Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.08.2010, Az. VIII B 30/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 3893

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO)


Leitsatz

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Steuerfahndungsprüfung keine Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 AO ist .

2. NV: Steuerbescheide, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ergehen, unterliegen deshalb nicht der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht gegeben; die Rechtssache hat insbesondere weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

3

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, "Können nach einer steuerlichen Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen nochmals Bescheide - auch erstmalige Grundlagenbescheide - ergehen, die den gleichen Zeitraum umfassen, die gleiche Einkunfts- und Steuerart betreffen, die von der ersten Außenprüfung allein dem Steuerpflichtigen, im Rahmen einer weiteren und späteren Außenprüfung jedoch dem Steuerpflichtigen als Mitglied einer Erbengemeinschaft abermals zugerechnet werden sollen?" und ob auch in diesem Falle die [X.] nach § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) gilt, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier angefochtenen Feststellungsbescheide beruhen sämtlich auf den Ergebnissen einer Steuerfahndungsprüfung. Es ist indes höchstrichterlich geklärt, dass eine Steuerfahndungsprüfung keine Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 [X.] ist (vgl. [X.] --BFH--, Urteile vom 11. Dezember 1997 [X.], [X.], 98, [X.], 367; vom 16. Juni 2004 [X.]/01, [X.], 1502; ebenso [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 [X.] Rz 91, m.w.N.). Steuerbescheide, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 [X.] ergehen, unterliegen deshalb nicht der [X.] des § 173 Abs. 2 [X.]. Im Übrigen lässt der Kläger insoweit noch außer [X.], dass das Finanzgericht ([X.]) sogar von einer Steuerhinterziehung ausgegangen ist, so dass eine [X.] nach § 173 Abs. 2 [X.] auch aus diesem Grund nicht in Betracht käme.

4

b) Die [X.], das [X.] habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, hat keinen Erfolg. Denn bei einer [X.] der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 [X.]O) muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, [X.] 1999, 802, m.w.N.; [X.] vom 7. Januar 1993 [X.]/92, [X.] 1994, 37, und vom 22. März 1999 [X.], [X.] 1999, 1236) erkennbar sein, welche Tatsachen das [X.] hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

5

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vielmehr wendet sich der Kläger inhaltlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des [X.]. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 29. Oktober 1998 [X.], [X.] 1999, 510; vom 4. August 1999 [X.]/98, [X.] 2000, 70). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. [X.] vom 3. Februar 2000 [X.]/99, [X.] 2000, 874).

Meta

VIII B 30/09

20.08.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 12. November 2008, Az: 12 K 297/05 F, Urteil

§ 173 Abs 2 AO, § 208 Abs 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.08.2010, Az. VIII B 30/09 (REWIS RS 2010, 3893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3893

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