Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 5 StR 13/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8996

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Gegenstand

Gesamtstrafenbildung: Nachholung der unterbliebenen Festsetzung der Einzelstrafen durch das Revisionsgericht


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) als Einzelstrafen in den Fällen 10, 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird,

b) die vom Angeklagten in der [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen dreifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit zweifacher ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 27. Januar 2010 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist das Urteil auf Antrag des [X.] im Hinblick auf die verabsäumte Festsetzung der Einzelstrafen für die Fälle 10, 11 und 12 der Urteilsgründe und die unterbliebene Festsetzung des [X.] für die vom Angeklagten in der [X.] erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen.

3

Das [X.] hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB für alle abgeurteilten Vergewaltigungstaten zugrunde gelegt ([X.]). Es hat jedoch versehentlich ([X.]) versäumt, die Einzelstrafen für die Taten 10, 11 und 12 der Urteilsgründe festzusetzen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat deshalb die Einzelstrafen jeweils auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe des durch die [X.] bestimmten Regelstrafrahmens fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Bei Einzelstrafen im Übrigen zwischen drei und vier Jahren ist eine Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht veranlasst, weil der Senat Auswirkungen durch die nachgeholte Festsetzung der drei Einzelstrafen auf die von der [X.] festgesetzte Gesamtstrafe ausschließen kann.

4

Der Senat bestimmt zudem den vom [X.] im Urteilstenor und in den Urteilsgründen unterbliebenen Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) für die vom Angeklagten in der [X.] erlittene Freiheitsentziehung. Diese ist im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.

[X.]                            Raum                                Brause

                     [X.]

Meta

5 StR 13/10

24.02.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 21. Juli 2009, Az: 7 (27) KLs 17/08 - 320 Js 31738/08, Urteil

§ 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 5 StR 13/10 (REWIS RS 2010, 8996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8996

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 245/23

5 StR 554/11

5 StR 13/10

5 StR 141/20

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