Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. IX ZR 128/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4010

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131016BIXZR128.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 128/16
vom

13. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]
Prof. Dr. Kayser, die [X.]in [X.], den [X.]
Prof.
Dr. Pape, die
[X.]in [X.] und den [X.] Dr. Schoppmeyer

am
13. Oktober 2016
beschlossen:

Der Antrag des Klägers
auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die [X.]
-
wie hier
-
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestel-lung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der [X.] substantiiert darzulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013 -
III ZR 122/13, [X.], 425 Rn. 9; vom 12. März 2014 -
V
ZR 253/13, Rn. 1
nv; vom 24. Juni 2014 -
VI [X.], NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 27. November 2014 -
III ZR 211/14, [X.], 540 Rn. 2).

1
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Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger hat mit [X.] vom 14. September 2016 dargelegt, der zunächst beauftragte, beim Bundesge-richtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. M.

habe darauf bestanden, die von ihm, dem Rechtsanwalt, gefertigte Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde unverändert einzureichen. Damit sei er, der Kläger, wegen erhebli-cher Meinungsverschiedenheiten nicht einverstanden gewesen.

Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] kann keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisi-onsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der [X.] zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des -
auf das Revisionsrecht spezialisierten
-
Rechts-anwalts durchzusetzen ([X.], Beschluss vom 13.
September 2013 -
V
ZR 136/13, [X.]. 2013,
826
Rn.
4; vom 18.
Dezember 2012
-
VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 12.
März
2014 -
V
ZR 253/13, Rn.
2
nv; vom 24.
Juli 2014 -
III ZR 81/14, Rn.
2
nv; vom 17.
September 2014 -
VII ZR 82/14, Rn.
3
nv; vom 20. Mai 2015 -
IX [X.], Rn. 2).

In einer neueren Entscheidung hat der V. Zivilsenat des [X.] allerdings offen gelassen, ob an der zitierten Rechtsprechung
(kritisch
dazu [X.], [X.], 1181, 1185
ff; Vollkommer, [X.], 569 f;
[X.], [X.]. 2014, 301 ff; vgl. aber auch Nassall, [X.]. 2014, 498 f) ohne jede Einschränkung festzuhalten
sei ([X.], Beschluss vom 16. September 2015
-
V
ZR 81/15, NJW 2016, 81 Rn. 5). Auch nach Ansicht dieses Senats ist die Mandatsniederlegung jedoch dann von der [X.] zu vertreten, wenn diese
auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift be-2
3
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-

4

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steht, die für die Entscheidung des [X.] offenkundig ohne Bedeu-tung sind. Einem Rechtsanwalt kann nicht zugemutet werden, evident unerheb-liche Ausführungen in seine Rechtsmittelbegründung aufnehmen zu müssen. Wäre er bereits beigeordnet worden, könnte er in einem solchen Fall gemäß §
48 Abs. 2 [X.] seine Entpflichtung verlangen (vgl. hierzu auch [X.], [X.]/NV 2016, 938 Rn. 10).

Diese sehr engen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger will, so-weit verständlich, wegen eines Klageverfahrens gegen einen gerichtlichen Sachverständigen eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens, in welchem ein Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll, nach §
251 ZPO erreichen.
Er hat den beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M.

, der bereits eine Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde gefertigt und ihm, dem Kläger, übermittelt hatte, mit [X.] vom 14. August 2016 angewiesen,
einen entsprechenden Antrag zu stel-len.
Diesem Schreiben zufolge
sollte
der Aussetzungsantrag mit Art. 20 GG und dem Grundrecht auf ein rechtsstaatliches Verfahren begründet werden. So soll-te
eine Aufarbeitung sämtlichen Unrechts erreicht werden, welches
dem Kläger im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand zugefügt worden sein soll.
Die Voraussetzungen des § 251 ZPO liegen jedoch schon deshalb nicht vor, weil ein gleichlautender Antrag der Gegenseite fehlt.
Ein auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bezogener wichtiger Grund, welcher die Ausset-zung als zweckmäßig erscheinen lässt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Das [X.] zunächst beauftragten Rechtsanwalts, die Begründung der Nichtzu-

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lassungsbeschwerde unverändert, also ohne den aussichtslosen [X.] einzureichen, hat der Kläger abgelehnt.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2015 -
3 O 462/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.05.2016 -
I-18 [X.]/15 -

Meta

IX ZR 128/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. IX ZR 128/16 (REWIS RS 2016, 4010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4010

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 128/16

III ZR 122/13

VI ZR 226/13

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VIII ZR 239/12

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