Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. XII ZB 248/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10552

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[X.]BESCHLUSS [X.] 248/09 vom 13. Januar 2010 in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1906 Abs. 1 Nr. 1 Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des [X.]. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Be-treuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unter-versorgung verbunden ist. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 - [X.] 248/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Den Beteiligten zu 3 und 4 wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2009 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: [X.] Die Beteiligten zu 3 und 4 wenden sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung ihrer volljährigen Tochter. 1 Für die Betreute wurde mit Beschluss vom 1. August 2006 eine Betreu-ung unter anderem mit den Aufgabenkreisen der Sorge für die Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung sowie der Entscheidung über eine Unterbringung der Betreuten und unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet. Mit [X.] - 3 - schluss vom 30. Januar 2009 wurde die Betreuung bis zum 25. Januar 2011 verlängert. 3 Seit Juli 2006 wurde die Betreute wiederholt wegen ihrer Erkrankung in geschlossenen Abteilungen untergebracht. Nach dem Inhalt der Sachverständi-gengutachten des Chefarztes der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie im [X.] [X.] vom 5. August 2008, 7. Januar 2009 und 17. August 2009 leidet die Betreute an einer Psychose aus dem schi-zophrenen Formenkreis sowie einem schizophrenen Residuum. Mit Beschluss vom 22. September 2009 hat das Amtsgericht die [X.] in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 22. September 2011 vormundschaftsgerichtlich genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das [X.] hat die Beschwer-de der Eltern der Betreuten mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 zurückgewie-sen. Der am 24. Oktober 2009 den Eltern zugestellte Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Diese ist den Eltern erst nachträglich am 17. Dezember 2009 zugestellt worden. 4 Gegen den Beschluss richtet sich die am 30. Dezember 2009 eingegan-gene Rechtsbeschwerde der Eltern der Betreuten, mit der sie zugleich Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt haben. 5 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; einer Zulassung durch das Be-schwerdegericht bedarf es gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht. Die am 30. Dezember 2009 eingegangene Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu-lässig. 6 - 4 - a) Die Eltern der Betreuten sind nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG be-schwerdebefugt. Wie in § 303 FamFG in [X.] lässt auch diese Vorschrift in [X.]n Rechtsmittel durch die Eltern eines [X.] als privilegierte Verwandte zu. Voraussetzung des Beschwerderechts ist lediglich, dass der Angehörige des Betreuten in erster Instanz beteiligt wurde. Dadurch sollen altruistische Beschwerden solcher Angehöriger vermieden wer-den, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (BT-Drucks. 16/6308 S. 271, 276). Die Eltern der Betreuten haben sich an dem Verfahren hier allerdings fortlaufend beteiligt. 7 b) Den Eltern der Betreuten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen. Der am 24. Oktober 2009 zugestellte Beschluss des [X.]s enthielt [X.] § 39 FamFG keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Fehlen der Rechtsbe-helfsbelehrung hat zwar keinen Einfluss auf den Beginn der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S. 183; [X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 39 [X.]. 14; a.[X.]/[X.]/ [X.] FamFG § 39 [X.]. 16). Den Eltern ist auf ihren Antrag aber Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil nach § 17 Abs. 2 FamFG wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine schuldlose Versäumung der Beschwerdefrist vermutet wird. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. 9 a) Das [X.] hat die weitere Unterbringung der Betreuung wegen Eigengefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, weil aufgrund ihrer psychischen Krankheit die Gefahr bestehe, dass die Betreute sich selbst erheb-lichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Nach dem fachärztlichen Gutachten stehe fest, dass die Betreute an einer paranoiden Psychose aus dem schizo-10 - 5 - phrenen Formenkreis mit schizophrenem Residuum erkrankt sei. Der Sachver-ständige habe keine wesentlichen Änderungen zu seinen Vorbefunden feststel-len können. Führend sei weiterhin die psychische Erkrankung der Betreuten. Die Störungen der Affektivität, des formalen und inhaltlichen Gedankengangs, in der Folge auch mit kognitiv-mnestischen Einschränkungen und Zeitgitterstö-rungen, bestünden fort. Die Betreute sei nicht in der Lage, eigenständig eine ausreichende Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Sie verhalte sich [X.], es bestehe keinerlei Krankheitseinsicht und ihre Kritikfähigkeit sei deutlich reduziert. Zwar sei im Rahmen ihrer Anhörung ein geordnetes Gespräch über ihren Tagesablauf in dem Heim und in der Tagesförderstätte möglich gewesen. Die Betreute habe allerdings immer noch keine Problemeinsicht. Die Situation hinsichtlich der teilweise tumultartigen Auseinandersetzungen mit ihren Eltern in ihrem Elternhaus und bezüglich der mangelnden Versorgung mit Medikamenten werde zwar vordergründig eingeräumt, inhaltlich jedoch nicht in ihrer Bedeutung für den Gesundheitszustand erfasst. Um den gegenwärtigen Zustand zu erhal-ten, sei dringend die weitere geschlossene Unterbringung der Betreuten auch gegen deren Willen erforderlich. Wenn sie in ihr Elternhaus zurückkehren [X.], was sie anstrebe, trete mit Sicherheit binnen kürzester Zeit der frühere Zu-stand mit ganz gravierenden Exazerbationen des seit vielen Jahren festgestell-ten Krankheitsbildes ein. Die Eltern der Betreuten seien dem schwierigen Krankheitsbild in keiner Hinsicht gewachsen, zumal die Mutter selbst unter Betreuung stehe. Im Hinblick auf die Erkrankung der Betreuten und die problematische Familiensituation sei eine Fortdauer der Unterbringung für zwei Jahre dringend notwendig, um die notwendige Stabilisierung zu erreichen. Die Rückkehr der Betreuten in die Wohnung der Eltern sei keinesfalls möglich und auch eine langfristige Perspektive gebe insoweit wenig Grund zur Hoffnung. 11 - 6 - b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 12 13 aa) Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Be-treuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grund-sätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die [X.] nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung unter anderem zulässig, solange sie zum Wohl des [X.] erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Für beide [X.] der Selbstgefährdung muss die Ursache in einer psychischen Krank-heit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung liegen, aufgrund derer der Betreute seinen Willen nicht frei bestimmen kann ([X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1906 [X.]. 17; [X.]/[X.] (2006) § 1906 [X.]. 23; [X.]/[X.]/[X.] Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 [X.]. 90). Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung verlangt die zivil-rechtliche Unterbringung durch einen Betreuer keine akute, unmittelbar bevor-stehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten (BT-Drucks. 11/4528 S. 146; [X.]/[X.] (2006) § 1906 [X.]. 23; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 BGB [X.]. 13). Der Grad der Gefahr ist in [X.] zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maß-nahme zu bemessen ([X.]/[X.]/[X.] Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 [X.]. 91). Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes [X.] des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausrei-chen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist (BT-Drucks. 11/4528 S. 146; [X.], 998; [X.] BtPrax 2006, 105; [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1906 [X.]. 16; [X.]/[X.] (2006) § 1906 [X.]. 23). Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus ([X.]/[X.]/ [X.] BGB 2. Aufl. § 1906 [X.]. 9). Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbe-schluss vom 23. Januar 2008 - [X.] 185/07 - FamRZ 2008, 866, 867). Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung ab-gewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht ([X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1906 [X.]. 18; [X.]/ [X.] (2006) § 1906 [X.]. 25). Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden baut auf dem Ergebnis der Anhö-rung des Betreuten und der weiteren Beteiligten nach §§ 319 f. FamFG und dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf, ist im Wesentlichen aber Sache des Tatrichters (BayObLG FamRZ 1994, 1617; [X.]/[X.] BGB 69. Aufl. § 1906 [X.]. 15). 15 [X.]) Diese Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung wegen Eigengefährdung in Folge einer psychischen Krankheit oder geistigen oder see-lischen Behinderung hat das [X.] ohne Rechtsfehler festgestellt. 16 (1) Danach leidet die Betreute an einer chronifizierten paranoiden [X.] aus dem schizophrenen Formenkreis. Auf der Grundlage der desaströ-sen und tumultartigen Situationen in der Vergangenheit hat das [X.] weiter festgestellt, dass die Betreute wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, auch nur die notwendigsten Dinge des täglichen Lebens selbst zu regeln. 17 - 8 - Nach den Feststellungen des [X.]s verkennt die Betreute Infolge ihrer fehlenden Krankheitseinsicht, dass ihre über 80 Jahre alten Eltern alters- und gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, die notwendigen Dinge des täg-lichen Lebens verlässlich für sie zu regeln. Insoweit führt das [X.] zu Recht aus, dass die Mutter inzwischen selbst unter Betreuung steht, weil sie krankheitsbedingt auch ihre eigenen Dinge nicht mehr selbst regeln kann, und das Verhältnis der Betreuten zu ihrem Vater schon in der Vergangenheit sehr belastet war und auch schon zu gewalttätigen Ausbrüchen der Betreuten ge-führt hat. Die Eltern waren auch in der Vergangenheit nicht in der Lage, die notwendige Medikation der Betreuten nach ihrer Entlassung aus stationären Unterbringungen zuverlässig sicherzustellen. 18 (2) Nach den Feststellungen des [X.]s wäre mit einer Entlassung der Betreuten aus der geschlossenen Unterbringung die ernste und konkrete Gefahr verbunden, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Wie in der Vergangenheit wäre mit einer unmittelbaren [X.] Verwahrlosung zu rechnen, weil die Betreute keinerlei Krankheitseinsicht hat und nicht in der Lage ist, die notwendigsten Dinge des täglichen Lebens selbst zu regeln. Auch eine Hilfe durch andere Personen oder Institutionen au-ßerhalb der geschlossenen Einrichtung hat sich nach den Feststellungen des [X.]s in der Vergangenheit als aussichtslos erwiesen, weil die Betreute ihre Hilflosigkeit wegen der fehlenden Krankheitseinsicht nicht erkennt. Weil die Betreute gleichwohl in die Wohnung der Eltern zurückkehren möchte, in der ihre Versorgung nicht gewährleistet ist, ist ihre weitere Unterbringung zum Schutz vor erheblichen Gesundheitsschäden erforderlich. Andere Maßnahmen hat das [X.] unter Hinweis auf die Vorkommnisse in der Vergangenheit zu Recht als nicht geeignet angesehen, die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dauerhaft abzuwenden. 19 - 9 - (3) Auch gegen die Dauer der angeordneten Unterbringung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar ist eine Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl der Betreuten [X.] ist. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dabei mit Hilfe des verfassungsrechtli-chen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. [X.], 765). Ist die Unterbringung wegen der krankheitsbedingten Gefahr eines erheb-lichen gesundheitlichen Schadens zwingend erforderlich und ist die lange [X.] - wie hier vom [X.] festgestellt - auf der Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens absehbar, bestehen gegen eine Unterbringung für die Dauer von zwei Jahren nach § 329 Abs. 1 FamFG keine Bedenken. 20 Unabhängig davon ist die Unterbringung nach § 330 FamFG aufzuhe-ben, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Betreuerin ist aufgrund der Unterbringungsgenehmigung zwar grundsätzlich zur Unterbringung zum Wohl der Betreuten gehalten ([X.]/[X.] (2006) § 1906 [X.]. 19 f.); ist eine Fortdauer der Unterbringung aber nicht mehr notwendig, hat sie das 21 - 10 - Betreuungsgericht davon in Kenntnis zu setzen und auf eine unverzügliche Aufhebung der geschlossenen Unterbringung hinzuwirken (vgl. [X.]/ [X.] BGB 5. Aufl. § 1906 [X.]. 6). [X.] [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.09.2009 - [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2009 - 4 T 130/09 -

Meta

XII ZB 248/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. XII ZB 248/09 (REWIS RS 2010, 10552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10552

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