Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. 1 StR 247/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4129

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 247/14

vom
10. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 10.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sa-che in der [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.
Der Angeklagte befand sich vom 27.
März 2013 bis zum 22.
Mai 2013 in dieser Sache in Auslieferungshaft in der [X.] (UA S.
6).
Das [X.] hat den Maßstab für die Anrechnung der [X.] in den Urteilsgründen mit 1:1 festgesetzt, da der Angeklagte in einem Mitgliedstaat der [X.], welcher zugleich sein Heimatstaat ist, inhaftiert war (UA S.
24).
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der
er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
1
2
3
4
-
3
-
Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaß-stab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 1.
September 2010 -
5
StR
324/10 mwN; [X.], [X.] vom 28.
Juni 2005 -
1
StR
156/05; [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2003
-
5
StR
170/03).
Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der [X.] lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB -
wie geboten
-
im Urteils-tenor zum Ausdruck zu bringen
(st. Rspr. seit [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 1977 -
2
StR
410/77; [X.]St 27, 287, 288; vgl. auch u.a. [X.], Beschluss
vom 27.
Januar 2014 -
4
StR
376/13; [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2014
-
3
StR
425/13; [X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
2
StR
622/11; [X.], [X.] vom 28.
Juni 2005 -
1
StR
156/05).
Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1
in Betracht kommt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 12.
Dezember
2013
-
5
StR
587/13; [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2012 -
2
StR
350/12), hat

der Senat auf Antrag des [X.] entsprechend §
354 Abs.
1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2014 -
3
StR
425/13; [X.], Beschluss vom 5.
August 2010
-
2
StR
254/10; [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2005 -
1
StR
156/05).
5
6
7
8
-
4
-
Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den [X.] mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Raum
Rothfuß
Jäger

Radtke
Mosbacher
9

Meta

1 StR 247/14

10.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. 1 StR 247/14 (REWIS RS 2014, 4129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4129

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 247/14 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Ergänzung der Urteilsformel erster Instanz um den Anrechnungsmaßstab für eine ausländische Freiheitsentziehung


4 StR 327/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 425/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 36/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 101/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.