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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:230216BVIZR86.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 86/14
vom
23. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2016
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin-nen Dr.
Oehler und Dr.
Roloff
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Januar 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 50.110,22
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer [X.] Begründung der Entscheidung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
April 2014 -
VI
ZR 325/13, juris Rn.
1 und [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2013 -
XII
ZR 122/12, juris Rn.
7).
1
-
3
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des [X.] als unzuläs-sig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 27.
Oktober 2014 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Galke
[X.]
[X.]
Oehler
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
2 O 171/05 -
OLG München in [X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
24 U 1556/13 -
2
Meta
23.02.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2016, Az. VI ZR 86/14 (REWIS RS 2016, 15808)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15808
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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