.

vom 17.
Oktober 2012 (Az.
19b
Ds

84
Js
779/10

856/10) und vom
1
-
3
-
20.
November 2012 (Az.
19a
Ds

91
Js
1515/12

190/12) sowie des [X.] H.

vom 28.
Februar 2013 (Az.
240
Ds

3231
Js
8091/12

432/12) hat es abgesehen. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begrün-dete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Bildung der Gesamtstrafe gemäß §
55 Abs.
1 [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Einer nach einer abgeurteilten Tat ergangenen und noch nicht erledig-ten früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe kommt auch dann eine Zäsurwirkung zu, wenn diese Geldstrafe in Anwendung von §
53 Abs.
2 Satz
2 [X.] gesondert bestehen bleiben soll ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2012

3
StR
370/11, [X.], 170; Beschluss vom 12.
November 2003

2
StR
294/03, Rn.
6 insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12.
August 1998

3
StR
537/97, [X.]St 44, 179, 184; Beschluss vom 7.
De-zember 1983

1
StR
148/83,
[X.]St 32, 190, 194).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat Nr.
4 (versuchter Diebstahl) am 27.
November 2012 und damit nach dem Strafbefehl des [X.] G.

vom 17.
Oktober 2012 und auch nach dem Strafbefehl

desselben Gerichts mit dem Az.
19a
Ds

91
Js
1515/12

190/12 verübt, so-fern dieser

wie im [X.] und auf UA
21 angegeben

am 20.
November 2012 und nicht

wie in den Feststellungen auf UA
5 aufgeführt

am 12.
De-zember 2012 ergangen ist. Da Feststellungen zum Vollstreckungsstand bezo-gen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
ebenso
fehlen
wie die Angabe der den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegenden [X.]
(zu den [X.] an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Ge-2
3
4
-
4
-
samtstrafe vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Mai 2011

3
StR
110/11; Beschluss vom 8.
Februar 2011

4
StR
658/10),
das [X.] jedoch die Vorausset-zungen für eine Einbeziehung nach §
55 [X.] ersichtlich für gegeben erachtet hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts G.

vom 17.
Oktober 2012 als
erster unerledigter Ver-
urteilung eine Zäsurwirkung zukommt
und deshalb eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten Nr.
1 bis 3 möglich ist
(vgl. [X.], Be-schluss
vom 8.
Juni 2011

4
StR
249/11, [X.], 307; Beschluss
vom 28.
Juli 2006

2
StR
215/06, [X.], 28, 29).
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil für die Tat Nr.
4 eine Einzelgeldstrafe (90 Tagessätze in Höhe von je 10
Euro) verhängt worden ist und deren möglicherweise nicht veranlasste Einbeziehung zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt haben kann.
b)
Schließlich hat das [X.] auch nicht beachtet, dass im Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen in eine Gesamt-strafe gemäß §
53 Abs.
1 Satz
2 1.
Halbsatz [X.] auch im Verfahren nach §
55 Abs.
1 Satz
1 [X.] insoweit gemäß §
53 Abs.
2 Satz
2 2.
Halbsatz [X.] auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen ist, sofern die erforderlichen Vor-aussetzungen dafür vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
September 1974

3
StR
217/74, [X.]St 25, 382). Für die Nachvollziehbarkeit der hierzu ge-troffenen Entscheidungen bedarf es ebenfalls der Mitteilung des Vollstre-ckungsstands
und der jeweiligen [X.].
2.
Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b
Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachver-5
6
7
-
5
-
fahren nach den §§
460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige [X.] wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 464/13

19.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 4 StR 464/13 (REWIS RS 2013, 1014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1014

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