Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 236/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13071

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416BXII[X.]236.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 236/15

vom

13. April 2016

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 Satz 3
a)
Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen
ist eine freie Willensbestim-mung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im [X.] an Se-natsbeschluss vom 3.
Februar 2016
XII
[X.]
317/15
s).
b)
Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist re-gelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. §
321 Abs.
1 Satz
3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu ori-entieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.
[X.], Beschluss vom 13. April 2016 -
XII [X.] 236/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
April 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
April 2015 wird [X.].
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner [X.].
Der 1980 geborene Betroffene leidet an einer [X.] Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zusätzlich besteht bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom mit [X.]. Die Erkrankung des Betroffenen ist seit 1998 bekannt; seit 2003 besteht für ihn eine rechtliche Be-treuung u.a. mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit einschließlich der Entscheidung über [X.]n. Seither kam es wiederholt zu [X.]n. Zuletzt war der Betroffene
wohnungslos.
Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag seines Betreuers bis zum 26.
Juni 2015 genehmigt. Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen 1
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-
3
-
nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass er durch diese beiden Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Satz
2 FamFG statthaft. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zu-lässig.
Es ist nach §
62 Abs.
1 FamFG, der in der [X.] entsprechend anwendbar
ist
(Senatsbeschluss vom 2.
September
2015

XII
[X.]
226/15

FamRZ 2015, 2050
Rn.
6 mwN),
auf die Feststellung gerichtet, dass die durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse den Betroffenen
in sei-nen Rechten verletzt haben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
a) Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die [X.] sei zu Recht erfolgt, da aufgrund [X.] Krankheit des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er sich selbst erheb-lichen gesundheitlichen Schaden zufüge,
und eine Heilbehandlung notwendig sei, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden könne. Die Unterbringungsvoraussetzungen lägen auch weiterhin vor. Aus dem Gutachten gehe eindeutig hervor, dass bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung vorliege, ohne dass eine Krankheitseinsicht bestehe. Dabei sei von einem nicht absehbaren dauerhaften Krankheitsverlauf auszugehen. Würde die Fortdauer der Unterbringung unterbleiben, wäre zu befürchten, dass der Be-4
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4
-
troffene nach vergleichsweise kurzer Zeit
seine Medikamente nicht mehr ein-nehme, unmittelbar Drogen konsumiere und auf der [X.] lebend verwahrlose. Allerdings habe der Betroffene auch während der Unterbringung mehrfach die Medikamenteneinnahme konsequent verweigert, was zu einer erheblichen Ver-schlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Die Sachverständi-ge habe jedoch darauf verwiesen, dass eine Unterbringung im geschlossenen Heimbereich nicht zu umgehen sei. Das Problem des Betroffenen sei seine feh-lende Einsicht und die damit verbundene Ablehnung einer Langzeittherapie. Der aktuelle Krankheitsverlauf zeige, dass der Betroffene genauso schnell,
wie er unter adäquater Therapie gesunde,
unter Drogenkonsum und insbesondere Verweigerung der Medikation wieder psychotisch dekompensiere. Er
gerate dann binnen weniger Tage in einen ihn und seine Gesundheit massiv [X.] Zustand.
Der weitere Verlauf habe zudem gezeigt, dass über die Dauer der [X.] ein Behandlungserfolg festgestellt werden könne. Nach einer [X.] eingeholten Stellungnahme habe der Betroffene sich unter der antipsycho-tischen Medikation im stationären Setting freundlich angepasst und hilfsbereit gezeigt. Eine Krankheitseinsicht habe er zwar nicht entwickelt. Jedoch habe eine Besserung des Zustands festgestellt werden können. Eine erneute Rück-sprache mit der behandelnden Ärztin habe ergeben, dass der Betroffene seine Medikamente einnehme, arbeiten gehe und täglich 30
Minuten die Einrichtung eigenständig verlassen dürfe. Nach Einschätzung der behandelnden Ärztin sei
der Betroffene zudem therapierbar; die Behandlung schlage an.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die mit der Rechtsbeschwerde begehrte Feststellung nach §
62 Abs.
1 FamFG ausscheidet.
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-
5
-
Das [X.] hat die Genehmigung der Unterbringung sowohl auf §
1906 Abs.
1 Nr.
1
BGB (Selbstgefährdung) als auch auf Nummer
2 ([X.]) gestützt.
Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Vor allem fehlte es nach den getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an einem der Unterbringung entgegenstehenden freien Wil-len des Betroffenen.
aa)
Nach §
1906 Abs.
2 Satz
1 BGB bedarf die Unterbringung eines Be-treuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grund-sätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten
werden, wenn und solange die [X.] nach §
1906 Abs.
1 BGB zulässig ist.
Nach §
1906 Abs.
1 Nr.
1 BGB ist die Unterbringung u.a. zulässig, solange
sie
zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer [X.] Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Dann müssen allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines [X.] Gesundheitsschadens
vorliegen
(Senatsbeschluss vom 5.
März 2014

XII
[X.]
58/12

FamRZ 2014, 831
Rn.
9 mwN). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinde-rung seinen Willen nicht frei bestimmen kann
(Senatsbeschlüsse vom 25.
März 2015

XII
ZA
12/15

FamRZ
2015, 1017 Rn.
9; vom 12.
Februar 2014

XII
[X.]
614/13
FamRZ
2014, 740 Rn.
6 und vom 17.
August
2011

XII
[X.]
241/11

FamRZ
2011, 1725 Rn.
12).
11
12
13
-
6
-
Gemäß §
1906 Abs.
1 Nr.
2 BGB ist eine Unterbringung auch zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Heilbehandlung not-wendig ist, die ohne eine Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt wer-den kann,
und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit die [X.] der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Im Rahmen
der Unterbringung nach §
1906 Abs.
1 Nr.
1 und 2 BGB ist eine freie Willensbestimmung ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen
nicht möglich (Senatsbeschluss vom 3.
Februar 2016

XII
[X.]
317/15

juris Rn.
6; vgl. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht
3.
Aufl. §
1906 Rn.
32).
bb) Gemessen hieran ist die Genehmigung der Unterbringung des
Be-troffenen
von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
(1) Das gilt zunächst für die Unterbringung wegen einer möglichen Selbstgefährdung nach §
1906 Abs.
1 Nr.
1
BGB. Das [X.] hat hierzu festgestellt, dass der Betroffene ohne Unterbringung nach vergleichsweise [X.] seine Medikamente nicht mehr einnehmen, unmittelbar Drogen konsu-mieren und auf der [X.] verwahrlosen werde. Der aktuelle Krankheitsverlauf zeige, dass der Betroffene genauso schnell,
wie er unter adäquater Therapie gesunde,
unter Drogenkonsum und insbesondere Verweigerung der Medikation wieder psychotisch dekompensiere. Er gerate dann binnen weniger Tage in einen ihn und seine Gesundheit massiv gefährdenden Zustand.
Damit hat das [X.] eine mögliche Selbstgefährdung i.S.d. §
1906 Abs.
1 Nr.
1 BGB hinreichend konkret festgestellt. Dem tritt auch die Rechtsbe-schwerde nicht
entgegen. Sie bemängelt vielmehr, dass das [X.] keine Feststellungen zum freien Willen getroffen hat. Jedoch hat das [X.] 14
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7
-
festgestellt, dass dem Betroffenen eine Krankheitseinsicht fehle und sich inso-weit auf die Ausführungen der Sachverständigen bezogen, wonach bei dem Betroffenen zu keiner Zeit während der letzten 15
Jahre eine Krankheitseinsicht und die damit verbundene Einsicht in die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung habe erreicht werden können. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass
eine fehlende Krankheitseinsicht
eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung grundsätzlich ausschließt. Zwar ist der [X.] zuzugeben, dass die Sachverständige an anderer Stelle ihres Gutachtens ausgeführt hat, dass der Betroffene nur "in vermindertem Maße"
in der Lage sei, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden. Jedoch hat die Sachverständige in ihrer weiteren Stellungnahme er-neut auf die "fehlende Störungseinsicht"
und die damit verbundene Ablehnung einer Langzeittherapie hingewiesen. Wenn das [X.] vor diesem Hinter-grund einen der
Unterbringung entgegenstehenden freien Willen beim Betroffe-nen im Ergebnis ausschließt, liegt das noch im Rahmen zulässiger tatrichterli-cher Beurteilung.
(2) Auch die Ausführungen des [X.]s zur Genehmigung
der Un-terbringung nach §
1906 Abs.
1 Nr.
2 BGB
wegen der Notwendigkeit einer Heil-behandlung sind
von Rechts wegen noch vertretbar.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des [X.]s
wäre ohne Unterbringung und ohne Medikation bei zu erwartendem Drogenkonsum
davon auszugehen, dass der Betroffene
wieder psychotisch dekompensiere. Ferner habe der weitere Verlauf gezeigt, dass über die Dauer der Behandlung ein [X.]serfolg festgestellt werden könne. Eine Krankheitseinsicht habe der
Betroffene
zwar nicht entwickelt. Jedoch habe eine Besserung des Zustands festgestellt werden können. Der Betroffene nehme nunmehr seine [X.] ein und sei zudem therapierbar.
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Problematisch ist zwar, dass sich der Betroffene während des Beschwerdeverfahrens
zunächst nicht behandeln lassen wollte. Denn sofern sich ein Betroffener nicht behandeln lassen will, ist die Genehmigung der Unterbringung
zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß §
1906 Abs.
1 Nr.
2 BGB nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt wird (Senatsbeschluss vom 30.
Juli
2014

XII
[X.]
169/14
FamRZ
2014, 1694 Rn.
23), was vorliegend nicht der Fall war. Die Genehmigung einer [X.] zur Heilbehandlung nach §
1906 Abs.
1 Nr.
2 BGB ist allerdings auch dann möglich, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene
in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht,
er aber die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Davon kann solan-ge ausgegangen werden, wie sich die Weigerung des Betroffenen, sich [X.] zu lassen, nicht manifestiert hat (Senatsbeschluss
vom 30.
Juli
2014

XII
[X.]
169/14
FamRZ
2014, 1694 Rn.
22). Ausschlaggebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Weil der Betroffene nach den Feststellungen des [X.]s in diesem Zeitpunkt seine Medikamente freiwillig genommen hat, steht auch dieser Umstand der Genehmigung der Un-terbringung nach
§
1906 Abs.
1 Nr.
2 BGB nicht entgegen.
(3) Schließlich erscheint auch die vom [X.] bestätigte Dauer der Unterbringung von rund 11
Monaten (bis zum 26.
Juni 2015) noch vertretbar.
Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Sach-verständige in ihrem Gutachten vom 18.
November 2014 "zumindest eine weite-re Unterbringung für die nächsten drei Monate"
empfohlen hat.
Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundla-ge des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen
(vgl. §
321 21
22
23
-
9
-
Abs.
1 Satz
3 FamFG

Keidel/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
329 Rn.
4; [X.]/Dodegge 4.
Aufl. Teil
G Rn.
162). Der Fristablauf
hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens
zu orientieren;
die Frist be-ginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung
([X.] 2007, 43, 45; [X.]/Dodegge 4.
Aufl. Teil
G Rn.
162).
Gemessen hieran wäre die Unterbringung grundsätzlich bis zum 18.
Feb-ruar 2015 zu befristen gewesen. Allerdings darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Sachverständige ausdrücklich von "zumindest"
drei Monate gesprochen hat und dass nach der ergänzenden Stellungnahme
der Sachver-ständigen vom 27.
Januar 2015
die geschlossene Unterbringung "aktuell nicht zu umgehen"
bzw. "derzeit alternativlos"
sei. Hinzu kommt, dass sich die [X.] seit Erstellung des Sachverständigengutachtens nach den Feststel-lungen des [X.]s insoweit verändert haben, als sich der Zustand des Betroffenen gebessert habe,
er seine Medikamente
einnehme und er mittlerwei-le therapierbar sei. Wenn das [X.] in seiner Entscheidung vom 24.
April 2015 auf dieser Grundlage von einer fortdauernden Notwendigkeit der Unter-bringung ausgegangen ist und damit die vom Amtsgericht sorgfältig [X.] [X.] bis zum 26.
Juni 2015 bestätigt
hat, die im Übrigen der Empfehlung der ursprünglich bestellten Gutachterin (aus dem Sachverständi-gengutachten vom 13.
Juni 2014) entsprach, ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
24
-
10
-
cc) Weitere [X.] gegen das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] sind nicht erhoben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2014 -
42 XVII D 18/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2015 -
5 [X.] -

25

Meta

XII ZB 236/15

13.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 236/15 (REWIS RS 2016, 13071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13071

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