Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2020, Az. 5 StR 623/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11807

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:040320U5STR623.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 623/19
vom
4. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. März 2020, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] [X.],

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
Richterin am [X.]
Resch,
Richter am [X.]
von Häfen

als beisitzende Richter,

[X.] beim [X.]

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt B.

,
Rechtsanwalt P.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter
der
[X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2019 aufgehoben; die Fest-stellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Schwurgerichts-kammer des [X.]s zurückverwiesen.

2.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird [X.].
Der Angeklagte hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.]

unter Anrechnung erlittener Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1

zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung 1
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getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte

vom [X.] vertretene

Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte bestritt seinen Lebensunterhalt seit 2008 durch euro-paweite Diebestouren. Zu diesem Zweck warb er Anfang April 2013

A.

,

M.

und

T.

an, mit denen er wenig später nach [X.] reiste, um unter Einbindung seines in [X.] lebenden Onkels

N.

Einbruchdiebstähle zu begehen. Unter anderem fasste die Gruppierung dafür das Geschäft des Juweliers D.

ins Auge,
den sowohl
N.

als auch der Angeklagte kannten. Den zunächst gefassten [X.] verwarfen sie jedoch, nachdem sie festgestellt hatten, dass die Zugangstü-ren außerhalb der Öffnungszeiten des Geschäftes mit Gittern gegen Einbrüche gesichert waren. Stattdessen entschlossen sie sich, den Juwelier auszurauben.
Da sie wussten, dass D.

abend der Tat von dem vormaligen Mitbeschuldigten H.

einen geladenen Revolver, der allerdings ausschließlich zur Drohung eingesetzt werden sollte. Zudem kauften sie unmittelbar vor dem Überfall eine Rolle Panzerklebeband, um D.

zu fesseln. Derart ausgerüstet betraten A.

und M.

das [X.], während T.

vor dem Geschäft blieb und der Angeklagte auf einem Park-platz in unmittelbarer Nähe wartete.
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A.

und M.

boten D.

zunächst zum Schein Schmuckstücke zum Kauf an. Daraus entwickelte sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf
M.

den Juwelier mit dem Revolver bedrohte. D.

wurde in der Folge [X.] nicht wie geplant gefesselt, sondern von M.

erschossen. Dieser war .

schehens war es D.

kaufstresen liegenden Axt zu greifen. Ob dies tatsächlich der Fall war, konnte das [X.] indes nicht sicher feststellen.
Anschließend entwendeten A.

und M.

Schmuck aus den Schaufensterauslagen und den Schränken im [X.]. Zudem nahmen sie eine Goldkette vom Hals des Opfers und 1.000 Euro aus dessen Portemon-naie. Nachdem sie
mit dem Versuch gescheitert waren, die im Geschäft befind-lichen Tresore zu öffnen, verließen sie das Ladenlokal und übergaben Teile der [X.] wie verabredet dem Angeklagten, der nach der Flucht über [X.] den Schmuck schließlich in [X.] für 43.000 Euro an einen Juwelier verkaufte. Der Erlös wurde anschließend geteilt. Von der Tötung des Juweliers erfuhr der Angeklagte spätestens in [X.].
2. Das [X.] hat den Angeklagten des besonders schweren [X.] gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB für schuldig befunden. An einer Verurteilung wegen Mordes hat es sich gehindert gesehen, weil zuguns-ten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Tötung des Juweliers um einen Mittäterexzess des gesondert verfolgten M.

gehandelt habe. Da es deshalb zugleich an dem nach § 251 StGB er-forderlichen Gefährlichkeitszusammenhang fehle, scheide auch eine [X.] wegen Raubes mit Todesfolge aus.
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II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen die [X.] auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Trifft es aufgrund der in der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnisse Feststellungen oder kann es wegen verbleibender Zweifel keine Feststellungen treffen, so ist dies durch das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob es Erkenntnisse anders gewürdigt oder dem Tatgericht verbleibende Zweifel überwunden hätte. Anderes gilt nur dann, wenn die Beweiswürdigung Rechts-fehler, etwa Lücken, Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Ge-setze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze, aufweist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2008

1 [X.], [X.]St 53, 6, 20 f.).
b) Ausgehend hiervon begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Be-denken, dass sich das Schwurgericht nicht von der vom Angeklagten in Abrede gestellten einvernehmlichen Verwendung eines aus einer Plastikflasche herge-stellten Schalldämpfers für die Tatwaffe überzeugen konnte

einem nach [X.] der Revision ganz wesentlich für einen gemeinsamen Tötungsplan sprechenden
Indiz. Von den Personen, denen dies aus eigener Anschauung hätte bekannt sein können, hat zwar
der gesondert verfolgte A.

in früheren Vernehmungen entsprechende Angaben gemacht. Der Zeuge, der sich in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf sein Auskunftsverweigerungs-recht nach § 55 StPO berufen hat, hat aber ausweislich der sorgfältigen [X.] seiner zahlreichen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen in den Urteilsgründen insofern widersprüchliche Aussagen getätigt. Zudem hat er als 8
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Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den mittlerweile freigesprochenen H.

seine Einlassung in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren wi-derrufen, wonach der Angeklagte und H.

kurz vor dem Überfall Klebeband für die Befestigung des Schalldämpfers erworben hätten. Hinsichtlich der Anga-ben des Zeugen
Ne.

, der die Angaben des
[X.].

bei einer polizeilichen Vernehmung bestätigt hat, hat das [X.] bei der Würdigung der Aussage mit Recht einschränkend berücksichtigt, dass dem Zeugen das Protokoll der ersten rich-terlichen Vernehmung des [X.].

in [X.] vorgelegen hatte und [X.] Angaben auffällige Übereinstimmungen mit dessen Vernehmung aufwiesen. Hinzu kommt, dass es

da auch dieser Zeuge in der Verhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat

den Zeugen nicht selbst, sondern nur die Verhörsperson befragen konnte (vgl. zum insofern ein-geschränkten Beweiswert der Aussage [X.], Beschluss vom 10. Juni 2013

5 [X.], [X.], 400; Urteil vom 4. Mai 2017

3 [X.], [X.], 51, 53).
Soweit die Beschwerdeführerin bei
der Würdigung der Angaben des [X.] eine Berücksichtigung des späten Zeitpunkts der Einlassung ver-misst, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Dass dem Schwurgericht dies aus dem Blick geraten sein könnte, besorgt der Senat nicht. Entsprechendes gilt für die Bewertung der teils widersprüchlichen Aussagen des [X.].

.
2. Das [X.] hat mit seinem Schuldspruch jedoch den Unrechtsge-halt der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht ausreichend nachgekommen.
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a) Dies gilt zum einen für eine Strafbarkeit nach dem Waffengesetz. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte den bei der [X.] besorgt. Danach liegt es nahe, dass er einen der Straftatbestände des §
52 [X.] verwirklicht hat. Angesichts dessen hätte sich das [X.] zu entsprechenden Erörterungen gedrängt sehen müssen.
b) Zum anderen hätte das Schwurgericht eine Strafbarkeit wegen [X.] Tötung (§ 222 StGB) erörtern müssen. Der Angeklagte hat durch seine maßgeblichen Tatbeiträge eine (strafrechtswidrige) ursächliche Bedingung für den Tod des Juweliers D.

gesetzt. Auch liegt es jedenfalls nicht fern, dass diese Folge seiner Handlungen für ihn vorhersehbar war
(vgl. hierzu [X.], Ur-teil vom 11. Juli 1957

4 StR 160/57, [X.]St 10, 369, 371; [X.]/StGB-Momsen, 4.
Aufl.,
§ 222 Rn. 6). Zwar hat das Schwurgericht keine Neigung des gesondert verfolgten M.

zu Gewaltexzessen feststellen können. Schon allein das Beschaffen einer geladenen Schusswaffe für einen Überfall auf ein bekanntermaßen wehrhaftes Opfer kann aber die Vorhersehbarkeit eines [X.] begründen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. März
2012

1 StR 359/11, [X.], 1 [insoweit nicht abgedruckt]).
c) Da diese Tatbestände tateinheitlich mit dem abgeurteilten besonders schweren Raub verwirklicht sein könnten, unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung. Die Feststellungen können dagegen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind; insoweit bleibt die Revision der [X.] ohne Erfolg. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte weder wegen Mordes noch wegen Raubes mit Todesfolge strafbar gemacht.
a) Eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) scheidet aus, weil das [X.] ihm die Tötung des Juweliers rechtsfehlerfrei nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet hat.
aa) Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines

zumindest bedingten

Vorsatzes. Er ist für den [X.] mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der ande-ren nicht zur Last fällt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 25. Juli 1989

1 [X.], [X.]St 36, 231, 234; vom 15. September 2004

2 [X.], [X.]R StGB §
25 Abs. 2 Mittäter 32; Beschluss vom 3. März 2011

4 StR 52/11).
[X.]) Gemessen daran begegnet die unterbliebene Verurteilung wegen Mordes keinen rechtlichen Bedenken.
Dem [X.] zufolge sollte der geladene Revolver bei dem Raub aus-schließlich zur Drohung gegen den Juwelier eingesetzt werden. Davon wich
M.

nach den Feststellungen des Schwurgerichts entweder aus Angst vor D.

oder mit dem Ziel ab, die Täterschaft durch die Tötung des einzigen Tat-zeugen zu verdecken. Jedenfalls im zweiten

nach dem [X.] anzu-nehmenden

Fall hat das [X.] die Tötung des Opfers für den Angeklag-ten zu Recht als Mittäterexzess des gesondert verfolgten M.

gewertet.
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Den Umstand, dass D.

mit einer geladenen Schusswaffe bedroht wer-den sollte, hat das Schwurgericht bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes be-dacht ([X.]). Dass es in diesem Zusammenhang nicht nochmals ausdrück-lich die dem Angeklagten bekannte, an mehreren Stellen des Urteils angespro-chene Wehrhaftigkeit des Opfers erörtert hat, begegnete angesichts der von ihm aufgeführten weiteren Indizien (Abwesenheit des mit dem Opfer bekannten Angeklagten während der unmittelbaren Tatausführung, geplanter Einsatz von Klebeband als Fesselungswerkzeug, keine Hinweise auf eine Gewaltbereit-schaft des Angeklagten aus seinem Vorleben sowie auf eine Neigung des M.

zu Gewaltexzessen) keinen durchgreifenden Bedenken. Der somit [X.] mögliche Schluss des [X.]s ist vom Senat hinzunehmen.
b) Dies gilt auch, soweit das [X.] den Angeklagten nicht wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) verurteilt hat.
aa) Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so setzt eine Strafbarkeit der übrigen nach § 251 StGB voraus, dass sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf das [X.] erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist. Ein Beteiligter haftet mithin gemäß § 251 StGB als Mittäter des Raubes nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte oder ihm [X.] gleichgültig waren (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2009

2 [X.], [X.]R StGB § 251 Todesfolge 5).
[X.]) Daran gemessen kann dem Angeklagten der Tod des Juweliers in subjektiver Hinsicht nicht zugerechnet werden, da dieser die Folge eines Mittä-terexzesses des gesondert verfolgten M.

war (s. o.).
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Soweit die Beschwerdeführerin

insoweit zutreffend

darauf hinweist, dass zu den sich aufdrängenden deliktstypischen Risiken zählt, dass das Opfer eines unter Verwendung einer Waffe begangenen Raubes um Hilfe ruft oder sich zur Wehr setzt, und der (Mit-)Täter das Tatwerkzeug daraufhin in tödlicher Weise einsetzt, um eine Entdeckung der Tat zu verhindern (vgl. [X.], [X.] vom 20. Juni 2017

2 StR 130/17, [X.], 638, 639), ist dies [X.] ohne Belang. Denn das [X.] hat weder einen derartigen Ge-schehensablauf noch ein entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten festgestellt.
4. Die Überprüfung des Urteils hat auch keinen Rechtsfehler zu
Lasten des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO).
Mutzbauer

[X.]

[X.]

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
234 [X.] (521 Ks) (16/18) 121 Ss 171/19
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Meta

5 StR 623/19

04.03.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2020, Az. 5 StR 623/19 (REWIS RS 2020, 11807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11807

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

5 StR 623/19

5 StR 191/13

3 StR 323/16

1 StR 359/11

2 StR 130/17

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