Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.08.2011, Az. 2 BvE 3/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 3841

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Gegenstand

Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Berichtererstatterschreiben mit Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen


Tenor

Die Ablehnung des Richters [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit [X.] vom 14. Juli 2011 [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe. Angesichts des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen.

2

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen [X.] getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen ([X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Dies gilt auch, soweit sich der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 [X.]) bezieht.

Meta

2 BvE 3/11

19.08.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

§ 19 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.08.2011, Az. 2 BvE 3/11 (REWIS RS 2011, 3841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3841

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Referenzen
Wird zitiert von

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2 BvC 26/14

2 BvC 19/19

1 BvQ 54/20

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