Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2001, Az. V ZR 228/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1243

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. September 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 988, 987 Abs. 2a) Der "nicht so berechtigte" Besitzer kann zur [X.]erausgabe von Nutzungen, die erunter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen [X.], unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 [X.])verpflichtet sein (Abgrenzung zu [X.], 297).b) Der Anspruch aus § 988 [X.] kann nur im Fall des [X.] nach demobjektiven E[X.]ragswe[X.] der Gebrauchsvo[X.]eile berechnet werden; anderenfallskönnen nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen heraus-verlangt werden.[X.], [X.]. v. 21. September 2001- [X.]/00 - [X.] in Jena- 2 - LG Meiningen- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 21. September 2001 durch [X.] [X.], dieRichterin [X.] und die Richter Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] in [X.] 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Die Berufung des Beklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 1. Juni 1999 wird in [X.]öhe eines wei-teren Betrages von 8.750 DM nebst 4 % Zinsen seit [X.] 1998 zurckgewiesen.Im rigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung, aucr [X.] des Revisionsverfahrens, an das [X.]rckverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.] ist Rechtsnachfolgerin des [X.] und [X.] Dieser unter-hielt auf einem volkseigenen [X.], dessen Rechtstrr er war, eineBerufsschule mit [X.]. Die [X.] ist nach § 11 Abs. 2 Treu-handG mit der Umwandlung des VEB zum 1. Juli 1990 [X.]in des[X.]s geworden. Das Grundbuch ist entsprechend berichtigt.Am 31. August rließ die [X.] dem beklagten Landkreis (imfolgenden: Beklagter) Berufsschule und [X.] zur Nutzung. [X.] dazu gab das [X.] vom 13. August 1990 (GBl. I S. 919),dessen § 8 Abs. 3 die kostenlose Übergabe zur Nutzung [X.] bis zum31. Dezember 1990 vorschrieb.Der Beklagte nutzte in der Folgezeit die [X.] Vermietung ei-ner Wohnung und einer Arztpraxis, zum Teil durch weiteren Betrieb der Lehr-lingsausbildung.Die [X.] verlangt [X.]. Zum einen begeh[X.] siedie Auskehr der gezogenen Mieten fr die Wohnung und die Arztpraxis in einerGesamthöhe von 76.720 DM. Es geht dabei um den Zeitraum vom 1. [X.] (Arztpraxis) bzw. 1. Juli 1990 (Wohnung) bis zum 30. April 1997. Zumanderen macht sie hinsichtlich des rigen [X.]s [X.] die Zeit von September 1993 bis August 1997 in einer [X.] 136.000 DM geltend, wobei sie sich in erster Linie auf einen in dieser [X.] ermittelten E[X.]ragswe[X.] sttzt, daneben aber auch auf tatschlichgezogene Mieteinnahmen in diesen Betrrsteigendem Umfang verweist.- 5 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] Veru[X.]eilung nur in [X.] Betrages von 67.970 DM aufrechterhalten.Mit der Revision verfolgt die [X.] ihre [X.] im Umfang der Klageab-weisung weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht lt den Beklagten nach § 988 [X.] fr verpflich-tet, die gezogenen Mieten fr die Wohnung und die Arztpraxis an die [X.]auszukehren, allerdings erst ab dem 1. August 1992. Bis zu diesem [X.] § 8 Abs. 3 des [X.]es dem Beklagten [X.] zum Besitz gew[X.], das erst mit Auûerkrafttreten des Gesetzes erlo-schen sei. Der geltend gemachte Anspruch von 76.720 DM sei daher nur indem zugesprochenen Umfang von 67.970 [X.].[X.]insichtlich des rigen [X.]s lt das [X.] Klage nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 987Abs. 2 [X.] fr beg[X.], da die [X.] nicht die Auskehr gezogener Nut-zungen verlangt habe, sondern eine am E[X.]ragswe[X.] berechnete Entscigungfr schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. Unter diesem Gesichtspunkt hafteder Beklagte indes nicht, da er vom Wegfall seines [X.] keine Kenntnisgehabt habe (§ 990 Abs. 1 Satz 2 [X.]).II.- 6 -Diese Ausfrungen halten einer revisionsrechtlichen Prfung nichtstand.1. [X.]insichtlich der gezogenen Mieten fr die Wohnung und die Arztpra-xis ist der geltend gemachte Anspruch in voller [X.], d.h. auch [X.] der Geltung des [X.]es, beg[X.].a) Das ist zweifelsfrei dann anzunehmen, wenn das [X.] dem Beklagten kein Recht zur kostenlosen Nutzung gew[X.] hat,weil - wie die Revision annimmt - § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes wegen [X.] nichtig war. § 988 [X.] erfaûtdann auch den vom Berufungsgericht nicht bercksichtigten Zeitraum ([X.] von 8.750 DM). Soweit die Revisionserwiderung meint, ein Recht [X.] ergebe sich aus einer die Regelungen des [X.]esrlagernden Ve[X.]ragsbeziehung, steht dem die rechtsfehlerfreie Wrdigungder Umstrch das [X.] entgegen, die sich das [X.] eigen gemacht hat.b) Im Ergebnis [X.] sich nichts, wenn man von der Wirksamkeit des§ 8 Abs. 3 [X.] ausgeht.aa) Die Norm billigt dem [X.] die kostenlose Nutzung des[X.]s mit seinen Rmlichkeiten nicht schlechthin, sondern nurzweckgebunden zu. Der Beklagte wurde nach § 8 Abs. 2 [X.]neuer [X.] der Berufsschule und des [X.]s. Er sollte die [X.] verbundenen Aufgaben weiterfren und erhielt deswegen die [X.] -kostenlos zur Nutzrgeben. Wohnheime, die als solche nicht weiterge-nutzt werden konnten, erhielt er zwar ebenfalls rgeben, aber nicht zur freienVerwendung, sondern mit der Mlichkeit, sie einer anderffentlichen Nut-zung [X.] (§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Eine privatwi[X.]schaftli-che Nutzung zur Gewinnerzielung sah das Gesetz demr nicht vor.Dies lag auûerhalb der Aufgaben, die das Gesetz den neuen Schultrrn zu-wies (vgl. §§ 2, 7 [X.]). Gemessen daran war die [X.] als Wohnung und als Arztpraxis vom Gesetz nicht gedeckt.Der Beklagte verfolgte damit weder Zwecke des Schul- und [X.] noch anderffentliche Aufgaben.bb) Zweifelhaft ist, ob bei dieser Konstellation § 988 [X.] angewendetwerden kann. Die Norm setzt an sich eine Vindikationslage voraus. Daran fehltes. Denn bei - unterstellter - Wirksamkeit des [X.]es warder Beklagte zum Besitz berechtigt. Er rschritt zwar die Befugnisse, die ihmdas Besitzrecht gab, zog Nutzungen aus [X.], zu denen ihn [X.] nicht legitimie[X.]e. Das [X.] aber die Besitzberechtigung nicht automa-tisch entfallen. Die ganz herrschende Meinung lehnt daher die Anwendung des§ 988 [X.], auch die entsprechende Anwendung der Norm, auf den Fall der"[X.]" ab (Senat, [X.]Z 59, 51, 58; [X.]/[X.], [X.]] vor §§ 987 bis 993 Rdn. 13; [X.]/[X.], 3. Aufl., [X.] 987 bis 1003 Rdn. 11; [X.]/Strner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 11 Rdn. [X.]. m.w.[X.]) Ob im vorliegenden Fall anders zu entscheiden ist, kann dahinste-hen. [X.] man § 988 [X.] fr nicht anwendbar, so ergibt sich der Anspruch [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt der [X.] 8 -kondiktion (vgl. auch [X.]/[X.] aaO). Der Beklagte hat durch diezweckwidrige Nutzmlich in die der [X.] als [X.]in verbliebe-ne Rechtsposition eingegriffen, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Gesetz hatihm nur die Nutzung als Schul- und Ausbildungseinrichtung oder zu anderenffentlichen Zwecken zugewiesen. Jede nicht diesen Zwecken dienende Nut-zung blieb dem [X.] vorbehalten.Allerdings entspricht es der stigen Rechtsprechung des [X.], [X.] der Vermieter im Falle unberechtigter Untervermietung keinenAnspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den Mieter auf [X.]erausgabe ei-nes durch die Untervermietung erzielten [X.] hat ([X.]. v. 20. Mai 1964,VIII [X.], NJW 1964, 1853; [X.]. v. 8. Januar 1969, [X.], [X.], 298, 300; [X.], 297, 304 ff). Diese Auffassung beg[X.] der Bun-desgerichtshof damit, [X.] es an dem erforderlichen Merkmal der Bereicherungdes Mieters auf Kosten des Vermieters fehle. Die Untervermietung sei auchdann, wenn sie unberechtigt vorgenommen werde, ein dem Mieter [X.]. Denn der Vermieter habe sich durch den Abschluû des [X.]aupt-mietve[X.]rages der Gebrauchs- und Verwe[X.]ungsmlichkeit begeben, die [X.] durch die Untervermietung wahrnehme (vgl. [X.], 297, 306).Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Die Rechtsprechung zurunberechtigten Untervermietung kann hierauf nicht angewendet werden.Die [X.] hat sich ihrer Gebrauchs- und Verwe[X.]ungsmlichkeitennicht ve[X.]raglich zugunsten des Beklagten begeben, sondern sie hat ihm [X.] aufgrund einer gesetzlichen Anorrlassen. Das Gesetz forde[X.]edie Überlassung - wie dargelegt - nur zur Verwirklichung bestimmter ffentli-- 9 -cher Zwecke. Nur insoweit wies es die Gebrauchs- und Verwe[X.]ungsmlich-keiten dem Beklagten zu. Die Mlichkeit der Nutzung durch Vermietung [X.] blieb demr der [X.] als [X.]in zugeordnet. [X.] Rechtsposition griff der Beklagte ein, als er die [X.] nutzte. Infolgedessen erlangte er die damit verbundenenVermsvo[X.]eile auch auf Kosten der [X.].Wollte man das anders sehen, f[X.]e dies zu einer unangemessenenBenachteiligung der [X.] als [X.]in. Anders als in den Fllen derunberechtigten Untervermiettte simlich der Vermietung durch [X.] nicht mit hinreichender Wirkung entgegentreten k. [X.] zwischen den Pa[X.]eien wurde durch das [X.] bestimmt. Es sah fr den Fall der unberechtigten [X.] die Mlichkeit einer fristlosen Kigung noch einen Unterlassungsan-spruch vor. Anders als der Vermieter, dem diese Rechte nach §§ 550, 553[X.] r dem unberechtigt untervermietenden Mieter zustehen, konntedie [X.] auf die zweckwidrige Nutzung durch den Beklagten daher nicht invergleichbarer Weise reagieren. Daû mlicherweise ein Unterlassungsan-spruch nach § 1004 [X.] gegeben war, verbesse[X.] zwar die Position der Kle-rin, stellt diese aber nicht einem Vermieter in solchen Fllen gleich.c) Soweit die Revisionserwiderung meint, jedenfalls fr die Monate Juliund August 1990 bestehe kein Anspruch auf [X.]erausgabe der gezogenen Mie-te, da der Beklagte den Besitz nach den Feststellungen des [X.] am 31. August [X.]ragen erhalten habe, verkennt sie, [X.] dies frden Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Ein-- 10 -griffskondiktion ohne Belang ist. Der Beklagte hat auch dann (erst recht) in dasder [X.] nach der Gterzuordnung verbliebene Nutzungsrecht eingegriffen.2. [X.]insichtlich der Nutzung des [X.]s [X.] die [X.], [X.] das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch- rechtsfehlerhaft - nur unter dem Gesichtspunkt des § 987 Abs. 2 [X.] geprfthat. Der Anspruch ist mlich dem Grunde nach aus § 988 [X.] beg[X.].a) Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, wenn sie meint, die nachdieser Vorschrift herauszugebenden Gebrauchsvo[X.]eile (§ 100 [X.]) [X.] dem gutachtlich festgestellten E[X.]ragswe[X.] berechnet werden. Zwar [X.], [X.] bei der Bewe[X.]ung der Gebrauchsvo[X.]eile deren objektiver We[X.]maûgeblich ist, der sich in geeigneten Fllen am E[X.]ragswe[X.] bemessen kann(s. nur Soergel/Ml, [X.], 12. Aufl., § 987 Rdn. 2; vgl. auch Senat, [X.]. [X.], [X.], NJW 1978, 1578). Es geht bei dieser Bewe[X.]ungaber nur um die Vo[X.]eile des [X.] einer Sache ([X.]/[X.],§ 987 Rdn. 16), also etwa um die Vo[X.]eile, die der Besitzer einer Wohnungdaraus zieht, [X.] er sie nicht vermietet, sondern selbst nutzt (s. auch [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 100 Rdn. 1). [X.] kann der Anspruchauf [X.]erausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven E[X.]ragswe[X.] der Ge-brauchsvo[X.]eile bemessen werden, wenn tatschliche Nutzungen in Form [X.] (z.B. [X.]) gezogen worden sind. Dann kann vielmehr allein [X.] dieser Nutzungen verlangt werden. Anderenfalls geriete man ineinen Widerspruch zu § 987 Abs. 2 [X.], der die [X.]erausgabe nicht gezogenerNutzungen nur nach [X.] bzw. Bsgligkeit (§ 990 Abs. 1 [X.])und unter der zustzlichen Voraussetzung des Verschuldens anordnet. [X.] 11 -diese Regelung liefe leer, wenn der [X.] schon nach § 988 [X.] stetsden objektiven E[X.]ragswe[X.] herausverlangen [X.]) Die [X.] kann aber nach § 988 [X.] die tatschlich gezogenenNutzungen herausverlangen. Soweit das Berufungsgericht eine Erstreckungder Klage auf diese Rechtsfolge vermiût, verkennt es, [X.] es insoweit nur umdie Frage der Berechnung des erhobenen Anspruchs geht. Da der Beklagte inerheblichem Umfang Mieteinnahmen von den Lehrlingen erhalten hat, [X.] Nutzungen also vorliegen, bedarf es keiner Stellung eines darauf ausge-richteten [X.]. Der Antrag auf Zahlung von 136.000 [X.] oh-ne weiteres die [X.]erausgabe der Nutzungen in dieser [X.], bedurfte lediglich- als Teilklage - der Konkretisierung.[X.] Klage ist hinsichtlich der aus dem Betrieb des [X.]sgezogenen Nutzungen nicht entscheidungsreif. Zum einen [X.] die [X.]den geltend gemachten Teilanspruch den gezogenen Nutzungen zeitlich undder [X.]ch konkret zuordnen. Ferner ist der Anspruch - worauf die Revisi-onserwiderung zutreffend hinweist - auf [X.]erausgabe der durch die Nutzung [X.] Vo[X.]eile beschrkt. Enthalten die von den Lehrlingen ge-zahlten Betrine Ve[X.]ung fr andere Leistungen, etwa [X.], so stellen diese Einnahmen keine der [X.] zugeordnetenVermsvo[X.]eile dar. Sch[X.]lich bedarf es der Prfung - wie das Berufungs-gericht nicht verkennt - inwieweit der Beklagte ihm entstandene Kosten unter- 12 -dem Gesichtspunkt des § 818 Abs. 3 [X.] (auf den § 988 [X.] verweist) ab-ziehen kann.Diese letztere Frage stellt sich nicht hinsichtlich des Anspruchs auf [X.]er-ausgabe der erwi[X.]schafteten Mieten fr die Wohnung und die Arztpraxis, da- wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - insoweit ein Sachzusam-menhang mit den von dem Beklagten geltend gemachten Ausgaben nicht [X.] (§ 818 Abs. 3 [X.]) und eine gesonde[X.]e Aufrechnung mit selbstigen[X.]n vom Berufungsgericht nach § 530 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerfreinicht zugelassen worden ist. Insoweit war der Klage daher stattzugeben.[X.]Lambe[X.]-Lang KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 228/00

21.09.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2001, Az. V ZR 228/00 (REWIS RS 2001, 1243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1243

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