Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 2 StR 440/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8376

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716B2STR440.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
12. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 12. Juli
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
[X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
April 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Die [X.] hat es jedoch entgegen §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB unter-lassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzuset-zen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, be-stimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2014 -
3 [X.] -
juris Rn.
17).
1
2
-
3
-
Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine [X.] nach §
473 Abs.
4 [X.] kein Anlass.
Fischer Appl Krehl

Eschelbach Zeng

3

Meta

2 StR 440/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 2 StR 440/15 (REWIS RS 2016, 8376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8376

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3 StR 89/14

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