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PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbe[X.] gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbe[X.] ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbe[X.] nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be[X.]gericht die Rechtsbe[X.] ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon die zum [X.] erhobene Rechtsbe[X.] war deshalb [X.], wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat. Erst recht ist die nunmehr gegen den Beschluss des [X.]s erhobene [X.] 2 - 3 - [X.] unstatthaft. Durch die Be[X.]entscheidung des [X.] ist über das [X.] abschließend entschieden. [X.] [X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 14.10.2010 - 5 W 82/10 -
Meta
08.12.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. IX ZB 243/10 (REWIS RS 2010, 601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 601
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