Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. XII ZB 69/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 918

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[X.] ZB 69/00vom11. Oktober 2000in der [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen, hier zweiwöchentlichen,Zeitabständen durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika und die [X.] Zuführung des Betreuten zu dieser - jeweils kurzfristigen - Behandlung [X.] mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung oder unterbringungsähnli-che Maßnahme dar und sind nicht nach § 1906 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 oder§ 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsfähig.[X.], Beschluß vom 11. Oktober 2000 - [X.]/00 - [X.] HammLG [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der [X.] der 25. Zivilkammer des [X.] vom27. Januar 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 12. Januar 2000 aufgehoben.Der Antrag des Betreuers vom 13. Dezember 1999 wird [X.].Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Auslagen des Be-troffenen hat die Staatskasse zu tragen.Gründe:I.1. Bei dem am 10. März 1964 geborenen Betroffenen wurde 1986 einePsychose aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt, deren Verlauf inden folgenden Jahren chronisch wurde. Nach mehreren - teilweise freiwilligen -stationären Behandlungen in der psychiatrischen Klinik ordnete das Amtsge-richt 1989 für den Betroffenen eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen "Be-stimmung des Aufenthalts" und "Besorgung der Vermögensangelegenheiten"- 3 -an. Die Pflegschaft wurde 1990 auf die "Einwilligung in die Behandlung [X.]" erweitert und später in eine Betreuung mit gleichem [X.] übergeleitet.Seit 1989 sind in mindestens 24 Fällen Genehmigungen für die [X.] Unterbringung des Betroffenen zur stationären psychiatrischen Be-handlung erteilt worden, die teilweise mehrere Wochen oder Monate andauer-te. Mehrfach wurde der Betroffene auch auf der Grundlage des PsychKG un-tergebracht. Der Betroffene lehnt die von den Fachärzten für erforderlich ge-haltene Dauermedikation mit Neuroleptika ab. Da er nach der Entlassung ausdem Krankenhaus die Medikamente nicht einnahm, kam es regelmäßig in ge-wissen Abständen zu einem akuten Schub seiner psychischen Erkrankung.Dies machte jeweils eine erneute geschlossene Unterbringung erforderlich.Anfang 1999 wurde, befristet bis zum 31. Dezember 1999, die vormund-schaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, den Betroffenen in zweiwöchigen Ab-ständen für die Verabreichung einer Depotspritze kurzfristig geschlossen un-terzubringen und bei seiner Zuführung in die Klinik durch die mitwirkende Be-hörde Gewalt anwenden zu lassen. Unter dem 13. Dezember 1999 beantragteder Betreuer - erneut - die Genehmigung "zur zwangsweisen Vorführung" desBetroffenen "zur Medikation und gegebenenfalls zur zeitweisen [X.] Rahmen der Zwangsmedikation in einer geschlossenen psychiatrischen Kli-nik gemäß § 1906 BGB." Auf diesen Antrag erteilte das Amtsgericht mit [X.] vom 12. Januar 2000 erneut, befristet bis zum 31. Dezember 2000, dievormundschaftsgerichtliche Genehmigung, den Betroffenen in zweiwöchigenAbständen zum Zwecke der Verabreichung seiner Medikation für die nach ärzt-licher Anordnung unabdingbare Dauer geschlossen unterzubringen; die zu-ständige Behörde dürfe bei der Zuführung zur Unterbringung Gewalt anwen-den. Das [X.] wies die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen- 4 -diesen Beschluß zurück. Dagegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit derweiteren sofortigen Beschwerde im Namen des Betroffenen, weil dieser durchdie Nebenwirkungen des [X.] schwerwiegend beeinträchtigt werde.2. Das [X.] hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß veröffentlicht in[X.], 1115 ff.). Es möchte von der Entscheidung des [X.] vom 16. November 1999 ([X.], 1114) abweichen.Dieses hält die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer [X.] Vermeidung einer Unterbringung für erforderlich gehaltenen regelmäßigenambulanten Medikation des Betroffenen mit einem Depotneuroleptikum wedernach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 noch nach § 1906 Abs. 4 BGB für möglich. Eine am-bulante Dauertherapie mit [X.] könne - unabhängig davon, ob sie ineiner psychiatrischen Klinik, im Krankenhaus, in einer Arztpraxis oder am [X.] des Betroffenen durchgeführt werde - nicht zwangsweise gegendessen Willen durchgesetzt werden. Demgegenüber hält das vorlegende[X.] eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines kurz-fristigen auf das unaufschiebbar notwendige Maß beschränkten Klinikaufent-halts zum Zwecke der zwangsweisen medikamentösen Therapie nach § 1906Abs. 1 Nr. 2 BGB für möglich, sofern sich die Maßnahme als graduell geringe-rer Eingriff gegenüber einer sonst erforderlichen freiheitsentziehenden Maß-nahme darstelle und einen erzwungenen Aufenthalt des Betroffenen in einerEinrichtung decke, in der auch eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogenwerden könnte. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei der [X.] Aufenthalt in der Klinik gegenüber einer nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässigenlängerfristigen stationären Unterbringung nur ein graduell geringerer Eingriff,der als milderes Mittel genehmigungsfähig sei. Zur Durchführung dieser [X.] weniger als eine Unterbringung belastenden Maßnahme sei die- 5 -Gestattung von Gewalt zur Zuführung des Betroffenen in die Klinik nach § 70 [X.]. 5 Satz 2 [X.] gerechtfertigt. Dagegen sei eine Zwangsbehandlung beiniedergelassenen Ärzten nicht genehmigungsfähig, da diese sich nicht nurgraduell von einer Unterbringung unterscheide, sondern eine andere Maßnah-me darstelle.II.Die Vorlage ist gemäß § 28 Abs. 2 [X.] zulässig.1. Für die Zulässigkeit ist erforderlich, daß es vom [X.] vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfrage für die Entschei-dung ankommt. Aus dem [X.] muß sich ergeben, daß das vorle-gende Gericht bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Fall-entscheidung gelangen würde ([X.]sbeschlüsse [X.]Z 82, 34, 36 f.; 133,384, 386). Das [X.] hat dargelegt, daß es auf der Grundlageseiner Rechtsauffassung die Sache zur weiteren Aufklärung und erneutenPrüfung der Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB an das [X.] müsse. Demgegenüber müsse es die nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Amtsgericht erteilte Genehmigung abschließend aufheben, wenn es derrechtlichen Beurteilung des [X.]s Zweibrücken folge.Auch wenn das [X.] es hat dahinstehen lassen, ob nebeneiner endgültigen Aufhebung noch eine Zurückverweisung an das [X.] Hinblick auf eine eventuell zu erteilende Genehmigung nach § 1904 BGB [X.] käme, läßt dies die Zulässigkeit der Vorlage nicht entfallen. [X.] im Falle einer Zurückverweisung ist die Vorinstanz an die tragende recht-liche Beurteilung durch das Beschwerdegericht gebunden ([X.]Z 15, 122, 124;- 6 -in [X.]/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999 § 27 [X.]. 69). [X.] Rechtsauffassungen hätten daher Entscheidungen unter-schiedlicher Tragweite zur Folge, was für die Annahme einer Divergenz aus-reicht ([X.]sbeschluß [X.]Z 82 aaO S. 37).2. Der Beschluß des [X.]s Zweibrücken beruht auch [X.] Rechtsauffassung, von der das vorlegende [X.] abweichenwill. Dem Beschluß sind zwar keine Feststellungen dazu zu entnehmen, ob [X.] in einem allgemeinen oder in einem psychiatrischen Krankenhausmit geschlossener Abteilung vorgenommen werden sollte. Aus der Begründungdes Beschlusses ergibt sich aber, daß das [X.] Zweibrückenunabhängig vom Ort der Behandlung eine ambulante Maßnahme nicht als Un-terbringung, als unterbringungsähnliche Maßnahme oder als figeringeren [X.] gegenüber einer Unterbringung ansieht, sondern dafür einen stationärenAufenthalt für erforderlich hält (aaO S. 1114). Auf der Grundlage dieser [X.] bedurfte es jedoch keiner näheren Feststellungen zum Behandlungsort.[X.] zulässige weitere (sofortige) Beschwerde ist begründet. Die regel-mäßige ambulante Verabreichung einer Depotspritze mit einem Neuroleptikumund der damit verbundene kurzfristige Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik,dem der Betroffene notfalls unter Anwendung von Zwang zugeführt [X.], ist nicht genehmigungsfähig.1. Die vom Betreuer beabsichtigte Maßnahme ist keine mit Freiheitsent-ziehung verbundene Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 [X.] 7 -a) Diese Vorschrift geht von einem engen Unterbringungsbegriff aus(Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pfleg-schaft für Volljährige - Betreuungsgesetz, [X.] -, BT-Drucks. 11/4528,[X.] f.; [X.], Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999 § 1906 [X.]. 43;[X.] in [X.]/[X.], Freiheitsentziehung und [X.] Aufl. 1994 § 1906 [X.]. 1). Eine freiheitsentziehende Unterbringung indiesem Sinn ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder imZustand der [X.] in einem räumlich begrenzten Bereich eines [X.]n Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oderdem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Auf-enthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalbdes Bereichs eingeschränkt wird ([X.] in [X.]/[X.], Betreu-ungsrecht, 2. Aufl. 1995 § 1906 [X.]. 1; [X.] in Jür-gens/[X.]/[X.]/[X.], Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999[X.].493; [X.]/[X.], Bearb. 1999 § 1906 [X.]. 18;MünchKomm/[X.] 3. Aufl. 1992 § 1906 [X.]. 5 f.; [X.], 1619, 1620, [X.] Düsseldorf NJW 1963, 397, 398; auch [X.]Z 82, 261,266 ff.). Die Maßnahme muß auf eine gewisse Dauer angelegt sein, um [X.] angesehen werden zu können ([X.] aaO § 1906[X.]. 1; [X.] in [X.]/[X.], Betreuungsrecht 1993 § 1906 BGB[X.]. 17). Die ausdrückliche Einschränkung auf eine freiheitsentziehende Un-terbringung in § 1906 Abs. 1 BGB dient allein der Abgrenzung zu anderen [X.] nach bürgerlichen Recht, die ohne Freiheitsbeschränkungenerfolgen können, zum Beispiel zu der Unterbringung in einer anderen Familienach dem zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch geltenden § 1838BGB (BT-Drucks. 11/4528, [X.]; § 1838 BGB wurde aufgehoben durch [X.] vom 26. Juni 1990 ([X.]) - BGBl. I 3546 -). Entscheidendes [X.] 8 -um für eine zivilrechtliche freiheitsentziehende Unterbringung ist daher wieauch im öffentlichen Recht die nicht nur kurzfristige Beschränkung der persön-lichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensraum (vgl. [X.] Düssel-dorf aaO S. 398).b) Beide Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die [X.], die der Betreute zwar unter Protest, aber ohne körper-lichen Widerstand, in einem offenen Behandlungsraum der Klinik über sich er-gehen läßt, dauert lediglich ca. 10 Minuten. Insoweit kann nicht von einer er-heblichen Dauer der Maßnahme, auch bei Berücksichtigung des notwendigenTransports innerhalb derselben Stadt, gesprochen werden. Dies gilt [X.] davon, nach welchen Kriterien die Mindestdauer einer [X.] Maßnahme im einzelnen bemessen wird. Im übrigen wird der Betroffeneweder durch die Behandlung noch durch die Zuführung zum Krankenhaus [X.] gesamten Lebensführung auf einen bestimmten räumlichen Bereich be-grenzt.2. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 [X.] ebenfalls nicht vor.§ 1906 Abs. 4 BGB schützt - ebenso wie Abs. 1 der Vorschrift - die kör-perliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur [X.] Sinne der Aufenthaltsfreiheit (vgl. [X.] Zweibrücken aaO S. 1114; [X.]aaO § 1906 [X.].63; [X.] in [X.] u.a. aaO [X.]. 518). Zwar istim Laufe des Gesetzgebungsverfahrens der im Regierungsentwurf noch ent-haltene Zweck der Maßnahme [X.] der Betreute ... am Verlassen seines [X.] gehindert werden sollfl (BT-Drucks. 11/4528, [X.]), aus dem [X.] gestrichen worden. Jedoch wird in der beschlossenen Gesetzesfassungauf den Erfolg der Freiheitsentziehung abgestellt, um zu verdeutlichen, daß nur- 9 -Maßnahmen erfaßt werden sollen, deren Auswirkungen der Unterbringung [X.] sind (BT-Drucks. 11/6949, [X.]). Das ist nicht der Fall, wenn [X.], wie hier, gegen seinen Willen für kurze Zeit von seinem [X.] Aufenthaltsort weggebracht wird. Damit wird zwar in die körperliche Be-wegungsfreiheit eingegriffen, der Lebensraum und die persönliche Freiheit zurWahl des dauernden Aufenthaltsorts aber nicht allseitig eingeschränkt, wie eseine Unterbringung zur Folge hat. Die Behandlung selbst erfolgt hier ohne kör-perlichen Zwang.Hinzu kommt im übrigen, daß nach dem insoweit eindeutigen [X.] § 1906 Abs. 4 BGB der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift aufsolche Betreute beschränkt ist, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einersonstigen Einrichtung aufhalten. In einer entsprechenden Einrichtung lebt [X.] jedoch nicht.3. Eine - unmittelbare oder gegebenenfalls entsprechende - Anwendungdes § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht,daß sich die beabsichtigte ambulante Behandlung gegenüber einer [X.] freiheitsentziehenden Unterbringung als "milderes Mittel" [X.] würde. Insoweit teilt der [X.] die Auffassung des [X.]sZweibrücken (aaO S. 11156).a) Das Gesetz geht in § 1906 Abs. 1 BGB, wie bereits anhand der [X.]esgeschichte und der Systematik des § 1906 BGB dargelegt, von einemengen Unterbringungsbegriff aus. Um Unschärfen bei der Definition dieses Be-griffs zu vermeiden, werden andere freiheitsentziehende oder -beschränkendeMaßnahmen, bei denen es sich nicht um einen nach § 1906 Abs. 1 BGB zugenehmigenden länger dauernden Aufenthalt in geschlossenen Einrichtungenoder geschlossenen Teilen solcher Einrichtungen handelt, von der in § 1906- 10 -Abs. 4 BGB enthaltenen Pauschalverweisung erfaßt. Der im Gesetzgebungs-verfahren eingebrachte Vorschlag des [X.], § 1906 Abs. 4 BGB nur auffreiheitsbeschränkende Maßnahmen zu beziehen, während Abs. 1 alle frei-heitsentziehenden Maßnahmen erfassen sollte (BT-Drucks. 11/4528, S. 209 f.,Gegenäußerung der Bundesregierung: [X.]), ist nicht Gesetz geworden.Vielmehr ist der Gesetzgeber der [X.] gefolgt, der § 1906 Abs. 4 BGB ausdrücklich wieder auffreiheitsentziehende Maßnahmen ausgeweitet hat. Dabei wurde klargestellt,daß nur solche Maßnahmen erfaßt werden sollten, deren Auswirkungen denender Unterbringung vergleichbar seien (BT-Drucks. 11/6949, [X.]). Diese Ein-schränkung verdeutlicht, daß mit der Vorschrift des § 1906 BGB vor allem demRichtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 [X.] Rechnung getragen werden sollte.Der Gesetzgeber setzte damit für die Unterbringung Betreuter die Rechtspre-chung des [X.] um, die eine richterliche Entscheidungnach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] auch dann für erforderlich hielt, wennder Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljähri-gen [X.] in einer geschlossenen Anstalt unterbrachte ([X.] 10,302, 327 f.). Bei der Ermittlung des Anwendungsbereichs des § 1906 BGB istdaher auch Art. 104 [X.] zu beachten. Dieser enthält einen festen Begriffskernder Freiheitsentziehung - als Aufhebung der Bewegungsfreiheit in jeder Rich-tung von einer gewissen Mindestdauer - wie bei der Verhaftung, Einsperrung,Arrestierung, etc. (vgl. nur [X.]Z 82, 261, 263 ff.; [X.] in [X.]/[X.],Grundgesetz für die [X.], 5. Aufl. 2000 Art. 104[X.]. 10). Dem entspricht die von dem Betreuer im vorliegenden Fall bean-tragte Maßnahme nicht. Sie wird daher sowohl nach dem Wortlaut als auchnach einer dem Sinn und Zweck entsprechenden verfassungsrechtlich gebote-nen Auslegung des § 1906 BGB nicht von dieser Vorschrift [X.] -b) Dem vorlegenden [X.] kann ferner nicht darin zuge-stimmt werden, daß die regelmäßigen kurzfristigen Aufenthalte in der Klinik als"milderes Mittel" gegenüber einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 [X.] seien.Unabhängig davon, ob die ca. 25 mal im Jahr stattfindenden Vorführun-gen zur Verabreichung der Depotspritze auch in ihrer Gesamtheit lediglich alsfreiheitsbeschränkende Maßnahme - so das vorlegende [X.] -oder aber als Freiheitsentziehung (zur Abgrenzung vgl. [X.]Z 82, 261, 266 [X.] Nachw.) zu behandeln wären, hält der [X.] die dafür beantragte Geneh-migung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für zulässig. Nach Art. 2Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] darf in die Freiheit der Person, die unverletzlich ist,nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dieses Grundrecht wirddurch die formellen Garantien des Art. 104 [X.] verstärkt ([X.]/[X.],[X.], Art. 104 [X.]. 1, [X.]. 1 a). Die Vorschriften richten sich an die Träger öf-fentlicher Gewalt ([X.], Urteil vom 16. Juni 1959 - 1 [X.] - NJW 1959,1595). Allerdings greift ihr Schutz auch dann ein, wenn der Staat sich einerPrivatperson bedient, um öffentliche Aufgaben, wie hier die Fürsorge, wahrzu-nehmen (vgl. grundlegend [X.] 10 aaO S. 327). Um dem formellen Geset-zesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 [X.] gerecht zu werden, müssen die Grundzü-ge der [X.] in einem formellen Gesetz geregelt werden([X.] aaO Art. 104 [X.]. 3 m.N.). Dadurch soll der Gesetzgeber gezwungenwerden, Freiheitsentziehungen in berechenbarer, meßbarer und kontrollierba-rer Weise zu regeln ([X.] 29, 183, 196; [X.] aaO Art. 104 [X.]. 4). Dievom [X.] vorgenommene "Auslegung" entspricht diesen [X.] -Zu Recht hat das [X.] allerdings aus dem Gesetzesvor-behalt des Art. 104 Abs. 1 [X.] geschlossen, daß eine Anwendung des § 1906Abs. 1 BGB im Wege der erweiternden Analogie nicht in Betracht kommt ([X.] im Schutzbereich des Art. 104 Abs. 1 [X.]: [X.] 29, 183,195 f.; 83, 24, 31 ff.; [X.], 399; [X.] in Kommentar zum [X.], Art. 104 [X.]. 30). Zuzustimmen ist auch dem Ansatz, daß eszugunsten des von einer Freiheitsbeschränkung Betroffenen möglich seinkönnte, in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine sichnur in der Intensität, nicht aber in der Art und Weise unterscheidende Maß-nahme zuzulassen und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn [X.] für die belastendere Maßnahme ebenfalls erfüllt wären. Dasist hier jedoch nicht der Fall. Denn die beabsichtigten zwangsweisen Zuführun-gen zu den 14-tägig vorgesehenen Medikationen stellen nicht einen lediglich inder Dauer gegenüber der Unterbringung beschränkten Eingriff in das Freiheits-recht des Betroffenen dar, sondern eine andersartige Maßnahme.Es geht bereits vom Zweck her nicht um eine Unterbringung, sonderndarum, den Betroffenen einer ambulanten medizinischen Behandlung gegenseinen Willen zuzuführen.Auch die Belastung für den Betroffenen ist eine andere als die durch ei-ne einmalige - selbst länger dauernde - Unterbringung verursachte und mit die-ser nicht vergleichbar. Der Betroffene läßt sich nur mit Zwang, unter Einschal-tung der Polizei oder durch entsprechende Drohung, in das [X.] bringen, auch wenn er die Behandlung dort ohne Gegenwehrüber sich ergehen läßt. Diese Art der Vorführung hat nach außen hin diskrimi-nierende Wirkung.- [X.] kommt, daß der Betroffene über Nebenwirkungen der Medika-mente klagt und angibt, es sei ihm lieber, für längere Zeit geschlossen unter-gebracht zu werden, wenn aufgrund der unterbliebenen Medikation ein Krank-heitsschub mit Selbstgefährdung auftritt, als die Beeinträchtigungen durch [X.] hinzunehmen. Der Staat kann im Rahmen seiner [X.] einem Kranken, der seine Behandlungsdürftigkeit aufgrund seiner Krank-heit nicht einsehen kann, nicht die medizinische Hilfe versagen ([X.]/4528 S. 72, 141 f.; [X.] NJW 1998, 1774, 1775). Dabei kommt es auf dienatürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen an ([X.]/4528, S. 71; [X.]Z 29, 33 f.; [X.], BtPrax 1996, 139, 142). Da der Be-troffene hier bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit nach den bisherigenFeststellungen nicht einwilligungsfähig ist, verhindert seine Weigerung zwarunter weiteren Voraussetzungen nicht die Behandlung, wenn sein Betreuerdieser zustimmt. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob gegen den Willen [X.] einsichtsfähigen Betroffenen eine Unterbringung angeordnet [X.], zu berücksichtigen, daß das Recht auf persönliche Freiheit auch dempsychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" einräumt([X.] 58, 208, 224 ff., [X.] aaO S. 1775). Diese Freiheit läßt auch [X.] Betroffenen weder eine Unterbringung noch eineZwangsbehandlung in jedem Falle als verhältnismäßig erscheinen. Für [X.] stellt sich die Gewißheit, für die Dauer eines Jahres regelmäßigder Behandlung zugeführt zu werden, als eine andere, subjektiv [X.] stärkere Belastung dar als eine zeitnah angeordnete Unterbringung, [X.] diese mit der gleichen Behandlung verbunden ist. Die Verwirklichung [X.] kann daher nicht zu einer Anwendung des§ 1906 BGB auf die regelmäßige Behandlung mit [X.] -4. Nachdem § 1906 BGB hiernach die Erteilung der beantragten [X.] aus Rechtsgründen nicht zuläßt, läßt sich eine Rechtsgrundlage fürdie von dem Betreuer beabsichtigte Zuführung des Betroffenen zur ambulantenBehandlung und für die dafür beantragte Genehmigung auch nicht aus ande-ren [X.]) Eine Anwendung des § 70 g Abs. 5 [X.] zur Rechtfertigung der An-wendung unmittelbaren Zwangs scheidet aus. Die Vorschrift setzt eine Unter-bringungsmaßnahme voraus, bei deren Vollzug die Betreuungsbehörde [X.], erforderlichenfalls mit Unterstützung der polizeilichen Vollzugsor-gane, sicherzustellen hat. Darüber hinaus kann die Vorschrift weder für [X.] noch für die Behörde eine eigenständige Rechtsgrundlage für eineZuführung zu einer ärztlichen Behandlung bilden.b) Auch § 33 Abs. 2 [X.] kann nicht als selbständige Rechtsgrundlagefür die zwangsweise Zuführung des Betroffenen zum Arzt herangezogen wer-den. Nach allgemeiner Ansicht setzt § 33 [X.] das Vorliegen einer gerichtli-chen Verfügung voraus und regelt nur deren Vollziehung (vgl. nur [X.]/[X.] aaO § 33 [X.]. 8 f., [X.]. 32; [X.] [X.], 2. Aufl. 1969, § 33[X.]. 48). Der Erlaß einer entsprechenden gerichtlichen Verfügung scheitertaber - wie dargelegt - am Fehlen einer rechtlichen [X.]) Aus der Befugnis des Betreuers, für den einwilligungsunfähigen Be-treuten in ärztliche Behandlungen mit Psychopharmaka einzuwilligen, folgtnicht, daß der Betreuer auch befugt wäre, körperlichen Widerstand des Be-treuten mit Gewalt zu brechen. Insoweit verzichtet das Betreuungsrecht - wieauch im grundrechtsrelevanten Bereich des Betretens der Wohnung (Art. 13Abs. 1, 7 [X.]) - auf Regelungen (BT-Drucks. 11/4528, S.141).- 15 -aa) Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung hält es gleichwohl, zu-meist aus [X.], für zulässig, daß der Betreuer - [X.] mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - in seinem [X.] zur Durchsetzung des Wohls des Betreuten notfalls auch [X.] kann (für die ambulante Zwangsbehandlung: [X.] [X.] 1997,84, 86, [X.], Arztrechtliche Probleme des neuen Betreuungsrechts 1994,S. 72 f.; [X.], Betreuungsrecht § 1904 [X.]. 6 f, § 1906 [X.]. 22 d; Schweit-zer, FamRZ 1996, 1317, 1324; [X.], Betreuungsrecht 4. Aufl. 1999[X.]9; für die Heimunterbringung gegen den Willen des Betreuten: [X.] BtPrax 94, 102, 103; [X.] FamRZ 1996, 821; [X.]/[X.] u.a.aaO [X.]. 243 f.). Dabei wird die Anwendung von Zwang in diesen Fällen mitder Verwirklichung des Wohls des Betreuten und der Vermeidung weiterge-hender Beeinträchtigungen begründet. Bei der ambulanten Behandlung wirddie Anwendung unmittelbaren Zwangs allerdings auf einmalige oder in [X.] seltene Maßnahmen beschränkt, so daß sie für eine [X.] einer psychischen Erkrankung kaum in Betracht kommt (vgl. [X.] aaO §1904 [X.]. 6 ff., § 1906 [X.]. 22 d; [X.] aaO S. 1324; [X.]/[X.]u.a. aaO [X.]. 241).bb) Demgegenüber lehnen andere Autoren und Gerichte die Anwendungvon Zwang durch den Betreuer außerhalb des Unterbringungsrechts und derdort geregelten Grundlagen in § 1906 BGB und § 70 g Abs. 5 [X.] ab ([X.]/Kloß FUR 1996, 263, 265 f; wohl auch [X.] in [X.]/[X.]§ 1901 [X.]. 3 b; [X.], BtPrax 1996, 173; [X.], Betreuung Volljäh-riger: Hilfe oder Eingriff, 1989, [X.] f.; differenzierend [X.], § 1904 BGB[X.]. 24; zur zwangsweisen Verbringung eines Betreuten in ein Altenpflege-heim: [X.] FamRZ 1997, 899, 900; BayObLG BtPrax 1995, 182, 183).- 16 -cc) Der [X.] schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Be-treuer ist nach § 1902 BGB der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Er hatdessen Angelegenheiten so zu besorgen, wie es seinem Wohl entspricht,§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB. Durch die gesetzliche Vertreterstellung wird dieRechtsmacht des Betreuers nach außen begründet. Gleichzeitig ist er gegen-über dem Betreuten berechtigt, innerhalb des [X.], für den er be-stellt ist, dessen Geschäfte zu besorgen. Allerdings ist nach heutigem [X.] die Einräumung einer Rechtsmacht nicht zwingend mit der Macht zurDurchsetzung der getroffenen Entscheidung verbunden ([X.]/[X.] u.a.aaO [X.]. 240; [X.], 639, 643). Gerade im grundrechtsrelevan-ten Bereich ist die Rechtsmacht des gesetzlichen Vertreters beschränkt. [X.] wird das Recht der Eltern, Anweisungen - notfalls mit Hilfe einerBehörde - durchzusetzen, aus dem Erziehungsrecht und insbesondere aus§ 1631 Abs. 3 BGB hergeleitet. Auf diese Vorschrift verweist das Betreuungs-recht in § 1908 i Abs. 1 BGB jedoch nicht, da die Funktion des Betreuers fürdie Personensorge nicht mit derjenigen der sorge- und erziehungsberechtigtenEltern vergleichbar ist. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgerichtdarauf hingewiesen, daß der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentlicheFunktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlun-gen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann ([X.] 10 aaOS. 327 ff.). Insoweit gilt für das Verhältnis des Betreuers zum Betreuten [X.]. Dies vorausgesetzt greift der Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2, 104Abs. 1 [X.] ein, und es bedarf zur Vornahme von Zwangshandlungen gegenden Widerstand des Betreuten einer Rechtsgrundlage durch ein formelles [X.]. Eine Analogie zu § 1906 Abs. 1 BGB oder anderen Vorschriften überZwangsmaßnahmen scheidet ebenso aus wie eine Zwangsbefugnis auf [X.] allgemeinen Regelungen der §§ 1896, 1901, 1902 BGB ([X.] aaO- 17 -[X.]). Anderenfalls wäre nicht sichergestellt, daß Eingriffe in die durch [X.]esvorbehalt gesicherten Grundrechte berechenbar und kontrollierbar blei-ben.Wie der hier zu entscheidende Fall deutlich zeigt, sind klare Grenzenzwischen der gesetzlich geregelten Unterbringung und anderen Zwangsmaß-nahmen des Betreuers notwendig. Die vom [X.] vorgenommeneDifferenzierung danach, ob die ambulante Zwangsbehandlung in einer Ein-richtung vorgenommen wird, die auch eine Unterbringung im Sinne des § 1906BGB vornehmen könnte, oder in einer ärztlichen Praxis, ist nicht geeignet, dieverfassungsrechtlichen Bedenken zu entkräften. Das gilt unabhängig davon, obfür die Einordnung als freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maß-nahme auf den Zweck der Maßnahme oder deren Dauer abgestellt wird (vgl.dazu [X.]Z 82 aaO S. 266 f. m.N.). Der Zweck der zwangsweisen [X.] Betroffenen zum Arzt ist unabhängig von der Art der Einrichtung, in der [X.] vorgenommen werden soll, stets der gleiche. Auch der Eingriff indie Grundrechte des Betroffenen ist nicht abhängig davon, ob die Depotspritzein einem psychiatrischen Krankenhaus mit geschlossener Abteilung, einemallgemeinen Krankenhaus oder einer Arztpraxis gegeben wird.Auch im Hinblick auf die Verfahrensgarantien der §§ 70 ff. [X.] kann [X.] des [X.]s nicht überzeugen. Sie macht eine Abgrenzungzwischen den Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 1 BGB und denunterbringungsähnlichen Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB unmöglich.Diese Abgrenzung ist jedoch für das Verfahren von Bedeutung, da die Verfah-rensgarantien bei Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB weniger stark ausge-prägt sind als für die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB. Für erstere istlediglich die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, während für- 18 -letztere ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muß, § 70 e Abs. 1[X.].Schließlich ist aus § 70 g Abs. 5 Satz 2 [X.], demzufolge Gewalt bei [X.] zur Unterbringung nur bei ausdrücklicher Anordnung durch das [X.] angewandt werden darf, zu schließen, daß der Betreuer in sonstigen [X.] keinen Zwang zur Überwindung körperlichen Widerstandes des Betreutenanwenden darf. [X.] selbst eine gerichtliche Genehmigung der Unterbrin-gungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit der Unterbringung festgestelltwird, allein nicht aus, um eine Gewaltanwendung zu rechtfertigen, so kann [X.] unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung anderer vom Gericht nicht zugenehmigender Maßnahmen des Betreuers erst recht nicht zulässig sein.Der [X.] verkennt nicht, daß das Fehlen einer Zwangsbefugnis dazuführen kann, daß ein Betroffener einen erneuten Krankheitsschub erleidet [X.] möglicherweise für längere Zeit untergebracht werden muß. Es könntedaher im Einzelfall sinnvoll erscheinen und im Interesse des Betroffenen lie-gen, daß der Betreuer seine Einwilligung in die Behandlung auch gegen [X.] des Betroffenen durchsetzen könnte. Die Problematik der fehlendenZwangsbefugnisse im Unterbringungsrecht war indessen bereits im Zeitpunktdes Gesetzgebungsverfahrens zum Betreuungsrechtsgesetz bekannt (vgl. [X.], [X.], [X.]; [X.] aaO [X.] f.). Daß der Gesetzgebergleichwohl auf Regelungen verzichtet hat (BT-Drucks. 11/4528 S. 72, [X.] von den Gerichten respektiert werden. Wenn das Anliegen des Betreu-ungsrechts ernstgenommen wird, die Rechtsstellung psychisch kranker undkörperlich, geistig und seelisch behinderter Menschen durch eine grundlegen-de Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft zu verbessern (BT-Drucks. 11/4528 S. 1), dürfen deren verfassungsrechtlich garantierte Rechte- 19 -nicht aus [X.] - auch nicht im wohlverstandenen Interesseder Betroffenen - mißachtet werden. Darüber hinaus kann den Betreuern, ins-besondere den ehrenamtlich tätigen, nicht zugemutet werden, ohne verläßlicheKriterien zu entscheiden, ob die Anwendung unmittelbaren Zwangs in einerbestimmten Situation rechtmäßig ist oder nicht. Schließlich besteht auch nurauf einer gesetzlichen Grundlage ein Rechtsanspruch des Betreuers gegen [X.], ihn bei der Ausübung von Zwang zu unterstützen.IV.Aus den dargelegten Gründen sind die Entscheidungen des Amtsge-richts und des [X.]s aufzuheben. Der [X.] kann selbst abschließendin der Sache entscheiden.Die von dem Betreuer beantragte Genehmigung nach § 1906 [X.] rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Unter diesen Umständen kommtes auf etwaige den Betroffenen belastende Verfahrensfehler der Vorinstanzenim Hinblick auf § 70 e Abs. 1 [X.] und § 70 c Satz 1 [X.] nicht an.Da der Antrag des Betreuers ausdrücklich - nur - auf eine Genehmigungnach § 1906 BGB gerichtet ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der- hiervon zu unterscheidenden - Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit [X.] für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der [X.] des Betreuers in die ärztliche Behandlung des Betroffenen nachMaßgabe des § 1904 BGB erfüllt wären.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 128 b [X.] und § 13 aAbs. 2 Satz 1 [X.].- 20 -[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 69/00

11.10.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. XII ZB 69/00 (REWIS RS 2000, 918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 918

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