Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. 5 StR 13/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9052

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5 StR 13/10 [X.] vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass a) als Einzelstrafen in den Fällen 10, 11 und 12 der Ur-teilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren festgesetzt wird, b) die vom Angeklagten in der [X.] erlit-tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefähr-licher Körperverletzung sowie wegen dreifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung und mit zweifacher ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 27. Januar 2010 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist das Urteil auf Antrag des [X.] im Hinblick auf die verabsäumte Festset-zung der Einzelstrafen für die Fälle 10, 11 und 12 der Urteilsgründe und die unterbliebene Festsetzung des [X.] für die vom Ange-klagten in der [X.] erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen. 2 Das [X.] hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB für alle abgeurteilten Vergewaltigungstaten zugrunde ge-legt ([X.]). Es hat jedoch versehentlich ([X.]) versäumt, die Einzel-strafen für die Taten 10, 11 und 12 der Urteilsgründe festzusetzen. In ent-sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat deshalb die Einzelstrafen jeweils auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe des durch die [X.] bestimmten Regelstrafrahmens fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Fest-setzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Bei Einzelstrafen im Übrigen zwischen drei und vier Jahren ist eine Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht veranlasst, weil der Senat Auswir-kungen durch die nachgeholte Festsetzung der drei Einzelstrafen auf die von der [X.] festgesetzte Gesamtstrafe ausschließen kann. 3 Der Senat bestimmt zudem den vom [X.] im Urteilstenor und in den Urteilsgründen unterbliebenen Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4
4 - 4 - Satz 2 StGB) für die vom Angeklagten in der [X.] erlittene Freiheitsentziehung. Diese ist im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheits-strafe anzurechnen. [X.] [X.]

Meta

5 StR 13/10

24.02.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. 5 StR 13/10 (REWIS RS 2010, 9052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9052

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5 StR 13/10

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