Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 3 StR 133/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4487

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Gegenstand

Raub mit Todesfolge: Zurechnung über die Grundsätze der "sukzessiven Mittäterschaft"


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten D. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:

1. Zur Verfahrensrüge Nr. 7. des Angeklagten [X.]

Zwar hat das [X.] den Beweisantrag auf Vernehmung der Geschädigten des Raubüberfalls vom 23. Januar 2007 in [X.] rechtsfehlerhaft mit der Begründung zurückgewiesen, die [X.] seien aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt, sodass es sich in Wahrheit um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handele. Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Nach dem Ergebnis der von der [X.] durchgeführten Beweisaufnahme wurde bei dem Raubüberfall keine Beute gemacht. Aus dem verlesenen [X.] ergibt sich, dass die Angeklagten [X.] und [X.] als Mitverursacher der am Tatort sichergestellten Spuren ausscheiden ([X.]).

2. Zur Sachrüge des Angeklagten [X.]

Das [X.] hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) verurteilt.

Es bestehen Bedenken, ob dem Angeklagten [X.] das vorsätzliche Erschießen der Opfer [X.] und [X.] durch den Mitangeklagten [X.], der nach dem gemeinsamen [X.] die geladene [X.] lediglich zur Drohung verwenden sollte, über die Grundsätze der "sukzessiven Mittäterschaft" deshalb zugerechnet werden kann, weil er sich nach der von ihm erkannten Tötung weiter an der Durchführung des Raubüberfalls beteiligte. Gegen die Rechtsprechung, die dies bejaht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 [X.], [X.], 280), werden von der Literatur Einwendungen von Gewicht erhoben ([X.] [X.], 548, 553 f.; [X.] in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 197 ff.). Der [X.] muss die Rechtsfrage nicht entscheiden; denn die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch mit einer anderen Begründung.

Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt ([X.]), schob der Angeklagte nach dem von ihm erkannten [X.] des Mitangeklagten [X.] seine ursprünglichen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes der Schusswaffe beiseite und billigte weitere von ihm als möglich erachtete Gewalthandlungen mit der geladenen Pistole. Damit hat sich sein geänderter bedingter Vorsatz auf den Einsatz der Schusswaffe gegen die bis dahin noch nicht schwerwiegend verletzten fünf weiteren Opfer erstreckt. Er hat hinsichtlich des Todes dieser Menschen im Sinne des § 251 StGB leichtfertig gehandelt, weil sich ihm wegen des sofortigen Waffeneinsatzes gegen die ersten Opfer [X.] und [X.] kurz zuvor die vorsätzliche Tötung der weiteren Opfer durch den Mitangeklagten [X.] als nahe liegende Möglichkeit aufdrängte.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] bei der Strafzumessung nicht vom Strafrahmen des § 251 StGB, sondern von dem des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen ist ([X.] f.).

3. Zu den Rügen der Angeklagten hinsichtlich § 21 StGB

Die Bejahung einer verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten [X.], D. und [X.] wegen der kurz vor dem Raubüberfall konsumierten Drogen schied schon nach den Grundsätzen der "actio libera in causa" aus.

[X.]

                   [X.]

Meta

3 StR 133/10

22.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 13. Mai 2009, Az: 10 Ks 132 Js 13120/07, Urteil

§ 25 Abs 2 StGB, § 251 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 3 StR 133/10 (REWIS RS 2010, 4487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4487

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 296/11

3 StR 296/11

3 StR 133/10

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