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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 644,50 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Deshalb kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.], die eine erste statthafte Beschwerde nach § 6 [X.] voraussetzt, eröffnet oder sogar unstatthaft ist. 1 1. Die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs liegt nicht vor. 2 - 3 - Das vom Insolvenzgericht herangezogene Verfahren aufsichtsrechtlicher Anordnungen (§ 58 [X.]) entzieht dem Rechtsbeschwerdeführer nicht den grundgesetzlich geschützten Justizgewährungsanspruch. Das aufsichtsrechtli-che Verfahren nach § 58 [X.] sieht nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung gegen die einzelnen Anordnungen kein förmliches Rechtsmittel (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZB 53/02, [X.], 2223, 2224), sondern nur den Rechtsbehelf der Rechtspflegererinnerung (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG) vor. Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend (vgl. [X.], 218, 219). Die sofortige Beschwerde ist erst eröffnet, sobald das Insolvenzgericht zur Durchsetzung seiner Anordnung gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld anordnen sollte (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Ebenso sind hinreichende Rechtsverteidigungsmöglichkeiten für den Rechtsbeschwerdeführer gegeben, wenn das Insolvenzgericht die Einforderung des Rückzahlungsbetrags einem Sonderverwalter übertragen sollte. Dieser abgestufte Rechtsschutz entspricht dem das Insolvenzverfahren beherrschenden [X.]eunigungsgebot (vgl. [X.] aaO [X.]). 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 551 IN 434/04 - [X.], Entscheidung vom 27.08.2008 - 5 [X.]/07 -
Meta
03.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 213/08 (REWIS RS 2011, 9787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9787
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