Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZR 263/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 381

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[X.]/07 vom 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG §§ 30, 34 Abs. 3 a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschaf-ters durch [X.]erbeschluss anordnen, dass der betroffene [X.]er seine [X.]erstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert ([X.] 32, 17, 23; [X.].Urt. v. 30. Juni 2003 - [X.], [X.], 1544). b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeit-punkt der Beschlussfassung feststeht, dass die [X.] eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann ([X.] 144, 365, 369 f.). [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 8. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 1.036.654, 40 • Gründe: Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Der [X.]at hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 1 1. a) Dem Gesamtzusammenhang der §§ 12 ("Ausscheiden eines [X.]"), 13 ("Folgen des Ausscheidens") des [X.]svertrages ([X.]) der Beklagten ist - wovon auch das Berufungsgericht in seiner zwar knap-pen, aber im Ergebnis zutreffenden Urteilsbegründung ersichtlich ausgeht - bei der gebotenen objektiven Auslegung zu entnehmen, dass bei Vorliegen eines 2 - 3 - wichtigen Grundes der betroffene [X.]er durch Beschluss der übrigen [X.]er mit sofortiger Wirkung aus der [X.] ausscheidet. 3 Ein solcher Beschluss wurde nicht erst konkludent zugleich mit der Ein-ziehung am 15. Mai 2000, sondern bereits am 14. Februar 2000 gefasst und am 10. April 2000 (vgl. [X.], Beschluss BayObLG v. 18. März 2003, [X.] - [X.]. [X.]) unmissverständlich wiederholt. Dass die Ausschließung auf einen wichtigen Grund gestützt wurde, ergibt sich - anders als die Be-schwerde mit ihrer auf Art. 103 [X.] gestützten Rüge glauben machen will - aus dem unstreitigen Inhalt des mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten Protokolls zur [X.]erversammlung vom 14. Februar 2000 ([X.]. [X.] auf [X.]), in der die [X.] ausführlich vor der Beschlussfassung unter Top 6 erörtert worden sind. Mangels Anfechtung ist der beschlossene Ausschluss der Klägerin bestandskräftig und damit wirksam. b) Einer Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit bedarf es entge-gen der Ansicht der Klägerin zur Frage der sofortigen Wirksamkeit einer Aus-schließung durch [X.]erbeschluss auf der Grundlage einer dies - wie hier - regelnden [X.] nicht, weil der [X.]at diese Rechtsfrage be-reits entschieden hat. 4 aa) Im Urteil vom 30. Juni 2003 ([X.], [X.], 1544), der ei-nen Austrittsfall betraf, hat der [X.]at unmissverständlich ausgesprochen, dass die Satzung eine von der dem Urteil [X.] 9, 157 zugrunde liegenden Konstel-lation abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines [X.]ers durch [X.]erbeschluss anordnen kann, dass der [X.]er seine [X.]erstellung mit sofortiger Wirkung verliert. 5 - 4 - bb) Dies hatte der [X.]at schon in seinem - in jener Entscheidung in [X.] genommenen - Urteil [X.] 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen: 6 –" Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss hat zur Folge, dass der betroffene [X.]er seine [X.]erstel-lung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. Der ausgeschlossene [X.]er hat Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteils. Auch wenn die [X.] nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegen-wert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesell-schafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. –Im Rah-men der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, dass lediglich die Ausschließung des [X.] beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil [X.] 2. Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des [X.]ats, dass ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Un-terbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung be-reits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die [X.] eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann ([X.] 144, 365, 369 f.). 7 Ein im Zusammenhang mit dieser [X.]atsrechtsprechung stehender Ver-stoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 [X.] liegt nicht vor. 8 a) Auf den Vortrag der Klageschrift, wonach im Zeitpunkt der [X.] über die Einziehung am 15. Mai 2000 (angeblich) eine Unterbilanz i.H.v. 150.000,00 DM bestanden habe, musste es nicht eingehen. Dieser - be-9 - 5 - strittene - Vortrag ist, wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung [X.] dargelegt hat, unsubstantiiert. Die von der Klägerin allenfalls kursorisch in Bezug genommene Bilanz zum 31. Dezember 1999 gibt für eine Unterbilanz im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15. Mai 2000 nichts her, zumal nach dem Vortrag der Beklagten bereits im Geschäftsjahr 1999 ein [X.] von mehr als 65.000,00 DM erwirtschaftet wurde. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass im Beschlusszeit-punkt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften festgestanden hätte. b) Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem - im Berufungstermin vom 12. Juli 2007 eingereichten Schriftsatz - selbst die von ihr geltend gemachte Bewertung des Unternehmenswertes der Beklagten mit 1.053.000,00 • [X.] hat, die deutlich werden lässt, dass es dem Unternehmen - nach wie vor - gut geht und eine Abfindung der Klägerin auf der Grundlage der beschlossenen Einziehung nicht gefährdet war; vielmehr ist offenbar nach dem eigenen [X.] der Klägerin mit einer nicht unerheblichen Abfindung zu rechnen, zu deren Zahlung die [X.] in der Lage war und noch ist. 10 - 6 - 11 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. [X.][X.]

Reichart

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

II ZR 263/07

08.12.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZR 263/07 (REWIS RS 2008, 381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 381

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