Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. III ZB 2/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2660

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 2/00vom30. März 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------ZPO §§ 511 a, 889; [X.] § 261Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabeeiner eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerli-chen Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versiche-rung bei der Bewertung mitzuberücksichtigen [X.], Beschluß vom 30. März 2000 - [X.]/00 - [X.] LG Stuttgart- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Be-schluß des 19. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 1999 - 19 U 236/99 - wird [X.].Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] hat den Beklagten durch [X.] vom 3. No-vember 1999 verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft nach [X.] dieRichtigkeit der Aufstellung des Vermögens der [X.] vom 24. Februar 1998,der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Betreuung von [X.] vom- 3 -13. Februar 1998 bis 9. Juni 1998 sowie der Schlußrechnung vom 17. [X.] bezüglich der Betreuung von [X.] an Eides statt zu versichern. [X.] hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er nach Maßgabe seiner [X.] eine Einschränkung der ihm auferlegten Ver-pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im übrigen [X.] begehrt hat. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom30. Dezember 1999, zugestellt am 4. Januar 2000, die Berufung als unzulässigverworfen, da die [X.] nicht erreicht sei. Gegen diesen [X.] der Beklagte durch Schriftsatz vom 17. Januar 2000, beim [X.] am 19. Januar 2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit einemweiteren Schriftsatz vom 18. Januar, der dem Berufungsgericht noch am [X.] durch Telefax übermittelt worden ist, hat der Beklagte nähere Ausführun-gen dazu gemacht, aus welchen Gründen durch die Abgabe der ihm auferleg-ten eidesstattlichen Versicherung Kosten in Höhe von mehr als 1.500 DM an-fallen würden.II.1.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519 b Abs. 2, 577ZPO). Zwar ist die formelle Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der [X.] des § 577 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Siewurde jedoch zeitlich durch den nachfolgenden Schriftsatz vom [X.] überholt, der noch am selben Tag, also innerhalb der [X.],eingegangen ist. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, daß und aus [X.] der Beklagte die die Berufung verwerfende Entscheidung nicht hin-nehmen wollte. Dieser Schriftsatz entsprach daher - schon für sich allein ge-- 4 -nommen - den inhaltlichen und formellen Erfordernissen einer fristwahrendenBeschwerdeschrift.2.Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.a) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten [X.] an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des [X.] danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Ver-sicherung erfordert (st.Rspr. des [X.], vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994- [X.] 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - [X.]/95 = [X.], 466; vgl. auch [X.] in [X.]Z 128, 85; jew. m.w.[X.]) Hiervon geht im rechtlichen Ansatzpunkt auch der Beklagte aus. [X.] jedoch, daß die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die [X.] der eidesstattlichen Versicherung anfallenden Kosten bereits mehr [X.] DM ausmachten. Dabei wird verkannt, daß durch das angefochtene Ur-teil des [X.] eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mit einerentsprechenden Beschwer nicht begründet worden ist. Die in dem Urteil [X.] Kostenentscheidung betrifft ausschließlich die Kosten des [X.], nicht jedoch diejenigen Kosten, die durch die Erfüllung des [X.] auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen verursacht werden.Insoweit bewendet es vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 3[X.], wonach derjenige die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versiche-rung zu tragen hat, der die Abgabe der Versicherung verlangt, hier also dieKlägerin. Dies gilt - wie allgemein anerkannt ist - grundsätzlich auch dann,wenn der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist und sich das- 5 -Verfahren, betreffend die Abnahme dieser Versicherung, nach § 889 [X.] ([X.]/Selb, [X.], 13. Bearb. 1995, § 261 Rn. 5;MünchKomm/[X.], [X.], 3. Aufl. 1994, § 261 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.],59. Aufl. 2000, § 261 Rn. 35). Etwas anderes gilt für solche Kosten, die [X.] verursacht werden, daß der Schuldner die Abgabe der [X.] verweigert und diese mit den Maßnahmen der §§ 889 Abs. 2, 888ZPO erzwungen werden muß (MünchKomm/[X.] aaO; [X.]/[X.]aaO); diese Kostenbelastung beruht dann aber nicht auf der Verurteilung alssolcher, sondern auf der unberechtigten Weigerung des Schuldners, die ihmauferlegte Verpflichtung zu erfüllen.c) Daß durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein sonstigerZeit- oder Kostenaufwand entstehen könnte, der die [X.] über-steigen würde, ist - anders als in dem der Entscheidung des [X.] vom 29. November 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder vorgetra-gen, noch sonst ersichtlich.[X.] [X.] [X.] [X.] Galke

Meta

III ZB 2/00

30.03.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. III ZB 2/00 (REWIS RS 2000, 2660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2660

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IXa ZB 181/03 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 31/00 (Bundesgerichtshof)


I ZB 37/13 (Bundesgerichtshof)


I ZB 37/13 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht: Pflicht des Erklärungsschuldners zur Informationsbeschaffung; Anordnung …


I ZB 69/21 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei parallel betriebenem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.