Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 200/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5208

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 200/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2009 in der Fassung des [X.] vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin-nen zurückgewiesen. Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 45.590,88 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob die Verwertung eines gesetzlichen Pfandrechts an einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter betrieben werden muss, wenn der Zahlungsanspruch nach Begründung des Pfandrechts an einen [X.] abgetreten ist, kommt es nicht an. Die Klägerinnen selbst gehen von der 2 - 3 - Abtretung des Rückgabeanspruchs der Beklagten an den Zessionar [X.]aus. Diese hat die Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung der Hinterlegungsstelle an-gezeigt. Die Schuldnerin ist damit aus dem Kreis der am [X.] Beteiligten ausgeschieden (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Dezember 2009 - [X.] 11/09, 15 VA 11/09, zitiert nach [X.]; Bülow/[X.], Hinterle-gungsordnung 4. Aufl. § 13 Rn. 13). Eine Anfechtung der Abtretung durch die Insolvenzverwalterin ändert daran nichts, weil sie keine dingliche Wirkung hat. [X.] ist somit die Zustimmung des neuen Beteiligten, nicht die der [X.]. 2. Ein Zulassungsgrund läge auch dann nicht vor, wenn man die Schuld-nerin weiter als Beteiligte des [X.]. Auch in diesem Fall wäre die Zulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht geboten. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit Ü-bergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die Insolvenzverwalterin auch das Recht, über die Zustimmung zur Auszahlung zu entscheiden, auf die Verwalterin übergegangen ist. Bei einer Hinterlegung zum Zweck der Sicher-heitsleistung (§ 232 BGB) erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem [X.] Geld und - wenn das Geld in das Eigentum des Fiskus oder der [X.] übergeht - ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung ([X.]/Ganter, 2. Aufl. § 50 Rn. 107; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 50 Rn. 35). Ein Streit um die Rückgabe des hinterlegten Betrages ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] zwischen dem begünstigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter auszutra-gen. Insoweit ist ein Aussonderungsrechtsstreit zu führen ([X.]/Ganter, aaO § 47 Rn. 13). Soweit dem Gläubiger ein Pfandrecht nicht zu-steht, gebührt der hinterlegte Betrag der Insolvenzmasse. Er stellt kein insol-venzfreies Vermögen des Schuldners dar. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob 3 - 4 - der Gläubiger selbst nach § 173 [X.] zur Verwertung des Pfandes berechtigt ist, oder ob die Einziehung nach § 166 Abs. 2 [X.] dem Insolvenzverwalter ob-liegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/24 O 23/09 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2009 - 2 U 106/09 -

Meta

IX ZR 200/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 200/09 (REWIS RS 2010, 5208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5208

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