Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 145/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10640

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 145/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Dezember 2010 ge-gen den Senatsbeschluss vom 17. November 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt [X.] , vom [X.] 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 17. Novem-ber 2010, mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a [X.]) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine [X.] rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht ge-hört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 Der Senat ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses inso-weit ausdrücklich auf die Beanstandungen der Revision eingegangen, als ihm die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 27. [X.] 2010 ergänzungsbedürftig erschienen. Das betraf - auch unter Berücksichti-gung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 - nicht die Rüge 3 - 3 - der unzulässigen Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Ver-teidiger (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 [X.]) am 24. Juni 2009. Sie bedurfte schon wegen der vom [X.] aufgezeigten [X.] keiner Erörterung. Zu Recht hat er auf den unzureichenden Vor-trag in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 1 [X.]) verwiesen. Bereits die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Gegenerklärung aufgezeigt, dass - dies hatte die Revision unterlassen mitzuteilen - mit Verfügung des Strafkam-mervorsitzenden vom 23. Juni 2009, die den beiden Verteidigerinnen am [X.] des 23. Juni 2009 zugestellt wurde, der Termin am 24. Juni 2009 für den Angeklagten [X.]aufgehoben wurde. Dem ist die Revision nicht entgegenge-treten. Überdies können die in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 vorgetragenen verfahrenstechnischen Vorgänge und Verfügungen auch außerhalb einer Hauptverhandlung getroffen werden. Eine [X.]. § 230 Abs.1 [X.] gegen den Angeklagten [X.] am 24. Juni - 4 - 2009 vermögen sie nicht zu belegen. Die Beweiskraft des Protokolls wird hier-durch nicht erschüttert, ausweislich dessen - entsprechend der von der [X.] nicht mitgeteilten [X.] - nur gegen die Mitangeklagten [X.]und [X.]verhandelt wurde. Die Rüge wäre daher - im Falle ihrer [X.] - auch unbegründet. Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 145/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 145/10 (REWIS RS 2011, 10640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10640

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