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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/13
vom
29. April 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
29. April
2014
durch den [X.] Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Juni 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 25.000
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer [X.] Begründung der Entscheidung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2013 -
XII
ZR 122/12, juris Rn.
7).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des [X.] als unzuläs-sig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 1
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3
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30.
Dezember 2013 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2012 -
103 [X.]/12 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 06.06.2013 -
24 U 4364/12 -
Meta
29.04.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 325/13 (REWIS RS 2014, 6064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6064
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