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PDF anzeigen[X.][X.] vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die vom Beklagten erhobene "sofortige Beschwerde" ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über Ablehnungsgesuche allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Kayser Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2009 - 2 C 478/09 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2009 - 1 T 64/09 -
Meta
04.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZB 12/10 (REWIS RS 2010, 9662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9662
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