Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2011, Az. IX ZR 153/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2637

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Gegenstand

Behandlung von Bankavalverträgen in der Insolvenz des Avalkreditnehmers


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 637.944,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf noch gibt er Veranlassung, zusätzliche Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen. [X.] sind in der Insolvenz des [X.] nicht anders zu behandeln als Kautionsversicherungsverträge. Der [X.] hat seine Rechtsprechung zu den Kautionsversicherungen gerade aus der Rechtslage bei [X.]n entwickelt ([X.], Urteil vom 6. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 276 Rn. 8; vom 18. Januar 2007 - [X.], [X.], 514 Rn. 8). Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die zu Kautionsversicherungen ergangene Rechtsprechung auf den Streitfall übertragen. Die Auffassung der Beschwerde, der Anspruch der Bank auf eine [X.] stehe anders als im Fall einer Kautionsversicherung zwingend in einem synallagmatischen Verhältnis mit dem Anspruch des Kunden auf [X.] der einzelnen [X.] und nicht mit dem Anspruch auf Bereitstellung der Avalkreditlinie, trifft nicht zu. Das Austauschverhältnis ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall anhand der vertraglichen Abreden festzustellen. Dies hat das Berufungsgericht unter Beachtung der [X.]srechtsprechung getan. Die vertraglich vorgesehene Berechnung der [X.] nach den tatsächlich ausgereichten [X.]n steht der Beurteilung, die Prämie sei gleichwohl für die Bereitstellung des Avalrahmens und nicht für die [X.] der einzelnen [X.] bedungen, nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht entgegen ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.], 1397 Rn. 25; vom 18. November 2010 - [X.], [X.], 282 Rn. 22). Auch durfte das Berufungsgericht annehmen, es habe sich bei der jährlichen Prämienzahlung nicht um die Erfüllung einer bereits bestehenden und fälligen Schuld, sondern um einen bloßen Vorschuss auf die erst im Laufe des Jahres entstehende Provisionsforderung gehandelt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - [X.], aaO Rn. 27-30; vom 18. November 2010 - [X.], aaO Rn. 25-27).

3

2. Die behauptete [X.] liegt nicht vor. Das Berufungsurteil weicht von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des [X.]s zur Beendigung von [X.] in der Insolvenz des [X.] nicht ab. Die von der Beschwerde herangezogenen älteren Urteile des [X.] vom 3. Mai 1984 ([X.], NJW 1984, 2088), vom 19. September 1985 ([X.], [X.]Z 95, 375) sowie vom 16. März 2000 ([X.], [X.], 1643) enthalten keine Rechtssätze, inwieweit Provisionsansprüche der Banken bei Insolvenz des Bankkunden Bestand haben, wenn die Bank für ihren Kunden [X.] im Rahmen eines [X.] ausgereicht hat. Eine Abweichung von Obersätzen anderer Vergleichsentscheidungen, die alleine Einheitlichkeitssicherungsbedarf begründen könnte ([X.], Beschluss vom 23. März 2011 - [X.], [X.], 1196 Rn. 3), legt die Beschwerde nicht dar.

[X.]

                        Fischer                                           Grupp

Meta

IX ZR 153/09

06.10.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Juli 2009, Az: 23 U 185/08, Urteil

§ 115 InsO, § 116 InsO, § 675 BGB, § 765 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2011, Az. IX ZR 153/09 (REWIS RS 2011, 2637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2637

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